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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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Fre'jus Fremdeltbill 581

" Wickelung des Völkerrechts bleibt es Vorbehalten, hinsichtlich der Freizügigkeit nach und nachden Foderungen des natürlichen Rechts allenthalben positive Anerkennung zu verschaffen.

Fresus, eine kleine Stadt an der Mündung des Argens im franz. Departement desVar, der Sitz eines Bischofs, liegt in einer milden, mchrer großer Sümpfe wegen aber un-gesunden Gegend und zählt 3200 E., welche meist von Handel mit Südfrüchten, Sardellenund Thunfischen leben und viel Rohrgeflechte liefern. F. war ursprünglich eine Colonie derMasfilier; durch Julius Cäsar wurde es von neuem colonisirt und nun hieß es bnrnmäulü.Augustus ließ hier den Hafen, eine Wasserleitung, einen Circus und Bader anlegen und nochgegenwärtig hat es aus der Römerzeit ansehnliche Ruinen aufzuweisen. Im Mittelalter ge-hörte es den Grafen von Provence. Nachdem es gegen Ende des-O. Jahrh. durch die Sara-zencn zerstört worden war, wurde es durch das Bemühen des dasigcn Bischofs gegen Endedes 10. Jahrh. wieder aufgebant. Der statt des schon frühzeitig ganz versandeten alten Ha-fens in der Nähe angelegte neue Hafen St.-Raphael ist besonders dadurch merkwürdig, daßNapoleon hier 1100 bei seiner Rückkehr aus Ägypten landete und am 27. Apr. 1814 nachElba sich cinschiffte.

Fremde. Die Gesetzgebung eines Volks gegen Fremde ist ein Maßstab seiner Cultur.Alle rohe Völker behandeln den Ausländer als einen Feind und als rechtlos; gebildete abergestehen dem unverdächtigen Fremden das Recht zu, ihr Gebiet zu betreten und mit ihnen zuverkehron, auch unter gewissen Bedingungen das Bürgerrecht zu erwerben (Fremd en-recht). Jndeß ergeben sich Unterschiede zwischen Fremden und Einheimischen aus allgemei-nen Rechtsgrundsähen, z. B. daß der Fremde gewisse Bürgschaften leisten muß, wenn er ge-gen einen Staatsbürger als Ankläger auftritt; daß er wegen Schulden, welche er im Landegemacht hat, persönlich angehalten werden kann; daß er staatsbürgerliche Rechte nicht aus-üben darf; daß er nach den Gesetzen mancher Staaten nicht Vormund, Testamentszeugeu. s. w. sein kann; daß man ihm den Landesschutz aufkündigen und ihm aus dem Lande wei-sen kann, welches gegen den Staatsbürger nicht erlaubt ist. Auf besondere Vortheile, welcheein Staat seinen Bürgern außer der allgemeinen rechtlichen Sicherheit gewährt, ;. B. Er-ziehungsanstalten, Armenhäuser, hat der Fremde ebenfalls keinen rechtlichen Anspruch. (S.Heimat.) Allein eine Ungerechtigkeit gegen Fremde ist vornehmlich in drei Beziehungen? sichtbar, nämlich in den Schwierigkeiten, welche man macht, auch dem unverdächtigen Frem-I den den Eintritt in das Land zu gestatten, in der übertriebenen Erschwerung der N a tu r a -

I lisation (s d.) und in der Entziehung privatrechtlichcn Sicherheit. (S. Fremdenbill.), Wenn auch die Befugniß eines Staats, einem Fremden den Eintritt zu verwehren, sich nachI strengem Recht vertheidigcn ließe, so läßt sich doch die Ausübung einer solchen Befugniß ausdem Gesichtspunkte der Politik nur in sehr beschränktem Maße rechtfertigen. Vielseitigkeitder echten Cultur kann nur durch möglichste Freiheit des geistigen Verkehrs unter den Völ-kern befördert werden. In Ansehung der Naturalisation haben freilich mehre Staaten be-sondere Veranlassungen zu Vorsichtsmaßregeln gehabt, z. B. wenn der Einfluß einer frem-den Macht überwiegend wurde, oder eine ausländische Dynastie den Thron bestieg. Erfreu-' sich ist es, daß die ungleiche Behandlung der Fremden in Änsehung der privatrechtlichen Ver-

' hältnisse mehr und mehr schwindet. Sehr verschieden sind indeß noch immer die gesetzlichen

' ^ Bestimmungen in Hinsicht der Frage, ob ein Fremder unbewegliches Eigcnthum besitzen dürfe,

was Frankreich und die meisten deutschen Staaten unbedingt gestatten. Unnatürlich ist es,! l wenn in den Staaten des Deutschen Bundes Deutsche als Fremde behandelt werden. Vgl.

' ! in Beziehung auf Frankreich Legat, „6oc1e cles etr-mgers" (Par. 1832) und in Betreff

- ! Englands Okey, „Droits lies etrsuAsrs <1aus Is Crsucke UretgANs" (Par. 1832).

! Fremdenbill (^liendill) wurde in England das von dem Staatssecretair Lord Gren-

> ^ ville 1703 in Vorschlag gebrachte, vom Parlament angenommene Ausnahmcgesetz(s. d.)

° genannt, zufolge dessen jeder Ausländer bei seiner Ankunft auf brit. Boden einer strengen

' ( Untersuchung unterworfen und in die Gewalt des Staatssecretairs gegeben wurde. Derselbe

- kennte jedem Fremden den Aufenthalt überhaupt verweigern und ihn, auch wenn er ihm eine

- Aufenthaltskarte gegeben, jeder Zeit überdies nach Gutdünken verhaften lassen oder auswei-

> sin. Dieses strenge, dem Geiste der brit. Verfassung widersprechende Gesetz wurde zwar seit

' dem Frieden von 1814 von der Opposition hart bekämpft, dessenungeachtet aber 1816 und