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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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542
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542 Französisches Recht

in jeder Herrschaft verschiedenen Verfahrens setzte. Ihr Verfasser war der Kanzler GuillaumkPoyct, von welchem sie auch Euilelmine genannt wurde. Ferner die Ordonnanz von Orleansim J. 1560, welche eine allgemeine Landcsordnung enthält, die von Blois im I. 1578,welche vorgeblich dem Eindringen des rüm. Rechts entgcgenarbcitetc, und andere. Heinrich III.übertrug die systematische Anordnung der Verordnungen seiner Vorgänger dem berühmtenBriffon, welcher sie unter dem Namen des (locke üenr^ oder Lasilirptes bekannt machte,ohne daß sie jedoch gesetzliche Autorität erhalten hätte. Unter Ludwig XIII. wurde 162geine ausführliche Verordnung über das gerichtliche Verfahren und andere Beschwerden der ,Stände in 461 Artikeln durch den Kanzler Michael de Marillac entworfen, (locke Alarilkc ;oder (locke Aliclmnt genannt, welche aber die Gerichtshöfe, weil sie nicht einregistrirt worden fwar, nicht durchaus als Gesetz betrachten wollten. Ludwig's XIV. Negierung zeichnete sichnamentlich auch durch legislative Thätigkeit aus, und es erschienen umfassende Verordnungenüber den bürgerlichen Proceß (1667), denCriminalproceß (>670), das Handelsrechts! 673 ),das Forstwesen (>669), die Marine (1681) und die geistliche Gerichtsbarkeit (1695). Diewichtigsten Verordnungen Ludwig's XV. betrafen Schcnkungen(I73I), Testamente (1735)und Substitutionen (17 47). Die früher» unvollständigen Gesetzsammlungen, wie die syste-matische von Fontanon und eine andere (4 Bde., >61 l,.Fol.), und die chronologische vonNeron und Eirard (4 Bde., 1620, Fol.) wurden unbrauchbar durch das unter dem KanzlerPontchartrain von de Lauriere begonnene, später von Secousse, Villevault, Labrequigny undPastoret fortgesetzte „liscueücke Louvre" (I8Bde., 1723—1828, Fol.) und das vonJour-dan begonnene, von Jsambert, Decrusy und Jaillardier fortgesetzte „kecueil general ckesluis ckepnis 418 jus<)u'en 1789" (30 Bde., 1820 — 31).

Bei diesem Zustande der Gesetzgebung in Frankreich war besonders die große Verschie-denheit des Rechts in dem bürgerlichen Verkehre ebenso lästig als dem gesunden Verständeentgegen und daher die Verschmelzung der Particularrechte in ein einziges bürgerli- >chcsGesetzbuch einer der allgemeinsten Wünsche der Nation. Die Aufhebung so mancherRechtsinstitute während der Revolution, der lehnsherrlichcn Gerechtsame, der Familiensidci- !commisse und der Unlheilbarkeit der Lehngütcr machte die Abfassung eines allgemeinen bür-gerlichen Gesetzbuchs durchaus nothwendig, was schon in der ersten Constitution von 1781anerkannt wurde. Doch fanden die drei Entwürfe des damaligen Deputieren Cambaceres(vom 9. Aug. 1793, 9. Sept. 1794 und 17. Juni 1796) keinen Eingang. Erst unter demConsulate am 18. Juli 1800 wurde eine neue Commission (Tronchet, Portalis, PigotdePrcämeneu und Maleville) dazu eingesetzt, deren Arbeiten nach vier Monaten beendet, imDruck dem Cassationshofe und den Appcllationsgerichten zugeschickt und mit den gleichfallsgedruckten Bemerkungen der letztem dem Staatsrathe vorgelegt wurden, die unter Camba-cer V Vorsitz und des Generalsecretairs Locre Protokollführung das Gesetzeswerk bearbeitete,das durch Decket vom 5. März 1803 als „(locke civil ckes Vranyais" bezeichnet und bestenerster Theil am 15. März desselben Jahrs promulgirt wurde, dem dann bis zum 20. März1804 die übrigen Theile folgten. Die durch die Wiedereinführung der monarchischen Negie-rung bedingte Abänderung wurde von der Gesetzgebenden Versammlung am 3. Sept. 1807genehmigt und nun zugleich der bisherige Name in „(locke Napoleon" umgeändert. Eine neueAbänderung wurde nach der Restauration nöthig; sie erfolgte durch das Gesetz vom 30. Aug.1816 und aus dem „(locke Napoleon" wurde nun ein „(locke civil". Im Wesentlichen aberhat, die Abschaffung der Ehescheidung ausgenommen, die, in der Revolution völlig freigegeben,schon unter Napoleon sehr erschwert wurde, die Restauration an dem Gesetzbuche nicht geän- >dert. Der „(locke civil" handelt in 2281 Artikeln von den Rechten der Personen, von den Gü-tern und den Modifikationen des Eigenthums und von den verschiedenen Arten, Eigenthumzu erwerben. Während der franz. Herrschaft wurde er in verschiedenen deutschen und nichtdeutschen Ländern eingeführt, von den erstem hat ihn außer den Rheinprovinzen jetzt nurnoch das Großherzogthum Baden und zwar als „Badisches Landrecht" im Wesentlichenbeibehalten. ^

Die Civil p roceßordnung, „(locke cke proceckure civile", vom 24. Apr. >806,mit Gesetzeskraft vom 1.Jan. 1807, bestehend aus 2Theilcn mit 7 Büchern und 1042 Arti-keln, ist nur eine neueRcdaction derProceßordnung von 1667, ganzaufdieselben Grundlage«