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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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Französisches Recht

gebaut. Die Klage, Antwort, Replik und die ganze Feststellung der faktischen Streitpunktewird zwischen den Sachwaltern ohne Zuthuung und Leitung des Gerichts verhandelt, Urkun-denbeweis ist die Regel; aber die aus jener Vcrhandlungsweise entspringende Unvollkom-menheit wird ausgeglichen durch die in jeder Lage des Protestes stattfindende Erlaubniß,dem Gegner eine bestimmte Erklärung an Eidesstatt über factischc Umstände, interrogatioasur kaits et srticles, abzufodern; der letzte Vortrag der Parteien erfolgt mündlich vor ver-sammeltem Gericht, und der Regel nach wird darauf sofort das Urtheil gegeben.

Das Handelsgesetz b.uch, „Locke cke commerce", vom 20. und 21. Scpt. 1807,mit Gesetzeskraft vom I. Jan. 1808 in 3 Büchern und 0-t8 Artikeln, ist eine Umarbeitungder Ordonnanzen von 1673 und >68l über den Handel und die Schiffahrt.

Die Criminalproceßordnung von 1670 hatte durch ihre Härte, z. B. die dop-pelte Tortur, czuestion prchiaratttire, zu Erzwingung des Geständnisses und die cpwstinnxreslsble vor der Hinrichtung, um die etwaigen Mitschuldigen zu erfahren, noch mehr aberdurch die Art, wie sie von den Gerichtshöfen gehandhabt wurde, allgemeinen Abscheu erregt.Die Herrschsucht der obcrn Gerichte, welche nicht blos auf die Unabhängigkeit der richterlichenGewalt sondern auf politischen Einfluß gerichtet war, der Stolz auf richterliche Unfehlbar-keit und der Zunftgeist, welcher hohe und niedere Gerichte zu dem Streben vereinigte, vorge-fallene Fehler zu verdecken und zu verfechten, verbunden mit der Lehre, daß zur Verurthei-lung kein Geständniß nöthig, sondern auch bloße Anzeigen hinreichend seien, hatten eine MengeMisbräuche und empörende Fälle unschuldig Hingerichteter zur Folge gehabt. Gänzliche Re-form der Criminalgerichte und des Processes war daher eine der ersten Tendenzen der Revo-lution. Sie wurde nach engl. Art eingerichtet, Geschworene eingeführt, und eine Criminal-proccßordnung vom 29. Sept. >791, welcher am 6. Oct. ein Strafgesetzbuch und am 21. Oct.eine ausführliche Instruction über die Behandlung der Criminalsachen folgten, gehörte zuden Arbeiten, womit die erste Nationalversammlung ihre Sitzungen schloß. So Manchesauch in den spätern Gesetzen über den Criminalproceß, in dem „Locke des ckelits et ckes sei-nes" vom 25. Oct, 1795 und in einzelnen Verordnungen (vgl. Dupin's „L>ois criminelle,extraites cke In collection cku I.ouvre et cku kulletin ckes lois", Par. 1821) hieran geändertworden ist, so ist doch die Grundlage, mündliches Verfahren nach einer vorläufigen schrift-lichen Untersuchung und Schöffenurtheile, unverändert geblieben und in der Criminalproceß-ordnung Napoleon's, dem „Locke ck'iustructinu criminelle" vom 29. Nov. 1808, bestehendaus 2 Büchern und 633 Artikeln, aufrecht gehalten worden. Vgl. Verenger, „ve ln ju,ticscriminelle en k'rance" (Par. 1818) und Dupin, „Obssrvstions sur plusieurs zioints im-portants cke untre legislatinn criminelle" (Par. 1821).

Das Strafgesetzbuch, „Locke ;>enal", vom22.—27.Febr. 1810, mit Gesetzeskraftvom I. Jan. 1811, bestehend in 3 Büchern mit 383 Artikeln, ist eine Umarbeitung des frü-hem vom 8. Oct. 1791 und des „Locke Oes ckelits et cles ;>eines" vom 25. Oct. 1795. Vorder Revolution hatte man kein Strafgesetzbuch sondern nur einzelne Verordnungen undeine hauptsächlich auf das röm. Recht gebaute Theorie, die denn, nur in einigen Stücken ge-mildert, auch noch den neuern Gesetzbüchern zum Grunde liegt. Nach der Julirevolution im1.1830 wurde die Criminalproceßordnung und das Strafgesetzbuch revidirt, jedoch nur ineinigen Punkten wesentlich geändert. Die „Mockikcations" vom 28. Apr. 1832 der „Lockell'mstrnction criminelle" und der „Locke pensl" heißen zusammen „Locke criminel".

Diese fünf Gesetzbücher, die sogenannten cinc, Locke- (liuit Lockes genannt, wenn mandie Forstgesetzgebung, „Locke korestier", das Wafferrecht, -„Locke kluvisl", und dasLand-wirthschaftsrecht, „Lockerural", hinzurechnet, die aber keine öffentliche Geltung haben) beru-hen durchweg auf historischem Grunde, obgleich das Streben nach Allgemeinheit und Entfer-nung des blos Zufälligen, wenigstens beim „Lockc civil", sichtbar ist. Zu ihrer wissenschaft-lichen Erklärung sind das ältere Recht Frankreichs ebenso unentbehrlich wie die Materialienihrer eigenen Entstehungsgeschichte, die Entwürfe, die Bemerkungen der Gerichtshöfe und desTribunals, die Verhandlungen im Staatsrath und die Vorträge im Gesetzgebenden Corps,die auch zumeist gedruckt find. Außer den officiellcn Ausgaben hat man mehre Ausgabensowol der einzelnen als der gesammten Codes zusammen, unter denen wir nur „I-es ciiujLockes" von Sirey (5 Bde. 1818, 3 ; neue Ausl., 1833), „Manuel cku ckroit krall;, ovnts-