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Kranzösisches Recht 541
besonderer Wichtigkeit sind die Provinzialrechte, welche zum Thcil auf ausdrücklicher Gesetz-gebung der Fürsten mit ihren Stände» beruhten. Unter diesen stehen die Gesetze der Nor-mandie oben an, weil sie, wenigstens in Betreff des Lehnrechls und überhaupt der Verhält-nisse des Grundeigenthums, die Grundlage des ganzen engl. Rechts geworden sind. Vgl.Houard, ,,'I'rnite snr les coutumes snglo-iiormemiles" (3 Bde., Dicppe 1776, 3.). DemRechte der Normandie stehen in Hinsicht der Wichtigkeit zunächst die Gewohnheiten und Sta-tuten der Stadt und Grafschaft Paris, weil sie vielen andern zum Muster gedient hattenund gewissermaßen für den ganzen Sprengel des pariser Parlaments als subsidiaire Rechts-quelle behandelt wurden. Den Städten wurden häufig zugleich mit dem Stadtrechtc eigeneGesetze verliehen. Allerdings, fanden einige dieser Parkicularrechte schon früher eine schrift-liche Bearbeitung, wohin die Ltnblissemeiilr Ue 8t.-I^oui8, das in den königlichen Baroniengeltende, von Ludwig IX. verbesserte Recht und die Oonseils von Peter Desfontaines ausdem >3. Jahrh. zu rechnen sind; die meisten dieser besondern Rechte aber lebten nur in derErinnerung der Einwohner und der Richter. Daher wurde, nachdem Karl VII. die Englän-der vom franz. Boden vertrieben hatte, auf dem Reichstage l -153 angeordnet, daß alle Ge-wohnheitsrechte durch schriftliche Auszeichnung zur Gewißheit gebracht werden sollten. Manvernahm die Einwohner über das geltende Recht, je zehn und zehn, bis man glaubte, hinrei-chende Gewißheit zu haben; dann wurden die ausgezeichneten Rechte von Rechtsgelehrtcn geord-net, im Staatsrathe geprüft und vom Könige bestätigt. Die Operation, fast ION Jahre langfortgesetzt, lieferte einige hundert bestätigte Parkicularrechte und Statuten, deren vollständigsteSammlung, über -IN» enthaltend, von Bourdot deRichebourg unter dem Titel „Ooutumiergenernl" (8 Bde., Par. 172-1, Fol.) veranstaltet worden ist. Neben dieser Masse besondererRechte war indeß auch die allgemeine Neichsgesetzgebung nicht unthätig gewesen. Die beidenersten Regentendynastien hatten Kapitularien mit Zustimmung der Nation gegeben; diedritte Dynastie mußte freilich in den Zeiten der Lehnsanarchie nicht nur den großen Vasallenund Fürsten des Reichs eine vollkommene Unabhängigkeit und Landesherrlichkeit zugestehenIlors I'obeisssnce «I» roi) sondern selbst die kleinern Barone ihrer eigenen Fürsten-tümer, die im Gegensätze des Reichs das Land des Königs hießen, beherrschten ihre Unter-tanen mit einer nicht viel geringern Selbständigkeit. Die gesetzgebende Macht der Königekonnte daher anfangs sich nur in Verleihung der Stadtrechte thätig zeigen, die indeß doch zurBeschränkung der Gewalt der Barone nicht blvs zum Vortheile der Bürger sondern auchzum Vortheile der Krone bedeutend beitrugen, bis unter Philipp II. August, 118V—1223,der Grundsatz herrschend wurde, daß der König erledigte Reichslehn mit seinem Erblande,als dem eigentlichen Kronlande, vereinigen könne. Eine der ersten Erwerbungen war dasHerzogthum Normandie. Die auf diese Weise gewonnene größere äußere Macht der Kronewurde durch die Klugheit und das große persönliche Ansehen Ludwig's IX., 1226—7», insich selbst so verstärkt, daß der König wieder theils mit seinen Baronen, theils ohne dieselbenallgemeine Anordnungen zu Stande bringen konnte, die man nun, sie mochten mit Zuziehungder Stände beschlossen oder vom Könige allein aus eigener Macht gegeben sein, Orllonnsn-ces nannte. Auch sie galten indeß nur in den Erblanden des Königs; die großen Neichsfür-sten übten eine gleiche gesetzgebende Gewalt in den ihrigen. Erst nachdem die großen Lehns-Herrschaften bis auf wenige kleine, wie Dombes, Orange, Bouillon, Avignon und Venaissin,mit der Krone vereinigt worden waren, namentlich durch die Vermählung Karl's VII. mitder Erbtochter des Herzogs von Bretagne und Heinrich's IV. Thronbesteigung, dehnte sichdie gesetzliche Kraft der Ordonnanzen über das ganze Reich aus. Zugleich aber näherte sichdie königliche Gewalt derjenigen Unbeschränktheit, welche unter Richelieu durch gänzliche Un-terdrückung der Großen vorbereitet, unter Ludwig XIV. vollendet wurde und durch ihre Mis-brauche unter Ludwig XV. und Ludwig XVI. die Revolution herbeiführte. Unter den Ordon-nanzen aus dieser Zeit zeichnen sich mehre über die Gerichtsverfassung und die Proceßordnungaus, worin Frankreich damals dem übrigen Europa vorausging; die altern betreffen meist lo-cale Gegenstände und das Verhältnis der Kirche zum Staate. Zu jenen gehören die Ordonnan-zen von 1-136 und 1353 und die Ordonnanz von Villers-Cotterets im 1.1539, welche fastgleichzeitig mit der Criminalgerichtsordnung Karl's V. in Deutschland den schriftlichen Jn-guisitionsproceß an die Stelle des bisherigen unförmlichen und tumultuarischen, noch dazu