580 Freischützen Freizügigkeit
Freischützen benannte man in Frankreich die erste unter Karl VlI. errichtete Natio-nalmiliz. Nachdem Karl V ll.1 115 zuerst eine regelmäßige Reiterei (compagnies ll'oilloi,-iicince) gestiftet hatte, errichtete er 1348 die Krone-urckers, um ein analoges Fußvolk zubesitzen, wozu jedes Kirchspiel einen geeigneten Mann stellen mußte. (S. Bogenschützen.)
Freisrng oder Frcisingcn, eine Stadt IM bair. Kreise Oberbaiern, am Einfluß derMosach in die Isar, der Sitz des münchencr Domcapitels und Generalvicariats, mit 3000 E.,einem Schloß, schöncrDomkirche, einem Schullchrcrseminar und einem Blindeninstitut, warsonst der Hauptort des gleichnamigen Bisthums, das auf 5 IHM. gegen 27000 E- zählte.Dasselbe wurde zu Anfänge des 8. Zahrh. gegründet und der heil. Cortinian dessen ersterBischof, unter dessen Nachfolgern besonders Otto von Freising (s. d.) und der Prinz Ru-precht von der Pfalz, 1305—98, zu erwähnen sind. Durch Kaiser Ferdinand II. wurde derBischof von F. zum Fürstbischof erhoben, durch den Neichsdeputationshaupkbeschluß von1802 aber dessen Besitzungen zum Thcil an Pfalzbaiern, zum Theil an Salzburg übertra-gen. Vgl. Mcichelbcck, „Aistorio Kreisingensis" (2 Bde-, Augsb. 1723—20, Fol.).
Freisprechung. Die Erkenntnisse der Criminalgcrichte sind entweder vcrurtheilendoder freisprechend. In letzterer Beziehung macht das gemeine deutsche Criminalgericht einenUnterschied zwischen gänzlicher und zeitiger Freisprechung oder wie man es, wicwol nicht ganzrichtig, zu nennen pflegt, absolutio a causa und ab instantia. Diese letztere, auch die Entbin-dung von der Instanz genannt, erfolgt, wenn der wider den Angeklagten vorhandene Ver-dacht nicht gänzlich abgclehnt worden ist und hat in der Regel, nach den Bestimmungen be-sonderer Landesgesetze, anderweitc civilrcchtliche Folgen, z.B. Verlust der Ehrenbürgerrcchke.Mit Recht Hot sich die neuere Criminalpolitik vielfach gegen die Anwendung dieses Mittel-wegs erklärt und entweder völlige Freisprechung oder Verurtheilung verlangt.
Freistätte, s. Asyl.
Freitag, der sechste der Wochentage, bei den Angelsachsen Frigcdag, im EnglischenKriäsv, hat seinen Namen von Frigga oder Freyja (s. d.), der Gemahlin Odin's.
Freiwaldau, ein Städtchen im troppaner Kreise der preuß. Provinz Schlesien, amFüße der Goldkoppe, mit ungefähr 2000 E-, erlangte in neuerer Zeit besonder« Ruf durchdie hier von I. Weiß gegründete Kaltwasserheilanstalt. Ganz in der Nähe liegt das wegeneiner gleichen Anstalt noch berühmtere DorfEräfenberg (s. d.).
Freiwillige (Volontair'es) nennt man beim Militair Offiziere und Ofsizierssubjectc,die ohne Sold thcils zu ihrer weitern Ausbildung, theils auf Avancement dienen; fernerSoldaten, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, Kriegsdienste nehmen, und endlich diejenigenIndividuen, die durch Ausrüstung auf eigene Kosten und unentgeltliches Dienen eine Ab-kürzung ihrer gesetzlichen Dienstzeit suchen. Eine eigene Art Freiwillige waren die sogenann-ten National-Freiwilligen in Frankreich während der Revolution, die zu vielen Tau-senden den Linientruppcn zuströmten, theils aus Patriotismus, theils aus Furcht, den Macht-habern verdächtig zu werden und einer Anklage zu unterliegen. Der Aufruf des Königs vonPreußen an sein Volk vom 5. Fcbr. 1813 veranlaßt die Errichtung der FreiwilligenJäger, die sich entweder selbst cquipirtcn oder mittels der ansehnlichen Geldbeiträge dcrZu-rückbleibendcn, wie namentlich das Lützow'sche Corps, ausgerüstet wurden. (S. auch Frei-bataillone.). Sie zeichneten sich hauptsächlich in den Schlachten bei Lützen, Bautzen undLeipzig aus, in welcher letztem sie hart mitgenommen wurden. Dem Beispiele Preußens folg-ten nach der Schlacht bei Leipzig Sachsen (s. Banner), Baiern,.Bt'aunschweig und Hessen;doch fanden diese Freiwilligen wenig Gelegenheit, sich hervorzuthun. Nach dem ersten pariserFrieden wurden die Freiwilligen Jäger aufgelöst, bei der Rückkehr Napoleon's aber wieder«ufgerpfen, wo indeß die Sache nicht mehr den Anklang fand, wie im I. 1813.
Freizügigkeit. In Gemäßheit des Art. 18 der deutschen Bundesactc ist durchBundcsbeschluß vo>M3.Juni 1817 eine allgemeine Freizügigkeit unter den deutschen Bun-desstaaten cingcführt und damit also die Frage wegen des von den außerLandcs gehenden Erb-schaften zu erhebenden Abschosses (s.d.) und des von den Auswandernden zu zahlenden Ab-zug s g e l d s (s. d.) in Deutschland unpraktisch geworden. Mit außerdeutschen Staaten be-stehen hierüber mehrfache Verträge. In Frankreich ist durch das Gesetz vom 11. Juli > 829den Fremden eine gleiche Erbfähigkeit wie den Franzosen zugestanden. Der weitern Ent-