4 PatrormS
nun gleichbedeutend mitPatronus für den Anwalt vor Gericht gebraucht.' Im weiternSinne als Beschützer oder Vertheidiger überhaupt, wie wir wol den Gönner Patron nennen,kommt das Wort auch schon bei den Römern vor. Im Mittelalter wurde Patron der ge-meinsame Name für alle Schutzheilige. Vorzugsweise versteht man gegenwärtig unter P a -tron, Patronats Herr oder Kirchcnpatron den Besitzer oder Verweser eines Grund-stücks, zu dem eine Kirche gehört, über welche jener das Patronatsrecht übt, unter Pa-tronat aber ebensowol das Recht des Kirchenpatrons als die Pfründe, über welche diesemdas Recht zustcht. Im Mittelalter, wo Reiche und Mächtige Ruhm und Segen davon er-warteten, wenn sie Kirchen oder Kapellen gründeten, oft auch dieselben reich ausstatteten mitliegenden Gründen oder gewissen Zinsgercchtigkeiten und baarem Vermögen, behielten sie sichund ihren Erben einen Antheil an der Verwaltung desKirchenvermögens und der besondernAngelegenheiten der Kirche vor. Die Geistlichkeit gestand ihnen Solches, insofern dadurchdie bischöflichen Rechte nicht beeinträchtigt wurden, willig zu, um auch Andere zu ähnlichenWohlthatcn für die Kirche zu ermuntern. Für den Fall, dass der Patron nach Vollendungeiner Kirche verarmte, hatte dieselbe die Verpflichtung, ihn aus ihrem Vermögen zu ernähren,und auch die Familie und die Nachkommen des Patrons hatten gleiche Ansprüche an dasKirchenvermögcn, doch ohne Gefährte für das Bestehen desselben. Dagegen hatte dirPatro-natsfamilic, so lange sie dem Patronate nicht entsagte, auch wieder die Verpflichtung, fürAusbesserung und Wiederherstellung der Kirche mit zu sorgen. Schon früh wurde cs nöthig,dem Rechte der Patrone über das Kirchenvermögen gesetzliche Grenzen zu setzen, die Größedes Aufwands zu bestimmen, den sie eigenmächtig aus demselben machen durften, und dieKirche selbst und die gesetzliche geistliche Gewalt gegen deren Angriffe zu bewahren. Eswaren die dcsfallsigen Bestimmungen um so wichtiger, da manche Patrone nicht aus derfrömmsten Absicht, sondern aus Eigennutz Kirchen erbauten, indem sie sich einen bedeutendenThcil der reichen Schenkungen und Vermächtnisse, welche neuen Kirchen zufielen, anzucigncngedachten. Dagegen erlangten gleichzeitig wieder die Patrone das Recht, bei Besetzung dergeistlichen Ämter an den von ihnen gegründeten oder ausgestatteten Kirchen für sich und ihreErben eine entscheidende Stimme zu haben, doch keineswegs ein eigentliches Collaturrccht;denn das Recht, die Geistlichen zu wählen und zu berufen, stand nur der ganzen Gemeinde,oder dem diese vertretenden Prcsbytcrcollegium oder dem Bischof zu. Doch erweiterte sichdieser Theil des PEuzqtsreckts schon im Mittelalter, wo die mächtigen Großen und adeligenGrundbesitzer gleich den Fürsten dieL^Aunstigung erhielten, sich eigene Kaplane zu wählenund zu besolden. Äls die Kapellen sich allmalig zu Aorskirchen erweiterten, verblieb auch andiesen demGutsherrn das Wahlrecht, und selbst lediglich vomVischof zu besehende Parochial-stellen gingen bisweilen, wenn der Gutsherr etwa die Wiederherstellung der Kirche oder dieBesoldung desParochen, für dessen Unterhalt sonst dieDomkirche zusorgcn hatte, übernahm,in das Vcrhältniß von Dorfkirchcn über, die aus Hoskapcllen entstanden waren. Doch zukeiner Zeit hat die katholische Kirche den Patronatshcrren ein eigentliches Besetzungsrccht zuge-standen, und die Verordnungen protestantischer Consistorien bezeugen, daß auch die evange-lischcKirche ein solches Recht nicht anerkennt. DasselbcRecht, was dem einzelnen Patronats-Herrn znsteht, steht übrigens den Magistraten und andern Gemeinschaften zu, die ein Patro-natsrecht haben. Das Wesentliche des Patronatsrechts ist das Pr äsentaf ionsrecht,nach welchem der Patron für eine erledigte geistliche Stelle der geistlichen Behörde einenCandidatcn vorstellen darf, und das Berufungsrecht, das er aber nicht eher auszuübenbefugt ist, bis die Genehmigung und Bestätigung .des vorgcstelltcn Candidatcn von Seitender höhern Behörde erfolgt ist. Außer diesen Haupttheilen des Patronatsrechts sichertdasselbe dem Patten auch noch einige and'ere Auszeichnungen und Vorrechte. Er muß in dasKirchengebet eingeschlossen werden; darf in der Kirche ftine besondere Kapelle (vordem auchsein,Erbbegräbnis;) haben, und bei seinem und seiner nächsten Verwandten Tode wird eineZeit lang mit allen Glocken geläutet. Das Pattonatsrecht istin der Regel an den Grund-besitz gebunden und steht den Familien nur zu, so lange sie die Besitzer sind. Bei allzu langverzögerter Präsentation eines Candidaten für die erledigte Stelle, oder wenn die Güter desPatrons mit dem Sequester belegt sind, oder wenn das Recht unter Mehren streitig ist, trittfür die Person des Patrons, doch nicht für den künftigen Erben, dafern dieser die Unbill ab-