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11 (1846) Patrick bis Réfugiés
Entstehung
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Patrick (kstricius), ein katholischer Kirchenheiliger und der Apostel Irlands, wurde372 zu Banaven Tabernä in Schottland, im heutigen Flecken Kill-Patrick, von vornehmenAltern geboren, die angeblich aus der Bretagne stammten und ihn im Christcnthum erzogen.Im Alter von 16 Jahren entführten ihn mit einigen Knechten seines Vaters wilde See-räuber nach Irland, wo er das Vieh hüten mußte. Erst nach sechs Jahren gelang es ihm,sich durch die Flucht in seine Heimat zu retten. Hier lebte er mehre Jahre im Hause seinerAltern und faßte, von Visionen getrieben, den Entschluß, als Apostel der Kirche aufzutreten.Nachdem er die Weihen als Priester und Bischof erhalten, ging er nach Irland zurück undbegann mit außerordentlicher Beharrlichkeit unter großen Gefahren und Hindernissen dieVerkündigung des Evangeliums. Von dem Sohne eines bekehrten Häuptlings, Denen oderBenignus, unterstützt, gründete er viele Gemeinden, Kirchen und Klöster und richtete einvölliges Kirchensystem ein, dessen erzbischöflichen Sitz er später nach Armagh verlegte. Auchverbreitete er unter den rohen Iren die Schrcibekunst und wissenschaftliche Bildung. In denKlosterschulen, die er'stiftete, blühte bald die Gelehrsamkeit empor, und aus allen LändernEuropas strömten Schüler herbei, die sich hier für das christliche Apostclamt bildeten. Imhohen Alter überließ er die Verwaltung seinem Coadjutor Benignus und beschäftigte sich mitder-Abfassung eines ftommen Werks<7oi>iessio", das auch Andeutungen über sein Lebenenthält. Sein Todesjahr, wie überhaupt die Geschichte seines Lebens, wird sehr verschiedenberichtet; wahrscheinlich starb er aber-183. Die Schriften, welche man ihm beilegt, gabzuerst, mit kritischen Anmerkungen versehen, Wilkins (Land. 1656) heraus. König Georg III.stiftete am 5. Febr. 1783 für Irland den Orden des heil. Patrick, dessen Großmeister derjedesmalige Vicekönig von Irland ist. Als Ordenszeichcn gilt ein länglich ru nder, weißerSchild, auf dem sich ein rothes Patrickkrcuz und drei KleeblättcMWMsÄrönen befinden.Der Schild wird über die rechte Schulter, an derDoßm Must aber ein achtstrahliger Sternvon Silber getragen. Für OrdensftttMkMfen^ist ein besonderer Anzug vorgeschrieben.

Patrimonialgerichtsßtlvreit oder Erbgerichtsbarkeit nennt man diejenigeGerichtsbarkeit, welche die Grundherren über ihre Erbzins- und Lehnleute ausüben. DerName rührt daher, 1? sie als ein zum Erbvermögen oder Erbgut (pntriwomum) gehörigesRecht betrachtet ivird, und sie gilt als auf dem Ekgenthume hastendes Befugniß. Den Rö-mern war^le Patrimonialgerichtsbarkeit unbekannt, dagegen finden wir sie in der Ver-fassung aller Völker deutschen Ursprungs. Sie ist größtentheils aus dem Schutzrechte derGrundherren über ihre Zinsleute (Hörige, Leibeigene), theilweise auch aus der Gemeinde-,Mark- und Hofverfassung entstanden. Den neuern Staatsverfassungen liegt die Ansichtmeist zu Grunde, daß die Gerichtsbarkeit ebenso Obliegenheit als Recht des Staats sei. AlleGerichtsgewalt geht vom Souverain aus, heißt es in der stanz. Charte, und gleichförmigdrücken sich hierüber die meisten andern Verfassungsurkunden aus. Da demnach derMegentallein jede Gerichtsbarkeit zu verleihen hat, so wird angenommen, daß sich die gesammtePatrimonialgerichtsbarkeit gegenwärtig auf die ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnißdes Landesherrn gründe. Sie muß nach den Landesgesetzen geübt werden und ist in jedemBetracht der oberrichterlichen Gewalt des Staats untergeordnet. Die Verwaltung besorgenRechtsgelehrte, die bald Gerichtshalter, bald Gerichtsverwalter, Justitiare, Gerichtsdirectore/iu. s. w. genannt und von den Gutsbesitzern ernannt werden, vorher aber, wenigstens in l/.-nmeisten Ländern, über ihre Rechtskenntnisse geprüft, vom Landesherr» bestätigt und aus dieRechtspflege beeidigt sein müssen, wodurch sie gewissermaßen den Charakter öffentliche^ Be-amten bekommen. Sie sollten daher auch nicht eigenmächtig vom Gutsherrn entlasse'«?, son-dern bei verübten Vergehungen nur durch Urtheil und Recht ihres Amtes entsetzt, werden;

Conv.-Lex. Neunte Aufl- XI. 1