661
> Fuervö
Bedeutung ist das Wort, das in der neuesten Zeit durch den Krieg der Basken (s. d.) umihre Fueros eine erneute Wichtigkeit erhielt, im praktischen Gebrauch geblieben, während die, Fueros anderer Provinzen und Städte Spaniens längst erloschen sind. Diese baskischenFueros haben das alte wcstgothische Recht zur Grundlage, aus welchem sie in der Zeit vomEinfall der Mauren in die pyrenäische Halbinsel bis zur vollkommenen Consolidation derspan. Monarchie unter dem habsburgischen Hause sich ausbildeten. Durch die Mauren wur-den die Gothen in die cantabrischcn Berge und die westlichen Pyrenäen zurückgedrängt; hier^ kamen sie mit den Basken in nähere Berührung und politische Verbindung, sodaß das go-
! thische Recht bei diesen immer mehr und mehr Eingang erhielt. Obgleich verschiedenen der
an jenem Ende der pyrcnäischen Halbinsel ncuentstandencn Reiche angehörig, wußten dieBasken unter der Oberherrschaft der Fürsten dieser Reiche dennoch ihre Freiheit zu bewah-ren und ihre republikanischen Einrichtungen weiter auszubildcn. Dasselbe war der Fall indem halbbaskischen Navarra, das unter eigenen Königen einen unabhängigen Staat bildete.So entstanden theils aus dem alten gothischcn Recht und den neuen Verhältnissen, in welchedie Bewohner jener vier Länder, theils durch die Berührung mit andern Völkern, durch Ein-dringen neuer Einrichtungen, wie des Lehnswescns, und durch die fortschreitende innere Ent-wickelung kamen, theils aus den besonder» Anordnungen ihrer Fürsten, die Fueros, bei derenBildung auch die Streitigkeiten der Einwohner mit ihren Fürsten ein wichtiges Momentsind. Anfangs nur als Privilegien und statutarische Rechte einzelnen Orten verliehen, undvon diesen auf andere übertragen, gestalteten sie sich nach und nach durch Einführung desrepräsentativen Elements der CortcS und Ausdehnung über ganze Provinzen, sowie durchVerbindung mit dem allgemeinen Gewohnheitsrecht in diesen, zu constitutiven Gesehen fürdieselben, die mit der Zeit gesammelt, redigirt und förmlich verbrieft wurden. Auf diese Weisesind die Fueros dcS Königreichs Navarra auS den alten Rechten des Königreichs Sobrar-bien, das im 9. Jahrh. in Aragonicn und Navarra sich theilte, hcrvorgcgangen; der KönigSancho imlI. Jahrh. bildete dieselben durch Ordnung des Lchns- und Städtcwcsens weiteri aus, und 1236 wurden sie bei den Streitigkeiten zwischen dem Könige Theobald und seinen! Cortes gesammelt und niedergeschriebcn und sind noch jcht unter dem Namen ,,6urtularic»i llel rsv 'I'ibultlo" bekannt. Ferdinand der Katholische, der Navarra mit der Krone Castilicn
! vereinigte, hielt die Fueros desselben unter Anpassung derselben an das neue Verhältniß zu
Castilien, aufrecht. Jhre Hauptbestimmungcn sind folgende: Ohne Einwilligung der Cortes,die, auf drei Jahre gewählt, aus den drei Ständen der Geistlichkeit, des Adels und der Ge-meinden bestehen und sich alljährlich versammeln, kann weder ein Gesetz erlassen noch sonstetwas Wichtiges, wie Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Waffenstillstände, Abgaben undl Bewilligungen aller Art, vorgenommen werden. Die Negierung besteht aus dem Vicekönige,i welcher den Oberbefehl über die Truppen führt und das Recht halte, in den Cortesvcrsamm-lungen und dem Großen Rathe von Navarra zu präsidiren, dem Großen Rache von Navarra,! einer den alten franz. Parlamenten ähnlichen Behörde, und der Contaduria, der alle Recht-
! fcrtigungen von Ausgaben und Einnahmen vorgclegt werden müssen. Die Verwaltung lci-
> ten in den einzelnen Ortschaften jährlich gewählte RcgidoreS, in den 33 Thälern (vallos)
' Gemeinderäche (a^untamiento) mit Alcalden an der Spitze, die ebenfalls meist jährlich ge-
wählt, doch zum Theil auch erblich sind, und in den fünf Mcrindadcs, in welche die 33 Thä-ler gcthcilt waren, in jeder wieder ein Merino (Oberalcalde) und zwei Substituten. Die Ju-stiz wird in erster Instanz von den Alcalden der Thäler, in zweiter von den Alcaldes de Corte(Hofrichter) in Pamplona und in dritter vom Rath von Navarra besorgt. Außer dem vonden Cortes bewilligten Grenzzollamte gibt es kein anderes, und außer der geringen Bewilli-gung von 176600 Realen fließt nichts in die königlichen Kassen; dazu muß der König miteinem Königscide die Aufrcchthaltung aller dieser Fueros versichern. In der Herrschaft
! (8t!nc>r><,) Biscaya bildeten sich die Fueros hauptsächlich unter den Streitigkeiten der Be-
> wohner dieses Landes mit ihrem Grafen aus. Sie wurden 1371 vom Grafen Juan in ein
! Gesetzbuch gesammelt, das 1352 vom Corregidor Mora verbessert, und dann, nachdem Bis-
caya, das schon früher in Lehnsabhängigkcil erst von Navarra, dann seit 1200 von Castiliengestanden, unmittelbar mit Castilien vereinigt war, 1526 neu bearbeitet, vervollständigt undvom König Karl l. (dem deutschen Kaiser Karl V.) bestätigt wurde. Nach demselben muss