Fallgatter Falllehn 193
neuen Beweis für die Bewegung der Erde um ihre Achse. Vgl. Benzenberg, „Versuchüber die Gesetze des Falls, den Widerstand der Luft und die Umdrehung der Erde nebst Ge-schichte aller frühern Versuche von Galilei bis auf Guglielmini" (Dortmund l 804). Zurbequemen Demonstration dieser Gesetze dient eine Maschine, welche nach ihrem Erfinder dieAkwood'sche Fall Maschine heißt. Dieselbe beruht darauf, daß man die Beschleunigungdes fallenden Körpers durch ein Gegenwicht beliebig vermindern kann, ohne daß jedoch da-durch die Gesetze, nach denen die Geschwindigkeit und der durchlaufene Weg von der Zeitabhängcn, geändert werden. Die in der Natur vorkommende Geschwindigkeit des Falls istnämlich ihrer Größe wegen zur Beobachtung sehr unbequem. Die Einrichtung der Fall-maschine ist in der Hauptsache folgende. An einer über eine Rolle gehenden Schnur hängenzwei gleiche Gewichte, am besten in kreisförmigen Scheiben bestehend; gibt man nun demeinen ein kleines Übergewicht, so sinkt es herab und zwar vor einer Scale, die an einer höl-zernen Säule angebracht ist; mittels eines Secundenpendels läßt sich nun die Tiefe beob-achten, welche das fallende Gewicht am Ende der ersten, zweiten, dritten u. s. w. Secundeerreicht hat. Die Geschwindigkeit des Falls hängt von der Schwere des Übergewichts imVerhältniß zu der der beiden gleichen Gewichte ab; ist dieses '/->» von jedem der beiden ur-sprünglichen Gewichte, so beträgt der Fallraum in der ersten Secunde nur l Zoll.
Fallgatter (Korsos) sind aus starkem Holzwerk gezimmerte Gitterthore, welche mit-tels Ketten und einer Welle aufgezogen und niedergelassen werden können, um das Innereeines Festungsthors zu verschließen. Bestanden diese Verschlußthore blos aus einzelnen, un-ten zugespitzten und mit Eisen beschlagenen starken Hölzern, so hießen sie Fallbäume undhingen so eng nebeneinander, daß Niemand hindurch konnte. Zn der neuern Festungsbau-kunst werden statt der Fallgatter und Fallbäume die sogenannten Versatzbalken angewen-det, starke hölzerne Balken, welche innerhalb der Mauern horizontal übereinander in ge-mauerten Falzen liegen oder eingeschoben werden, um einen Gang (Galerie) an der entspre-chenden Stelle abzusperrcn, was man einen Versatz nennt. Sie bilden dann eine feste höl-zerne Wand, die vom Fußboden (Sohle) des Gangs oder Gewölbes bis dicht an die Deckereicht und dem Feinde das Vordringen verwehrt.
Fällig ist eine Federung, wenn die Bedingung, an welche sie geknüpft ist, eingetreten,oder die Zeit, zu welcher die Foderung erfüllt werden soll, erschienen ist. Wer eine Federungbezahlt, ehe sie fällig ist, kann das Gezahlte nicht zurückfodern, wol aber Der, welcher be-zahlt, was er nur bedingterweise schuldig war, wenn die Bedingung nicht eintritt. Wenneine Foderung dadurch bedingt ist, daß eine fällige Schuld nicht bezahlt wurde, so muß derFedernde beweisen, daß nicht gezahlt ist, wozu in Wechselgeschäften die Proteste dienen.Wenn eine Zahlung aus keinen bestimmten Tag festgesetzt ist, so ist sie sogleich fällig, undwenn die Verfallzeit mit unbestimmten Worten bezeichnet ist, z. B. baldmöglichst, nachBequemlichkeit u. dgl., so muß der Richter nach Umständen eine Zahlungszeit festsetzen,wenn nicht Landesgesctze oder der Gerichtsbrauch für diesen Fall eine gewisse Zeit vorschrei-ben. Wer die bestimmte Verfallzeit verstreichen läßt, ohne zu zahlen, muß die Nachtheile deSVerzugs tragen; indessen wird nach gemeinem röm. Rechte von Einigen behauptet, daßdazu nicht das bloße Eintreten des Verzugs sondern noch eine Auffoderung des Gläubigers(iuterpellatio) nöthig sei.
Falliment oderFallissement, s.Bankrott.
Falllehn oder Schupflehn nannte man in Schwaben und in den angrenzendenProvinzen die lange Zeit übliche Verleihungsform bäuerlicher Grundstücke, zufolge derender Empfänger gewöhnlich gegen Erlegung einer bestimmten Summe das Gut, oder einzelneParcellen desselben aufseine Lebenszeit, oft auch auf die Lebensdauer seiner Gattin überkam,ohne jedoch dasselbe in Asterpacht geben, veräußern, verpfänden oder weiter vererben zukönnen. Außer der erwähnten Summe hatte der Inhaber eines solchen leibfälligen Gutesoder einer Herrengunst, wie man diese Güter im gewöhnlichen Leben nannte, die öffentlichenLasten zu übernehmen und jährlich eine geringe Abgabe an Geld, Naturalien oder Dienst-leistungen an den Gutsherrn zu entrichten. Durch eine königliche Verordnung vom >8.Nov. l8I7 wurden in Würtemberg die Falllehn aufgehoben und jedes bis dahin leibfälligeGut als ein erbliches für die Nachkommenschaft des bisherigen Pächters erklärt.
Evnv.-Sex. Neunte Ausl, V. L3