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bei Beschwerdesachen beschleunigen nicht nur die Entscheidung, sondern verhüten auch jedeBeugung der Wahrheit und des Rechts und verhindern allen Beamten - und Collegialdeepo-tismus. So tragen die Friedensrichter unendlich viel bei, in die Justiz - und Policcivcrwal-tung Einfachheit, Kraft und Gesetzlichkeit zu bringen und das Band zwischen Regierungund Unlerthanen ungeschwächt zu erhalten, indem die Veranlassungen des gegenseitigen MiS-trauens entfernt werden. (S. England, Regierungsverfassung.)
Die fr a n z. Friedensgerichte haben mit dem engl. Institut kaum mehr als den Namengemein, obwol die Nationalversammlung bei dem Gesetze über die neue GerichtsverfassungFrankreichs vom 24. Aug. 1790, welches im Wesentlichen nock gegenwärtig besteht, ein ge-naueres Anschließen an die engl. Verfassung beabsichtigte. Damals wurde Frankreich inDepartements, Districtc, Arrondissements und Cantons getheilt, um die ehemalige Sonde-rung der Provinzen, Ämter und Herrschaften zu verwischen. In jedem Canton sollte, stattder aufgehobenen Patrimvnialgcrichte, von den sämmtlichen activen Bürgern ein Friedens-richter, mit einigen Assessoren (;>ru<!'dommes) auf zwei Jahre gewählt werden. Sein Ec- ^fchäft sollte in richterlicher Entscheidung von persönlichen Sachen bis zu 100 Livres undzwar bis aus 5 V Livres ohne Appellation, von Besitzstreitigkeilcn, Verbalinjurien, in Ver-gleichsverhandlungcn und Leitung der Vormundschaft bestehen. Später wurde die Compe-tenz der Friedensrichter auch auf geringe Policeivergehen ausgedehnt. Die Wahl blieb die-selbe bis zur Restauration; doch in der Consularconstitution vom I. VIII <Dec. I79S)wurde die Amtsführung der Friedensrichter auf drei Jahre, und 1802 auf zehn Jahre aus-gedehnt. Nach der (ilmrte constitutioiinelle von 181 ^werden sogar die Friedensrichter vomKönige auf Lebenszeit bestellt. Obschon der franz. Friedensrichter beiweitem nicht Das ist,was der englische ist, so hat dennoch auch dieser gerichtliche Organismus seine sehr vortheii-hafte Seite. Vgl. Biret, „Recneil general et raisonne 6e In jurispruelence et des stlri-iäutions lies juges ele zi-nx c!e krance" (2 Bde., Par. 1819) und Carre, „I.e «lroit fraozaisexpligne elittis ses rspziorts avec la jurilliction ties juges 6e paix" (4 Bde., Par. 1829).
Von Frankreich ist mit dem franz. Rechte diese Einrichtung auch aufRheinprcußen,
RHeinbai ern und Rhein Hessen übergegangen. Doch hat dieses Institut hier neuerlichmannichfachen Modifikationen unterlegen und namentlich in Nheinpreußen durch die Verord-nung vom 11. Mai l 843 Competenzbeschränkungen erfahren. So ist durch letztere z. B. dieHöhe der Summe, bis zu welcher die Fricdensgerichte in blos persönlichen Mobiliarsachcnmit Zulassung der Appellation zu erkennen befugt sind, von 300 auf 100 Thlr. herabgesetzt ,worden. Im Großhcrzogthum Posen bestehen, ähnlich den franz., schon seit1827 Friedens- >gerichtc, welche, imProcesse bis zu 50 Thlr., jedoch mit mehrfachen Ausnahmen, wirkliche Ge-richte, in wichtigern Sachen wenigstens Sichcrbehörden sind. Wahrscheinlich haben diese Frie-dcnsgerichtc zur Entstehung des weit beschränktem Instituts der Schiedsgerichte (s. d.)Veranlassung geben. Die neuere Gesetzgebungspolitik hat die Frage über Zweckmäßigkeit derEinführung der Friedensgerichte wieder angeregt und meist beifällig beantwortet.
Friedensschlnß. Die Friedensunterhandlungen werden entweder unmittcl- jbar zwischen den kriegführenden Mächten, oder mittelbar durch einen dritten Staat eröffnet,der wieder entweder nur seine guten Dienste verwendet, oder mit Einwilligung der kriegendenParteien, als Vermittler (meüiateui), oder als Schiedsrichter dabei auftritt. Versammelnsich zu diesem Behufe bevollmächtigte Gesandte, oder kommen die Fürsten selbst zu Friedens-unterhandlungen zusammen, so entsteht ein Friedenscongreß. (S. Congreß.) DieGesandten beschäftigen sich entweder erst mit einem Präliminarfriedens vertrage,oder arbeiten sogleich am Definitivfriedensschluß. Jenen darf man nicht verwechsilnmit den Friedenspräliminarien, in welchen verhandelt wird über den Ort der Frie-bcnsunterhandlung, über die Art, wie der Friede geschlossen, wer dabei zugelasscn oder aus-geschlossen, wer die Vermittelung oder Bürgschaft übernehmen, welchen Charakter die Be- Ivollmächtigtcn haben und welches Ccremoniel befolgt werden soll. Ebenso wenig darf man >diePräliminareonvention oder vorläufige Übereinkunft damit verwechseln, in welcherüber einen Punkt verhandelt wird, ohne dessen Zugestehung sich ein Theil in gar keine Unter-handlungen einlassen will. Der Präliminarfriedensvertrag hat es mit den Hauptpunktenzu thun und läßt vor der Hand die minder wichtigen Ncbenpunkte, über die man sich nachher