708 «M Gallteanifche Kirche
Professor am Gymnasium zu Gotha; auch 1816 vom Herzoge von Gotha zum Hoftath,Historiographen und Geographen ernannt. Nachdem er 1819 seine Professur nicdergelegihatte, starb er am 16. März 1828. G. war ein ungemein fleißiger Sammler, und die Zahlseiner Schriften ist sehr bedeutend. Obschon er durch mehre derselben dieGeschichtc wesentlichbereicherte, so möchte doch das Verdienst, welches er sich um den Jugendunterricht durch Ab-fassung mehrer Lehrbücher erwarb, überwiegend sein. Unter seinen größer» Werken sind zuerwähnen „Geschichte und Beschreibung des Herzogthums Gotha" (4 Bde., Gotha 177S-81); „Geschichte Thüringens" (6 Bde., Gotha 1782—85); „Lehrbuch der alten Staaten- .geschichte" (Gotha 1783; 3.Ausl., 1818); „GeschichteDeutschlands" (19 Bde., Halle >785 1—96, -1.), ein Theil der großen höllischen „Weltgeschichte"; „Kleine Weltgeschichte" (27Bde., Gotha 1787 — 1819); „Geographisches Taschenwörterbuch" (Lpz. 1867; 3. Ausl.,Pesth 1821); „Allgemeine Weltkunde" (Lpz. 1807; 9.Aufl. von Cannabich undMeynert,Pesth 1830, 3.); „Geschichte der franz. Revolution" (3 Bde., Gotha 1809—10); „Allgc-meine Kulturgeschichte der drei letzten Jahrhunderte" (2 Bde., Gotha 1813); „Geschichteder Staaten und Völker der alten Welt" (Bd. 1—3, Berl. 1825—26) und „Geschichte der .Fürstenthümer derHerzoge von Sachsen von der gothaischen Linie des Ernestinischen Hauses"(Gotha 1825). In die unter seiner Mitwirkung und Leitung von Hahn herausgegebene„Cabineksbibliothek der Geschichte" lieferte er die „Geschichte von Griechenland" (2 Bde.,Gotha 1826) und die „Geschichte des osman. Staats" (Gotha 1826). Seine Lehrbücherwurden sehr oft aufgelegt, namentlich das „Elementarbuch für den ersten Unterricht in derGeschichtskunde", das „Lehrbuch für den Schulunterricht in der Geschichtskunde" und die„Allgemeine Weltgeschichte".
Galli (Fernando), s. Bi die na.
Gallicanische Kirche ist der lat. Name, mit welchem die katholische Kirche desfranz. Reichs bezeichnet wird. Das Unterscheidende dieser Kirche besteht weder in der Lehrenoch in den Gebräuchen, welche mit den im ganzen Umfange der katholischen Kirche emgc- !führten Übereinkommen, sondern darin, daß sie von jeher eine größere Unabhängigkeit von Idem päpstlichen Stuhle behauptete, indem sie an alle nach Karl des Großen Zeit erlasseneDccretalen sich nicht gebunden hält und allen Einfluß des Papstes auf die weltliche Gerichts-barkeit und die Majestätsrechte ablehnt. Gesetzlich wurde diese Freiheit zum Theil schondurch diePragmatische Sanction vom 1.1269, die unter Ludwig IX. zu Stande kam, inweiterer Ausdehnung aber durch die 1338 zwischen dem Papste und Karl VII. geschlossenepragmatische Sanction, welche die Beschlüsse des Concils zu Basel (s. d.) für die stanzKirche mit einigen Modifikationen bestätigte. Eine abermalige Bestätigung und Erwei-terung der franz. Kirchenfreiheiten erfolgte im 1.1682 durch die „Hustiinr propositiones ,cleri gallicsui". Es entstand nämlich zwischen Ludwig XIV. und Jnnoccnz XI. ein Streit ,über das bisher von den Königen von Frankreich ausgeübte Recht, la regal«: genannt, zu-folge dessen sie während der Erledigung eines Bisthums die niederer geistlichen Stellen in 'demselben besetzten. Dieser Streit gab die Veranlassung, daß der König 1681 die stanz.Geistlichkeit zu Paris versammelte, welche folgende vier Artikel beschloß: 1) Der Papst hatin weltlichen Angelegenheiten kein Recht über Fürsten und Könige, darf auch deren Unter-thanen nicht vom Gehorsam gegen dieselben lossprechen; 2) er ist den Beschlüssen eines all- -gemeinen Conciliums unterworfen; 3) seine Macht bestimmen die in Frankreich allgemeinangenommenen Canones und geltenden Satzungen des Reichs und der Kirche, und 3) auch !im Glauben ist sein Urtheil nicht unabänderlich (irrslormskile). Obschon diese Artikel nichtdie gehörige Anwendung fanden, so blieben sie doch als Reichs- und Kirchengesetz für dieKönige Frankreichs eine zweckdienliche Waffe gegen die Anmaßungen der röm. Curie. DüRevolution stürzte die kirchliche Verfassung Frankreichs gänzlich um; den Geistlichen wm- iden ihre Güter und Einkünfte genommen, die Schulen und Seminaricn zur Bildung derGeistlichen zerstört, ja die Religion selbst aufgehoben. (S. kretres iosermentes.) ,Bonapartc stellte, als erster Consul der Republik, durch das mit dem Papste Pius VII. ge-schlossene Concordat 1801 die kirchlichen Verhältnisse wieder fest. Auch wurden von neuemBildungsanstalten für die Geistlichkeit errichtet. Doch als Kaiser zerfiel er sehr bald wegenneuer Organisation der Kirche mit demPapste, nahm ihn gefangen und suchte durch Gewalt !