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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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570
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570 Freiherr Freilassung

brauchte sie überhaupt zum Zeichen revolutionärer Gesinnung. Mit den übrigen ccvolu-kivnairen Sitten verschwand auch die sogenannte Jakobiner - oder Frcihcitsmütze.Freiherr, s. Baron.

Freilassung aus der Sklaverei fand sowol bei den Griechen als bei den Römern statt.In Sparta war es zwar dem einzelnen Bürger nicht gestattet, einen seiner Heloten (s. d.)sreizulafsen, dagegen ertheilte der Staat häufig an Heloten, namentlich, wenn sic zum Kriegs-dienst verwendet wurden, die Freiheit und zugleich das Bürgerrecht. In Athen trat derFreigelassene (Apeleutheros) im Staat in das Verhältniß der Schutzverwandten und mußteseinen frühcrn Herrn als Patron ehren. Bei den Römern entstand eine rechtliche Freiheitdurch eine unter bestimmten Formen geschehene Freilassung (man,unissio). Die älteste diesersolennen Manumissionen hieß m-»n»m!s-io vimlict» und bestand in einer symbolischen Hand-lung; der Herr nämlich erschien mit dem Sklaven vor dem berechtigten Magistrat; ein An-derer, gewöhnlich ein Lictor, berührte das Haupt des Sklaven mit einem Stäbchen (kestncaoder vilxliets), dem Symbol der Lanze, und zeigte dadurch, wie durch Worte, die er aus-sprach, an, daß er den Sklaven frciwissen wolle; dann faßte der Herr diesen, drehte ihn, in-dem er ihm durch Worte die Freiheit gestattete, herum und ließ ihn los, wodurch er zu er-kennen gab, daß er ihm nicht mehr zu folgen brauche, worauf der Magistrat förmlich dieerlangte Freiheit bestätigte. Außer dieser Art solenner Freilassung, die übrigens durchHinwegnahme der Förmlichkeiten endlich zu einer bloßen Erklärung vor dem Magistratwurde, bestanden noch folgende: vie MÄiniinissio cens», indem der Herr den Sklaven durchden Censor in die Bürgerlistcn cintragen ließ, die miinninissio testamento, wenn der Herrin seinem Testament den Sklaven für frei erklärte, und die msiiumissin in ecclasi» durchfeierliche Erklärung vor der Gemeinde und den Geistlichen, die durch Konstantin eingeführtwurde. Auch Freilassung durch die Staatsgewalt findet sich, so schon früh als Belohnungfür Anzeige von Verbrechen, durch Kaiser Claudius die Freilassung des von seinem Herrnausgeseßten kranken Sklaven. Die bloße Privaterklärung der Herren, daß der Sklave freisein solle, die auf verschiedene Weise, z. B. mündlich vor Freunden, oder durch Zuziehungzum Tisch, oder brieflich, geschehen konnte, begründete zwar einen faktischen Zustand vonFreiheit, war aber, wenn nicht eine solcnneManumission hinzukam, ohne rechtliche Wirkung,bis im I. t ü n. Chr. die I>ex ll„»i» erklärte, alle nicht solenn Freigelassenen sollten für recht-lich frei gelten, aber nicht in den Stand der röm. Bürger sondern in einen Stand treten,der dem der Einwohner lat. Colonicn ähnlich war, daher sie 1-stüü äuiii-tiü genannt wur-den. Schon vorher waren durch die Bestimmungen der I^ex ^eli» Konti» (3 n. Chr.) überdas Alter, das Freilasser und Freizulassender haben müßten, und der I^ex Kuri» <Hnia(7 n. Chr.) über die Zahl der durch Testament Freizulassenden Beschränkungen der Frei-lassungen eingetreten, auch hatte das erste dieser Gesetze verordnet, daß solche Sklaven, diewegen notorischer Schlechtigkeit von ihren Herren harte Strafe erlitten hätten, durch ihreFreilassung nur in den mindcrstcn Zustand freier Personen als lihertmi ckecliticü treten undvon Rom entfernt sein sollten. Justinian hob alle jene Gesetze auf. Der Freigelassene hießIWortus in Beziehung auf seinen Herrn, zu dem er im Verhältniß der Clientela (s. d.)stand und den er als Patron zu verehren hatte. Nach alter Sitte schor er nach erfolgter Frei-lassung das Haar und bedeckte sein Haupt mit dem Hut (pileus), nahm den Vor - und Ge-schlcchtsnamen seines Herrn an, denen er als Zunamen gewöhnlich seinen frühern Sklaven-namen zufügte. Das Wort libortiuus bezeichnet den Freigelassenen hinsichtlich seiner Stel-lung den Freigeborenen (üigeiuius) gegenüber; die Libertini standen diesen Letztem in man-chen öffentlichen Verhältnissen nach, wozu ihre gewöhnliche, von den Römern im.Allgemei-nen geringgeschätzte Beschäftigung mit Handwerk und Gewerbe mit beitrug. So suchtendie Censvr-en sic innerhalb der vier städtischen Tribusss.d.) zu halten, um ihre Einwirkungauf die Abstimmung der Comiticn zu beschränken, so war ihnen der Senatoren - und Mittel-stand sowie die Erlangung von Magistraten der Regel nach verwehrt; nur im Nothfallwurden sie zum Kriegsdienst zugelassen, dann gewöhnlich zur Marine oder zu Besatzungenverwendet, erst in der spätem Zeit derNevublik aber in die Legionen ausgenommen; auchdie Verheirathung zwischen Freigelassenen und Freigeborcnen war lange Zeit verboten, undunter Augustus noch wurde sie wenigstens erschwert. Doch ließ die alte Strenge dieser Ein-