2 Heimat Heimbnrg
Flora" (2 Bde., Berl. und Lp;. >70»—>899) und trieb einen nicht unbedeutenden Ver-kehr mit Steinsammlungcn und getrockneten Herbarien, von denen er eins selbst für dieKaiserin Josephinc zu fertigen Auftrag bekam. - - A nt. Christoph H., geb. >7-19, gest.1813 als herzoglich sachsen-meniing. Hofadvocat und Hofrath. — Friedr. TimotheusH-, geb. 1751, gest. als Pfarrer zu Effelder, machte sich insbesondere auch durch sehr glück-liche Beförderung der Obstbaumzucht verdient und gab des Freiherrn Truchseß von Wctz-hausen zu Bettenburg „Systematische Classtficirung und Beschreibung der Kirschensor-ten" (Stuttg. 1819) heraus. — Joh. ChristophH., geb. 1753, starb 1813 als Nach-folger seines Vaters in Solz.
Heimat nennt man den Geburtsort eines Menschen, wo ihm, wenn er sonst nirgendein Unterkommen findet, Aufenthalt, Armenpflege und die letzte Ruhestätte gewährt wer-den müssen. In seiner Heimat müssen ihm diejenigen Rechte zugestanden werden, welchezur physischen und bürgerlichen Existenz gehören, die Aufnahme zum Orts- und Staats-bürger, wenn er die allgemeinen Bedingungen erfüllt, die Betreibung erlaubter Gewerbe,die Erlangung öffentlicher Ämter und Würden, wenn er sich dazu fähig gemacht hat, dieGründung eines eigenen Hauswesens und einer Familie, und die Versorgung, wenn erverarmt ist. Diese Rechte behalten fortwährend ihre Geltung und können selbst freiwil-lig nicht aufgegeben werden, weshalb auch ;. B. Ausgewanderte, wenn sie nirgend an-ders Unterkommen können, in die Heimat zurückkehren. Dafür bleibt aber auch die Hei-mat, sowol daS Geburtsland wie der Geburtsort selbst, in der Entfernung der Punkt, nachwelchem sich die Rechte und Pflichten des Bürgers richten; er darf auch im Auslandekeine Handlung begehen, wodurch die Gesetze und Rechte der Heimat verletzt werden, und.sogar Derjenige^ welcher in einem andern Staate .das Bürgerrecht (die Naturalisation)erlangt hat,' ist zwar von allen positiven Verbindlichkeiten gegen seine Heimat entbunden,darf aber doch nicht die Waffen gegen dieselbe ergreifen. Das Heimatsrecht in einem Orteund Lande wird erworben durch Geburt oder Aufnahme. Allein in Ansehung der Geburtsind nur wenige Staaten so freisinnig wie England und Frankreich, welche auch dem nurbei zufälliger Anwesenheit der Mutter im Lande geborenen Kinde das Recht der Eingebo-renen verleihen. Die meisten andern Staaten, wie Ostreich, Baiern und fast alle deutscheLänder, sehen nicht auf den Ort der Geburt, sondern auf das Staatsbürgcrrecht der Alternoder bei unehelichen Kindern der Mutter. Auch den im Auslande geborenen Kindern ihrerStaatsbürger gestehen England und Frankreich das Jndigenat zu. Am schwierigsten geheneinzelne Orte daran, Fremden das Heimatsrecht durch Aufnahme zu bewilligen, weil sieimmer an die Möglichkeit denken, daß die Versorgung Derer, welche etwa verarmen, derOrtsgemeinde zur Last falle. Da nun nach einem beinahe allgemeinen Princip der selb-ständige Aufenthalt an einem Orte, mit eigener Wohnung und Haushaltung, wenn ereine gewisse Reihe von Jahren gedauert hat, das Heimatsrecht gibt, so sind die Gemeindensehr wachsam, Auswärtige, welche auf irgend eine Weise einen vorübergehenden Aufent-halt im Orte haben, vor Ablauf dieser Zeit zu entfernen, wodurch nicht selten die ganzebürgerliche Existenz einer redlichen und arbeitsamen Familie ohne alle Nothwendigkeit ver»nichtet wird. Gleichwol ist die unbedingte Annahme, d'aß jederzeit der Geburtsort die Ver-sorgungspflicht haben solle, auch mit Härten und Unzuträglichkelten verknüpft, indem hierder Verarmte oft aus seinen Verhältnissen gerissen und einem Orte, wo er vielleicht ganzunbekannt geworden, als eine hülflose unwillkommene Last zugeschoben wird. Den schlimm-sten Übeln wird nur durch eine umfassende Organisation des Armenwesens zu einem allge-meinen Landesverbände abgeholfen werden können. Für Deutschland wird übrigens derWunsch eines allgemeinen deutschen Heimatgesehes immer dringlicher und vielleicht lnkeinem Zweige der Gesetzgebung wirkt die Verschiedenheit so nachtheilig. Vgl. A. Müller,„Die deutschen Auswanderungs-, Freizügigkeits- und Heimatsverhältnisse" (Lpz- >811).
Heimburg (Gregor), einer der größten Männer seiner Zeit, geb. zu Anfänge des15. Jahrh. zu Würzburg, lenkte zuerst während des ConcilS zu Basel die Aufmerksamkeitaus sich, wo er als Secretair des Äneas Sylvius, nachmaligen Pavsts Pius'II., erschien,indem er sich energisch gegen die päpstlichen Anmaßungen erklärte. Die Folge davon war,daß er seine bisherige Stellung aufgeben mußte, worauf er 1131 als Rechtsconsulent in