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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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Französisches Recht

lle l'eilssi'knement public gellend gemacht. An Donald und an Lamennais, der in seiner „Ls-»pllsse ll'une ptlllosoptne" (Par. 1841) auf eine cigenthümliche Weise den Offenbarungs-glauben mit Phantasterei verbunden hat, schlossen sich vorzugsweise an L. E. Bautaiu(s. d.), Abbe Gerbet und P. I. B. Buchez in dem „Lsssi tl'un trsite complet lls pliilos»-pleis SU poil»t lle vue ll»t cslüolicisme et tl» piogres" (3 Bde., Par. 1846). Als gewich-tiger Gegner des Eklekticismus ist in neuerer Zeit namentlich P. Leroux (s. d.) in der „Ile-tutstiou tle l'ecloctisme" (Par. 1839) aufgetreten. Des größten Interesses sind übrigensin Frankreich vorzugsweise solche Schriften gewiß, die den innern Zusammenhang socialerVerhältnisse einer philosophischen Kritik unterwerfen und auf die Abhülfe socialer GebrechenHinweisen, wozu der Einfluß, den der Saint-Simonismus (s. d.) und Fourier (s. d.)theils unmittelbar, theils mittelbar hatten, Belege darbietct. In neuester Zeit haben die Fran-zosen angefangen, sich mehr um die deutsche Philosophie seit Kant zu bekümmern, als dies früherder Fall war; davon zeugen Michelet's (s. d.), Ballanche's, Edgar Quinet's (s.d.),P.J.B.Buchez's („Introlluction s Is Science lle I'turtoire", Par. 1843) Arbeiten über Phi-losophie der Geschichte, die zum Theil einen sichtlichen Einfluß deutscher Systeme vcrrathen;die Arbeiten Lerminier's (s. d.) u. A. über die Philosophie des Rechts; ferner die in neue-rer Zeit häufiger werdenden Übersetzungen einzelner Abhandlungen und größerer Werke vonKant, Schleiermacher, Fichte und Schelling; die sorgfältiger»: und ausführlichern Übersichten,Kritiken und Berichte, die in der franz. periodischen Presse über ausländische PhilosophieVorkommen, endlich Werke, die, wie Barchou de Penhoen's „üistoire lle ptlllosopllle slle-uisnlls llepuis I.eibnitL jns>pi's Hegel" (2 Bde., Par. 1836), Willm's „üsssi sur Is plü-losopliie lle Hegel" (Bd. I, Strasburg 1836), Amand Saintes' „üistoire cie ls vie etlles ouvrsges cle 6. lle 8pinors" (Par. 1842), Desselben „üistoire lle Is vie et <Ie ls piii-losopkie lleLsot" (Par. 1844) und A. Ott's „Hegel et Is pliilosopdie slleinsncls" (Par.1844), ausdrücklich den Z>veck haben, die Franzosen mit den Methoden und Ergebnissender neuern deutschen Systeme und ihren geschichtlichen Grundlagen bekannt zu machen.Eleichwol dürfte den glänzenden Erfolgen gegenüber, deren sich in Frankreich namentlich diemathematischen, naturwissenschaftlichen und geschichtlichen Studien zu erfreuen haben, dasInteresse für Philosophie sich bei den wissenschaftlich Gebildeten in Frankreich immer nochinnerhalb sehr enger Grenzen bewegen, und ob gerade die Bekanntschaft mit dein deutschenabsoluten Idealismus zu einer nachhaltigen Erweckung des philosophischen Untersuchungs-geistes beitragen könne, mag billig bezweifelt werden. Für einen Ncbenzweig der Philosophie,die Pädagogik, hat die franz. Literatur in den letzten Decennien in den „heitres snr l'ellu-cstion" der Mad. Guizot, in der Schrift der Mad. Remusat „De I'ellucstion llesiemmes"ebenso in dem Werke der Mad. Necker de Saussure „Ile I'öllncstion progressive" (2 Bde.,deutsch von A. von Hoggucr und Wangenhcim, 3 Bde-, Hamb. 1838) und Theod. Fritz's„Lscpllsss ll'un sz-steine complet ll'instruction et cle I'öllncstion et cle leur üistoire"(3 Bde., Strasb. 184l—43) werthvolle Beiträge geliefert.

Französisches Recht. Die Entwickelung des franz. Rechts hat bis auf die Gesetz-gebung der ciny oder vielmehr lullt (lolles mit der des Rechts in Deutschland viel Ähnliches,und es fand vor der Revolution in Frankreich eine nicht geringere Verschiedenheit, ja Verwor-renheit derRechlsverfassung statt, als noch gegenwärtig in Deutschland herrscht. In der frü-hesten Zeit schon wurden die Spuren alter gall. Volksrechte, die das röm. Recht etwa nochgelassen hatte, durch die Einwanderungen der german. Stämme fast ganz verwischt; nichtin gleichem Maße aber wurde das röm. Recht verdrängt, das sich namentlich in dem südli-chern, Italien nähern und stärker bevölkerten Theilc Frankreichs und unter der Herrschaftder Westgothcn und Burgunder in großem Ansehen behauptete. Die Länder aber, in wel-chen cs auf diese Weise gültig blieb, nannte man davon ?sz-s lln llroit ecrit. In der Zeit,wo die Staatsgewalt in der Lehnsanarchie untergegangen war, wo jede Baronie und jcdeStadt ein unabhängiges Ganzes bildeten und der König nur als der erste unter den großenLehnsfürsten Frankreichs galt, entstanden die vielerlei Gewohnheitsrechte oder Provinzial-rechte, deren Eigcnthümlichkeiten aber nicht sowol in einer innern, durch die Bedürfnisse undden Geist des Volks bedingten Nothwendigkeit als in zufälligen Umständen und Ereignissenwurzelten. Diese Länder mit Gewohnheitsrechten hießen ku^s llu llroit coutuuller. Von