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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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644
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L44 Friesisches Recht Frlmont

fielen, leiteten. Ein Ausschuß der lchtern und die Richter traten alljährlich zu Upstalsboombei Aurich zu einem großen Landtag zusammen, bei welchem das Recht der allgemeinen Ge-setzgebung, die oberste Richtergewalt und die Bestimmung über LandeSvertheidigung war.Innere Fehden, besonders der Häuptlinge, die sich allmälig aufwarfen, zerrütteten diesenBund; 1323 wurde er noch einmal erneuert, der allgemeine Landtag hörte aber im II.Jahrh. auf. Auch von außen wurde die Freiheit der Friesen angegriffen. Westlich der Ems,deren Mündung 1277 87 durch Sturmfluten zum Dollart (s. d.) erweitert wurde,kam das Land von Drenthe und Groningen endlich zu Anfänge des 15. Jahrh. unter dasStift Utrecht, dem die Grafschaft darüber schon lange verliehen war; in dem nun vorzugs-weise sogenannten Frieslande zwischen Lauwers und Fly vertheidigten die Friesen ihre Frei-heit tapfer gegen die Holland. Grafen und unterwarfen sich lieber im J. 1157 dem Reiche.Herzog Albrecht von Sachsen behauptete sich 1198 bei ihnen als Erbstatthalter; 1523 ver-einte sie Karl V., nach der Abtretung durch Karl von Geldern, mit seinem burgundischen Erbe.(S. Niederlande.) In dem Lande östlich derEms wurde >130 Edzard Zirksena zum An-führer des Bundes gemacht, durch dessen Schließung die Fehden, die vom 11. Jahrh. an ge-herrscht hatten, beendet wurden. Sein Bruder Alberich, 1151 zum Anführer gewählt, wurdedurch Kaiser Friedrich III. Reichsgraf von Ostfriesland (s. d.). Seinem Hause, das1711 mit Karl Edzard ausstarb, unterwarfen sich endlich 1196 auch die Häuptlinge im öst-lichen Theile des Landes (bei den Rüstringern), wo durch Siebeth Papinga 1121 die Ober-herrschaft des Erzstifts Bremen gebrochen war, das nebst den sächs. Grafen von Oldenburg dieFreiheit der Friesen am meisten angefeindet hatte. Beiden waren die tapfern friesischen Ste-dinger, die am südöstlichsten an der Weser wohnten, erlegen; erst nachdem 12 31 in der Schlachtbei Alteresch 6909 Stedinger vor dem Kreuzheere, das gegen sie geführt wurde, gefallen waren,konnten die oldenburg. Grafen den Grafenbann über sie in Landeshoheit verwandeln. Amlängsten behaupteten die Butjadinger zwischen Jahde und Weser die Freiheit. Graf Johannbezwang sie 1199 mit Hülfe der schwarzen Garde; doch noch einmal befreiten sie sich, underst1511 wurden sie mit Hülfe von Braunschweig und Lüneburg unterworfen. Vgl. Wiarda,Ostfriesische Geschichte" (Bd. 19, Aurich 1791>813; Bd. 19, Bremen 1817). DieSprache der Friesen, zwischen dem Dänischen und Niedersächsischen mitten innestehend, ist inihrer alten Gestalt, vornehmlich in den altfriesischen Rechtssatzungen, erhalten, die sich in demBunde der Seelande bildeten und deren älteste wol im 12. Jahrh. ausgeschrieben sind. ImLaufe der Zeit und durch den Einfluß namentlich des Dänischen, Niedersächsischen und Nie-derländischen, bedeutend verändert, lebt sie noch in verschiedenen Mundarten bei den Nord-friescn, in Ostfriesland und dem oldenburg. Saterland und im nieder!. Frieslande fort. Ein,Alkfriesisches Wörterbuch" lieferte Freiherr von Richthofen (Gött. 1819,1.).

Friesisches Recht nennt man die von den Friesen (s. d.), als sie mit Karl dem Gro-ßen capitulirten, festgesetzten Rechtspunkte, nach denen die öffentliche Sicherheit vornehmlichdurch Geldbußen aufrecht gehalten werden sollte. Das alte fries. Recht behielt länger als diealten Gesetze irgend eines andern deutschen Stamms seine Alterthümlichkeit und wurde vonder Volksgemeinde durch Gemeindebeschlüsse und Urtheile erweitert. Vom Abt Sibrandwurde zwischen 130628 das altfries. Recht aus den Quellen gesammelt; jeder Bezirkhatte aber sein besonderes Recht, so dieDomen (Urtheile) von Ems" (1312); dasRechtder Rüstringcr" oder dasAsegabuch" (vor 1355), welches von Wiarda (Berl. 1895,1.)herausgegcben wurde, und dieWillküren der Brokmänner" (von 1319), das ebenfallsWiarda (Berl. 1820) herausgab. Vom Grafen Edzard rührt dasOstfriesische Landrechk"(1515) her, welches Wicht (Aurich 1717) herausgab. Neuere Forschungen, z. B. die vonWilda im Gebiete des Srrafrechts, haben die Bedeutung des fries. Rechts für die Geschichtedes deutschen Rechts mehr und mehr an den Tag gelegt. Vgl. Freiherr von Richthofe-n,Friesische Rechtsquellen" (Gött. 1819,1.).

Frigga, s. Freyja.

Frimvnt (Joh. Phil-, Graf von), Fürst vonAntrodocco, einer der vorzüglich-sten östr. Generale der neuern Zeit, geb. 1756, stammte aus einer lothring. Familie. Erwanderte 1791 aus Frankreich aus, nahm Dienste im Conde'schen Corps und trat nach Les-sen Auflösung als Oberster der Bussy'schen Jäger mit diesen in östr. Dienste. Hier stieg er