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5 (1845) Entführung bis Gebläse
Entstehung
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Familienpact Familienwappen 197

denen sich der Name einer Person oder Familie findet, die überhaupt eine Inschrift tragen;den der Consularmünzen aber auf die namen- und inschristlosen eingeschränkt.

Familienpact oderFamilienstatut heißt ein Vertrag, welcher zwischen den Mit-gliedern einer Familie über ihre gemeinschaftlichen Angelegenheiten, Erhaltung ihres Ver-mögens, Benutzung und Vererbung desselben, über die Heirathen, die Bestellung eines Ober-haupts und Vertreters der Familie (Senior, Subsenivr) u. s. w. geschlossen wird. Ob esgleich scheinen möchte, daß dergleichen Verträge nur die Familie angingen, und daß dahereine Bestätigung von Seiten des Staats nicht nöthig wäre, so ist doch nicht zu leugnen, daßdurch solche Familicnvcrträge, wenn sie zur Regel würden, außerordentlich tief in die Ver-hältnisse des Volks eingegriffen werden würde. Schon das Erste, was durch das Principder Familienpactc herbeigeführt wird, die Unveräußerlichkeit der Güter und das Ausammen-ziehen des Grundeigenthums in wenige Hände, ist für den Staat von der größten Wichtig-keit, daß er sich die Aufsicht und die Gesetzgebung darüber nicht entziehen lassen darf. Da-her haben in der neuern Zeit die Regierungen die Errichtung von Familienpactcn ohne ihrVorwissen nicht gestattet und die Gültigkeit derselben von der Bestätigung abhängig gemacht.Die Familien hingegen fanden darin theils eine Beschränkung der allgemeinen Freiheit,theils ihrer Vorrechte, indem sie von einem Rechte der eigenen Gesetzgebung (Autonomie)sprachen, welches allenfalls nur in Dingen eintrcten kann, welche für den Staat und seineGesetzgebung gänzlich gleichgültig sind. Sollen aber dergleichen Familienpactc auch fürAndere und für noch nicht vorhandene Nachkommen verbindlich sein, so ist dies gar nichtmöglich ohne Bestätigung des Staats. Gleichwol zählt die deutsche Bundesacte (Art. 14)unter den Rechten, welche den ehemaligen reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familienbleiben sollen, auch das Recht der Autonomie oder der Errichtung eigener Familicnstatutenauf. Wie die Faniilicnpacten durch die Zustimmung der lebenden Familienglicdcr errichtetwerden können und dann auch die Nachkommen verbinden, so können sie auch auf gleicheWeise wieder aufgehoben werden. Alle Lebende aber müssen einwilligen; eine Mehrheit derStimmen kann weder bei der Stiftung noch bei der Aufhebung entscheiden; die noch nichtGeborenen müssen gelten lassen, was ihre Väter beschlossen. In Frankreich sind alleFa-milienpacte für unstatthaft erklärt. In den meisten regierenden Familien bestehen Familien-verträgc, die aber im Laufe der Zeiten veraltet sind und über die wichtigsten Verhältnisse inder Regel nichts Gewisses enthalten. Einen sehr sorgfältig ausgearbeiteten Familienpacthat das Gesammthaus Nassau im I. 1783 errichtet und am >4.Juli 1814 erneuert. Einsder merkwürdigsten aber war das Familienstatut Napoleön's vom 30. März 1806, zufolgedessen unter Andern auch die Könige aus der Familie Napoleon's seiner väterlichen Gewaltunterworfen waren, sodaß er sie selbst ein Jahr lang ins Gefängniß setze» konnte.

Familienrath nennt man das Zusammenlreten der Mitglieder einer Familie, umsich über gemeinschaftliche Angelegenheiten zu berathen. Diese Einrichtung kommt besondersin Vormundschaftssachen schon frühzeitig im älter» deutschen und franz. Rechte vor und istauch in das neuere franz. bürgerliche Gesetzbuch übergegangen. Der Friedensrichter muß inFrankreich bei wichtigen Angelegenheiten des Mündels mit dem Vormunde die sechs nächstenVerwandten zu Rathe ziehen, und diese üben die obervormundschaftlichen Rechte aus, welchenach röm. und den meisten deutschen Gesehen die obrigkeitlichen Vormundschaftsgerichte oderPupillcncollegien auszuüben haben.

Familienrecht nennt man sowol das Recht der Familien überhaupt, das Recht zwi-schen Mann und Frau, Altern und Kindern, Geschwistern und entfernter» Seitenverwand-ten; als auch die besondernRechte einzelner Familien, welche durch Familienpactc (s.d.),Hausverträge, Gewohnheiten und Testamente gegründet sind.

Familiemvappen auch Geschlechtswappcn nennt man dasjenige Wappen,welches eine Familie führt und das dieselbe als solche bezeichnet. Die Familienwappen ent-standen im 11. und 12. Jahrh.; doch waren sie damals noch nicht allgemein. Vorher wares Sitte, das Wappen nach der Besitzung zu führen, und so kam cs, daß Brüder ganz ver-schiedene Wappen führen. Die Ausbildung des Heroldswescns begründete auch hier eineftste Regel, und diese gilt noch gegenwärtig insofern, als die Mitglieder einer und derselbenFamilie ein und dasselbe Wappen führen. Eine Ausnahme hiervon macht der hohe Adch