574 Freimaurerei
sen auch gelehrte und einflußreiche Nichtbaukünstler als sogenannte angenommene Maurerin ihre Gesellschaft auf, worunter selbst mehre Könige von England waren. Zu Zeiten bür-gerlicher Unruhen und politischer Parteiung waren die Logen freier und angenommenerMaurer gewöhnlich der gesetzmäßigen Regierung ergeben und deshalb öfter von der Gegen-partei verfolgt. Endlich blieben aber 1717 nur noch vier solche Logen übrig, deren Mitglie-der meist angenommene Maurer waren. Beschlossen diese nun, die gesellige Verbindung auchals Nichtbaukünstlcr fortzusetzen und sie dem damaligen Zeitgeiste zweckmäßig umzugestal- !ten, so.konnte sie dazu doch gewiß, außer derGleichheit politischer Gesinnungen und Wünsche,nur der reinmenschliche, moralische Gehalt der überlieferten Gesetze, Lehren und Gebräuchebewegen. Bis hierher reicht die erste Periode der Geschichte der Freimaurcrbrüderschaft, bishierher war sie eine Gesellschaft freier Baukünstlcr, welche, durch die Baukunst zu äußerer Wirk-samkeit vereinigt, der reinmenschlichen Vollendung in Religion, Tugend und Geselligkeitnachstrebten und Einsicht in dieselbe sowie Liebe zu ihr mit kunstsinniger Weisheit verbreiteten.
Seit 1717 tritt die Freimaurerbrüderschaft, besonders unter dem Einflüsse der dreiMitglieder Desaguliers, Jam. Anderson und George Payen, in ihrer alten Verfassung,Lehre und Liturgie als eine nicht mehr baukünstlcrische, von allen Bauzünften unabhängigeGesellschaft auf, die sich in Liebe, Hülfe und Treue den reinsittlichen Zwecken der Menschen-liebe, Duldung und Geselligkeit gewidmet hat, ihre Kunst als Geheimnis übt und sich ausfreie Männer beschränkt. Anderson erhielt den Auftrag, „die fehlervollen Copieu der altengothischen Constitutionen nach einer neuen und bessern Methode zu bearbeiten" und darausein allgemein gültiges Constitutionenbuch zu bilden, als welches seine Handschrift noch im I.1721 von >4 dazu ernannten gelehrten Brüdern, nach einigen Verbesserungen, anerkanntund von der Großloge 1723 in den Druck gegeben wurde. Diesem Buche sowie den spätemAusgaben desselben liegt die Yorker Constitution mit Auslassungen, Zusätzen und Verände-rungen nach den Begriffen der jedesmaligen Zeit zu Grunde. Folgendes sind die hauptsäch-lichsten Pflichten, wie sie Anderson aus den 16 Grundgesetzen der Yorker Constitution aus-gezogen hat und wie sie, dem Wortsinne getreu, in fast allen Constitutionenbüchern eurov.Freimaurer lauten: „Der Maurer ist als Maurer verbunden, dem Sittengesetze zu gehor-chen ; und wenn er die Kunst recht versteht, wird er weder ein stumpfsinniger Gottesleugnernoch irreligiöser Wüstling sein. Obwol nun die Maurer in alten Zeiten in jedem Lande ver-pflichtet wurden, von der Religion dieses Landes oder dieser Nation zu sein, welche es immersein mochte, so wird es doch jetzt für dienlicher erachtet, sie allein zu der Religion zu verpflich- !
ten, worin alle Menschen übereinstimmen; ihre besonder» Meinungen ihnen selbst zu über- i
lassen, das ist (zu der Religion), gute und treue Männer zu sein, oder Männer von Ehre i
und Rechtschaffenheit, durch was immer für Benennungen und Überzeugungen sie verschie- jden sein mögen. Hierdurch wird die Maurerei der Mittelpunkt der Vereinigung (der Eini- !gung, der Einheit), und das Mittel, treue Freundschaft unter Personen zu stiften, welcheaußerdem in beständiger Entfernung voneinander hätten bleiben müssen. Der Maurer istein friedfertiger Unterthan der bürgerlichen Gewalten, wo er auch wohnt und arbeitet, undsoll sich nie in Zusammenrottungen und Verschwörungen gegen den Frieden und die Wohl-fahrt der Nation verwickeln lassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Unterobrigkeiten bezeigen, s
Es sollen kein Privathaß, keine Privatstreitigkeiten zur Thür der Loge hcreingebracht wer- >
den, vielweniger irgend eine Streitigkeit über Religion, oder Nationen, oder Staatsverfas- ^sung, da wir, als Maurer, blos von der obenerwähnten katholischen (allgemeinen) Religion >sind; auch sind wir von allen Nationen, Mundarten oder Sprachen und sind entschieden !gegen alle Staatshändel, als welche nimmer noch der Wohlfahrt der Loge beförderlich gewe-sen sind, auch jemals sein werden."
Eine Verbindung mit so edlem Zwecke und so einfacher Form mußte sich bald Bahn ^brechen und wurde besonders in Deutschland willkommen geheißen, wo sie nachweisbar vom i
I. 1737 an festen Fuß gewann. Schon haben Logen in Hamburg, Dresden, Berlin, Leip- i
zig, Breslau, Baireuth, Frankfurt am Main, Altenburg, Halle und Braunschweig ihr zumTheil ununterbrochenes, hundertjähriges Bestehen mit glanzenden, zahlreich besuchten Festengefeiert. War doch auch in der ersten Hälfte des 18. Jahrh. in Deutschland die Theilnahmeam öffentlichen Leben so erkaltet, die Wissenschaft in so starre Formen gebannt, die Gesellig-