er
:il
»f
de
er
er
ad !
de >zu s:k-F-
n>
l.
on >
er-
m
>»
>er
er-
er
gi
M
0t-
ni-
in lig,
>s»
str.
>st.
M
cm
kl-
M.
rdc
scn
ähr
be-
>nkt
nig
aufeine, inchs>ütrr >er- Ierst ^und
-Ar-
l
Friedensgerichte 595
ckivs zu Idstein, geb. am 31. März 1793 zu Stvlpen in Sachsen, studirte, nachdem er dieFürstenschule in Meißen besucht hatte, zu Wittenberg Theologie und Philologie, wurde 1813Conrector am Gymnasium zu Zwickau, 1817 am Gymnasium zu Wittenberg, 1820 Rectordes letztem und 1823 Director des Katharineums zu Braunschwcig, wo er als Mitglied derCommission zur Ordnung des gesammten städtischen Schulwesens den wesentlichsten Einflußauf die Organisation des neuen Gesammtgymnasiums hatte, die zwar viel gepriesen wurde,aber mit großen Mängeln behaftet ist. Im I. 1828 zum Director des Obergymnasiums er-nannt, beantragte er eine genaue Verbindung des Collegium Karolinum mitseinerAnstalt, undda seine Anträge kein geneigtes Gehör fanden, folgte er verstimmt im Herbste desselben Jahrsdem Rufe als Director des Gymnasiums zu Weilburg. Hier wirkte er durch kräftige Dis-ciplin und andere zweckdienliche Einrichtungen bedeutend zu noch größerer Blüte dieser An-stalt mit. Seine einseitige und zu weit gehende Vorliebe für das Studium der alten klassi-schen Sprachen wurde jedoch mehrfach Gegenstand öffentlicher Polemik. Als Director desLandesgymnasiums war er Mitglied der Deputirtenbank und gehörte auf dem Landtage von1831 auf 1832 zu den fünfDeputirten, welche den Landtag fortsetztcn, als Minorität dieübrigen 18 Deputirten von der Dcputirtenbank ausschlossen, die Ersetzung derselben durchneue Wahlen bei der Negierung beantragten und aus alle Foderungen der letztem bereitwilligeingingen, wodurch auch F. in der öffentlichen Meinung ungemein verlor. Im Sommer>836 unterzog er sich dem vom König von Holland ihm gewordenen Aufträge, den Unter-richt im Athenäum zu Luxemburg nach deutschen Grundsätzen zu organisiren, sein Schulplanaber erfuhr vielfachen Tadel. In demselben Jahre crtheilte ihm die theologische Facultät zuLeipzig die Doctorwürde. Jm J. 1810 wurde er als Archivdirector nach Idstein versetzt. SeineSchriften sind sehr zahlreich und haben mehr praktisch - pädagogischen als wissenschaftlichenWerth. Als Philolog machte er sich verdient durch die Herausgabe des siebenten Bandesdes Tzschucke'schen Strabo (1818), der Bcntley'schen „Lpistoiss" (1823), derNuhnken'-schen „Orstiones, eiissertstiones et epistolac" (1828), der Ruhnkcn'schen „victstainOvi-eiii lleroidss" (1829), der Wyttenbach'schen „Opuscula selccta", die er alle mit gramma-tischen und literarhistorischen Anmerkungen ausstattete. Außerdem gab er heraus „Paräne-sen für studirende Jünglinge" (6 Bde., Braunschw. 1827—31), „Deutsche Schulreden"(Gieß. 1829) und „Vitae dominum eruckitissimorum a viris elo^ueutissimis scriptae"(1 Bde., Braunschw. 1825); auch besorgte er eine neue Ausgabe des „Kraclus a<> ksrnss-sum" (2 Bde., Lpz. 1828) und schrieb „Beiträge zur Vermittelung widerstrebender Ansich-ten über Verfassung und Verwaltung deutscher Gymnasien" (3 Hefte, Weilb. 1833—36),„Beiträge zur Kenntniß des Herzogthums Nassau" (2 Bde., Weilb. 1833—35) und eine„(lbrestomstdis Lioeronisns" (Braunschw. 1823; Bd. I, 3. Ausl-, 1832).
Friedensgerichte sind in England ein tief in das ganze öffentliche Leben eingreifen-des und wohllhätig ebensowol für die öffentliche Ordnung als für die gesetzliche Freiheit desVolks wirkendes Institut. Der Hauptcharakter derselben besteht darin, daß eine große ZahlBeamter durch das ganze Land vertheilt ist, welche zwar von dem Könige, aber vermöge derdesondern Verhältnisse auf eine solche Weise angestellt sind, daß keiner von ihnen in Ver-suchung ist, die öffentliche Gewalt zu misbrauchen oder über die verfassungsmäßigen Schran-ken auszudehnen. Es ist ein durchaus freiwilliger Dienst, aber zugleich ein Ehrenpunkt, sichin die allgemeine Friedenscommission der Grafschaft aufnehmen zu lassen, jedoch zur wirk-lichen Übernahme des Amts Niemand verpflichtet. Ist man in einem Bezirke mit den Frie-densrichtern unzufrieden, so wird leicht ein anderer dazu vermocht, diesen Dienst gleichfallszu übernehmen, sodaß die Bürger stets gegen die Launen, die Nachlässigkeit, die Herrschsuchtund andere Schwächen der untern Beamten geschützt sind, welche bei einer andern Einrich-tung, wo für einen bestimmten Bezirk nur ein Beamter vom Staate bestellt ist, schwer zuvermeiden sind und oft sehr drückend werden. In vierteljährigen Versammlungen bilden dieFriedensrichter einer Grafschaft zu gleicher Zeit das Criminalgericht der Grafschaft für diegeringem Straffälle, die obere Policeibehörde und Appellationsinstanz bei Beschwerden übereinzelne Friedensrichter, das Gericht für Beschwerden in Steuersachen und die Administra-tivdehörde der Grafschaftsgemcinde. Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlungen