Druckschrift 
5 (1845) Entführung bis Gebläse
Entstehung
Seite
662
Einzelbild herunterladen
 

662 Fueros

jeder neue Herr (sonor) (denn nur so nennen die Biscayer den König von Spanien als ihrenFürsten), wenn er 14 Jahre alt ist, binnen einem Jahre ins Land kommen, und zuerst unterden Thoren von Bilbao, in die Hände des Raths, dann im Dom zu Larrabccua in die Händedes die Hostie haltenden Priesters, hierauf vor der Landesversammlung unter dem Baumezu Gucrnica und endlich in der Kirche von Berineo die Fucros beschwören. Die Regierungwird gebildet von dem vom Herrn ernannten Corregidor mit drei Stellvertretern und derDeputation, die aus dem Corregidor und zwei Deputaten besteht und die eigentliche Ver-waltung des Landes zu besorgen hat; ihr steht zur Seite das Ncgimienko, das aus der De-putation und sechs Negidorcn zusammengesetzt ist. Die höchste Gewalt hat aber die General-versammlung (äiilita general), die sich alle Jahre unter dem Baume von Gucrnica versam-melt, alle Angelegenheiten der Herrschaft behandelt, was in dem folgenden Jahre ausgcführtwerden soll, bestimmt, die Steuern, Ausgaben, Einnahmen und die Besoldung der Milizund Beamten festsctzt, die Rechnungen und alles im vorhergehenden Jahre Geschehene prüftund die Deputaten der Deputation und die Ncgidorcs des Negimicnto ernennt. Alle Ge-schäfte werden in ihr in span. Sprache vorgetragen und in baskischcr verhandelt. Da keineStändeuntcrschicdc in Biscaya gelten, so findet auch keine Einthcilung der Landcsvcrsamm-lung nach ihnen statt, diese besteht vielmehr nur aus den Abgeordneten aller OrtschaftenBiscayas, zu welcher Stelle jeder volljährige ansässige Biscayer reinen Bluts befähigt ist.Die Justiz üben in erster Instanz die Stellvertreter (toncntos) des Corregidor, in zweiter dieDeputation und in dritter das königliche Gericht zu Valladolid. Sonstige Privilegien find,daß jeder Biscayer reinen Bluts für adelig gilt, daß kein Tabacksmonopol und keine Zöllestatlsinden, daß außer der Post keine königliche Verwaltungsbehörde in der Provinz sei»darf, daß die Biscayer nicht rekrutirungspflichtig, auch nicht gezwungen sind, span. Truppenaufzunchmen, vielmehr ihnen allein die Verthcidigung des Landes obliegt, und daß jeder kö-nigliche Beamte wegen Anmaßungen oder Eingriffe in die Fueros nach de» Landcsgcsctzc»bestraft werden kann. In der Provinz Alava, die ebenfalls aus der Oberherrschaft Na-varras im J.,I296 an die von Castilicn überging, bildete das Zucro von Logrono die ersteGrundlage der Privilegien, die sich vorzüglich in den Streitigkeiten der Alavesen mit ihrencastilischcn Herrschern weiter entwickelten und in der Verfassung, die König Johann l l. vonCastilien gab, ihre Fixirung fanden. Ihre Hauptbcstimmungc» sind: die Provinz ist in '> >Brüderschaften (I>oriin»nlmio-i) getheilt, die jede von einem oder zwei alljährlich von densämmtlichcn Grundeigcnthümern der Brüderschaft, adeligen wie nichtadcligen (>>lol,o>»s),gewählten Alcaldcn, die auch als Richter in erster Instanz fnngircn, verwaltet wird. Da-gegen werden die Abgeordneten (;>r»ouu>I«ros) zur Generalversammlung der Provinz nurvon den adeligen Familienhäuptcrn ernannt. Diese Generalversammlung (.luntu z->n» i >Iskommt alle Jahre zweimal zusammen, übt alle die Rechte wie die von Biscaya und wähltden Gcneraldcputirtcn auf drei Jahre, den Repräsentanten und ersten Beamten der Provinz,der die höchste Civil- und Militairgcwalt in der Provinz vereinigt, zugleich Richter in derAppcllationsinstanj ist, und dem eine ebenfalls von der Ecneralvcrsammlung gewählte De-putation zur Seite steht. Die Provinz Guipuzcoa erhielt von den Königen von Navarraihre Fueros, die nach dem Anfall der Provinz an Castilicn von den castilischcn Königen auf-recht erhalten wurden. Der König Karl ll. von Spanien veränderte und verbesserte sic undbxachtc sie in ein Gesetzbuch, das 1096 in der Provinz cingcführt wurde, unter dem Titel^önevu recossilucion «io los fueros z>rivilogßus »lo >a mii)' noble ) leul zirovineiu >te <>ni-zniLcou". Die Hauptbestimmungcn desselben sind: Alle Jahre findet eine Generalversamm-lung (juntn) der Abgeordneten (;>rocuru,lnres) statt, wozu jede der 57 Bürgermeistereien(itlculeHa) einen sendet; dieselbe ernennt vier Gcneraldcpulirle, die aus den Städten Sau-Sebastian, Tolosa, Aspcitia und Ascoytia sein müssen; sie bilden die mit der Negierung desLandes beauftragte Pcovinzialdcputation, die jährlich in ihrem Sitz mit einer jener vierStädte abwcchselt, wo dann jcdeSmal der Gcncraldeputirtc der Stadt den Vorsitz führt undfür die gewöhnlichen Geschäfte einen Adjuncten und die beiden Alcaldcn der Stadt als Ca-pitularen zur Seite hat. Die Generalversammlung hat dieselben Befugnisse wie die vonAlava und Biscaya, sowie auch die Provinz fast ganz dieselben Rechte hat, mit der Aus-nahme, daß San-Sebastian und Jrun span. Truppen aufnehme» müssen. Die Vcrwal-