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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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646
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646 Frist Frithjofssage

KomödieRolieccu" vorgclescn, zum gekrönten Dichterund später zum Pfalzgrafen er-nannt. Von seinen neidischen Kollegen, wie vom Adel, den er sich durch eine Rede, das Lobdes Landlebens, verfeindet, gedrängt und verunglimpft, nahm er 1582 einen Ruf alsRector der Schule zu Laibach in Krain an, kehrte aber nach zwei Jahren nach Tübingen zu-rück, das er indeß schon 1586 wieder verließ. Hierauf lebte er zwei Jahre in der Nhcingc-gend und in Sachsen, fortwährend beschäftigt mit literarischen Arbeiten und mit Beantwor-tung der Schriften seines Hauptgegncrs Crusius. Nachdem er 1588 kurze Zeit Rector derMartinsschule zu Braunschweig gewesen, ginger nach Marburg, und auch hier vertrie-ben, wiedcrin die Rheingegcnden. Als die würtcmb. Regierung sich weigerte, ihm dasrechtmäßige Erbthcil seiner Frau verabfolgen zu lassen und er sich deshalb an den Kaiserwendete, wurde er als ein Pasquillant in Mainz aufgehoben und auf die Festung Hohen-urach gebracht. Hier verfertigte er aus seiner Wäsche ein Seil, um sich an demselben in derNacht vom 2!). zum 36. Nov. 1596 herabzulassen. Getäuscht durch den Schimmer desMondes hatte er die gefährlichste Stelle gewählt, das Seil riß und er fiel zerschmettert zwi-schen den Felsenwänden hinab. F. war ein vielumfassender Geist; doch tragen die meistenseiner Schriften das Gepräge der Eile. Seine Elegien und seinelckebruis" (Strasb. 1599),die Geschichte der jüd. Könige, die er im Kerker zu Hohcnurach dichtete, geben ihm einenPlatz unter den bessern neuern lat. Dichtern. Tragödien gelangen ihm nicht; dagegen ent-halten seine sieben Komödien hervorstechende Züge des Witzes. Das Meiste hat er für dieGrammatik geleistet; seine Anmerkungen über dieSatiren" dcs Persius und dieBucolica"undGeorgien" Virgil's sowie seine lat. Übersetzung des Kallimachus und Aristophanessindnicht ohne Werth. Vgl. über F. Conz.Kleinere prosaische Schriften" (Bd. 1, Tüb. 1821).

Frist (tcrmimis) heißt die ent., cder durch das Gesetz, oder eine richterliche Bestim-mung gesetzte Zcic, binnen welcher eine Handlung vorgenommen werden soll oder darf;Fristverlängerung oder Fristerstreckung (Uil-etio) die vom Richter gewährte Er-tvcitcrung dieses Zeitraums. Die Fristen sind präclusiv (Präclusiv fristen), wenn durchunbenutzten Ablauf derselben das Recht zu der Handlung selbst verloren geht, welches beidenen durch das Gesetz bestimmten Fristen, die man Fatalien, Ordnungs- oder Nach-fristen nennt, durch den bloßen Ablauf derselben geschieht, bei den vom Richter bestimm-ten aber, nach gemeinem deutschen Proccßrecht, einen Antrag der Gegenpartei (Unge-horsamsbeschuldigung, uccusutio coutiuiiuciue) und ein richterliches Decret vorausseht.(S. Präclusion.) Die bekannteste gesetzliche Frist ist die von zehn Tagen (lutule ciescen-ckli), binnen welchen ein richterliches Urthcil durch Rechtsmittel (Appellation, Läuterung,Revision u. s. w.) von der Rechtskraft abgehalten werden kann. Sie fängt von der Stundeder Publikation an zu laufen, sodaß sie mit derselben Stunde am elften Tage zu Ende geht.Auf dieser Kraft der Fristen, deren Verstreichen einem Verzichte gleich ist, beruht nichtallein der Betrieb der Proccssc sondern auch die Sicherheit der Rechte und die Sicherstel-lung der Bürger gegen veraltete und auf irgend eine Weise getilgte oder aufgcgebenc An-sprüche. (S. Verjährung.) Eine sächs. Frist besteht in sechs Wochen und drei Tagen; siehat ihren Ursprung in der alten deutschen Gerichtsverfassung, nach welcher jede Ladungvor Gericht 1 -1 Nächte in sich fassen mußte, also immer auf den 15. Tag gerichtet war undeine Verurtheilung erst nach dreimaliger Vorladung, also am -15. Tage, erfolgen konnte.

Frithjvfhsage heißt die vermuthlich zu Ende des 13. Jahrh. ausgeschriebene, ihrerEntstehung nach aber viel ältere isländ. Saga von dem norweg. Held Frithjof (eigentlichFridhthjofr, d. i. Fricdcdieb) dem Starken und seiner Liebe zu der schönen Jngcbjörg, derTochter Bele's, Königs von Joyn am Joynefjord (im jetzigen Stifte Bergen). Helge undHalfdan, die Bruder der Jngcbjörg, verweigerten sie seiner Werbung und gaben sie demalten König Hring, während F. die Fährlichkciten bestand, die sie ihm bereiteten. Land-flüchtig in Folge der Rache, die er genommen, kam er zu König Hring, der ihn licbgewann,und ihm bei seinem Tode sein Gemahl und sein Reich (Ringerikc im südlichen Norwegen)hinterlicß. Das letztere gab er Hring's Söhnen, nachdem er in der Schlacht Helge getödtckund Halfdan zur Abtretung von Sogn gezwungen, wo er nun mächtig herrschte und sich auchHördaland unterwarf. Sein Zeitalter wird von Mohnike um das I. 866 n. Ehr., von P-E. Müller vor 706, von Andern noch weit früher gesetzt. Die isländ. Urschrift der Saga