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Freimaurerei
ältesten Kunsturkunden der Freimaurerbrüderschaft" (2 Bde., Dresd. 1810; 2. Anfl.,1819) auseinandergcseht ist. Die älteste dieser Urkunden ist die 926 allen Baucorporationenin England vom König Athelstan'durch seinen Bruder Edwin zuIjork bestätigte Verfassung,deren Urschrift in angelsächs. Sprache noch jetzt in Dork ausbewahrt wird und wovon in obi-ger Schrift eine gerichtlich beglaubigte Übersetzung zum ersten Mal gedruckt steht. Nach ei-nem religiösen Eingänge, der die altgläubigen, mit der ältesten morgenländ. Kirche überein-stimmenden Christen nicht verkennen läßt, enthält die Urkunde eine Geschichte der Baukunst,die, soweit sie Britannien betrifft, mit den bewährtesten Geschichtschreibern übereinstimmt,worauf die 16 ältesten Gesetze selbst folgen. Die zweite der Urkunden ist ein unter dem Kö-nige Heinrich Vl. von England niedergeschriebenes Fragstück, welches über das Wesen desBundes einen unbildlichen Aufschluß gibt und in allen seit >756 erschienenen Ausgaben desneuengl. Constitutionenbuchs abgedruckt ist. Die letzte der drei Kunsturkunden ist die alteActe der Aufnahme zum Maurer, sowie sie noch heute als das älteste Ritual von allen Mau-rern altengl. Systems in allen Erdtheilen unverändert ausgeübt wird. Ihren Anfängennach ist sie so alt, als die Yorker Constitution, enthält noch Gebräuche.der röm. Baueorpoca-tionen und der ältesten christlichen Asteten und Mönche und spricht die Grundlehre und dieVerfassung der Brüderschaft übereinstimmend mit den alten Pflichten aus. Nach der in ihrenthaltenen Liturgie kann man das Ritual jeder Loge hinsichtlich seiner geschichtlichen Echt-heit und des reinen Geistes der überlieferten Freimaurerei beurtheilen. Verschieden davonin wichtigen Stücken ist das Ritual des neuengl. Großmeisterthums.
Alle diese Ergebnisse geschichtlicher Forschung schien mit einem Mal eine neue Erschei-nung vernichten zu wollen, die sogenannte köln er Ür künde, die nebst zwei andern altenActenstücken im I. >816 an den Nationalgroßmeister der niederländ. Logen als in einemNachlasse vorgefunden cingesendct wurde, auf Pergament mit Charakteren in lat. Spracheabgefaßt und mit den Unterschriften bedeutender Männer, wie Melanchthon's, des Erzbi-schofs von Köln Hermann und des Jak. Präpositus, versehen war. Übersetzt und abgcdruckt,! wurde sie 1818 an alle niederländ. Logen vertheilt und gelangte so bald auch nach Deutsch-land. Ihrem Inhalte nach kamen am 2-1. Juni in Köln die Vorsteher von 19 europ. Bau-
> Hütten zusammen, um den verschiedenen Verleumdungen und Entstellungen des Bundes-zwccks, als wollten die Freimaurer den Templcrorden wiederherstellen, seine Güter wieder
! zu gewinnen suchen, den Tod seines Großmeisters rächen und in Kirche und Staat Spal-ls langen erregen, dadurch entgegenzuarbeitcn, daß sie den wahren Ursprung und Zweck des
Bundes darstelltcn. Zugleich wollten sie dafür sorgen, daß, wenn die Verbindung jemals! eingehen sollte, sie sich später wieder in der wahren Gestalt und in dem echten Geiste nachdieser Urkunde constituiren könnte. Zu diesem Zwecke wurde die Urkunde entworfen, von den
> >9 Meistern unterzeichnet und in 19 Abschriften an die damals bestehenden Collegien des
f Ordens abgegeben. Ließe sich die Echtheit der kölner Urkunde erweisen, so wäre nicht nur
dargcthan, daß alle seit >717 von der Brüderschaft befolgten Rituale, Gebräuche und Ee-, sehe unecht seien, und daß der Maurerbund eine christliche, nicht eine rein menschliche Anstaltsei, sondern er hätte auch auf einmal einen unbekannten Obern zum Großmeister erhalten,^ müßte höhere Grade anerkennen und sich einer brüderlichen Oberaufsicht fügen. Allein,wenn gleich manche achtungswerthe Stimmen sich zur Vertheidigung dieser Urkunde crho-- den haben, so ist doch ihre Unechthcit jetzt gänzlich außer Zweifel gestellt, indem nicht nur Me-s lanchthon's Alibi und die völlige Verschiedenheit der Schriftzüge des damaligen Erzbischofsj von Köln und des Jak. Präpositus von ihren Unterschriften unter der Urkunde, sowie auspaläographischcn Gründen der spätere Ursprung der letztem selbst nachgewiesen ist, sondernauch aus inner» Gründen der Beweis geführt ist, daß sie entweder gänzlich falsch oder, auSdem Maurerthume des >8. Jahrh. zusammengesetzt, in der zweiten Hälfte des >8. Jahrh.verfaßt wurde. Die gründlichsten Untersuchungen über diese Urkunde sind von Kloß in, Fischer's „Neuester Zeitschrift für Freimaurerei" (2. Heft, >869), Bobrik, „Text, Übersetzungund Beleuchtung der kölner Ürkundc" (Zür. >840) und Schwetschkc, „Paläographischec! Nachweis der Uyechtheit der kölner Freimaurerurkunde" (Halle >843).
! Bis zum 1.1717 pflanzten sich die nach der Yorker Constitution arbeitenden Bauhutten
' oder Logen in ununterbrochener Folge fort, nahmen jedoch außer den eigentlichen Kunstgenos»