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gegenwirke, andererseits durch angemessene Vermehrung des Verdienstes den Wohlstand derArbeiterfamilien erhöhe, und das wirksamste Gegenmittel gegen ein Überhandnehmen desledigen Standes darbiete? So zeigt sich durchgehend, daß die Vorwürfe, welche man der:Fabriken gemacht hat, keineswegs den Fabrikationsbetrieb an sich treffen, sondern daß ihreBegründung in den industriellen Verhältnissen der Gegenwart zu suchen ist. (S. Industrie.)
Fabrikpflanzen nennt man diejenigen Gewächse, die entweder in Fabriken als Werk-zeuge gebraucht werden, oder das Material zu verschiedenartigen Fabrikwaaren liefern. Diehauptsächlichsten Fabrikpflanzen sind die Gespinnst liefernden Gewächse, Lein, H§nf, Schwal-benwurz und Nessel (Urtica nivea); ferner Seifenkraut, Cichorie, Taback, Weberkardc, Zu-ckerrunkeln und Kanariengras. Am ausgedehntesten wird der Anbau der Fabrikpflanzen inden östr. Staaten, in Schlesien, Brandenburg, Magdeburg, Hannover, Braunschweig, Hes-sen, Baden, Baiern und Würtemberg betrieben.
Fabrikschulen heißen Elementarschulen für die in Fabriken arbeitenden Kinder,welche sehr häufig von den Fabrikherren selbst errichtet und unterhalten werden. Obgleichversucht worden ist, die Fabrikschulen als Ersaß der gewöhnlichen Volksschulen damit zurechtfertigen, daß Fabrikkinder geistige Nahrung lieber annähmen als andere Kinder, weilsie nicht damit überfüllt und sie ihnen nach körperlicher Arbeit angeboten werde, daß in zehnwöchentlichen Stunden, die man gewöhnlich in solchen Schulen dem Unterrichte widmet, ge-nug gelernt werden könne; daß je nach den in den meisten deutschen Staaten geltenden Be-stimmungen Kinder in Fabrikschulen nicht eher ausgenommen werden dürfen, als bis siefertig lesen können, so find sie doch nur als ein in manchen Orten und Gegenden allerdingsnothwendiges Übel zu betrachten; denn durch zehn - bis zwölfstündige, tägliche, einförmigeArbeit in der Fabrik müssen die Kinder körperlich und geistig so ermüdet werden, daß regeLernbegierde wol nur selten bei ihnen zu finden ist, und ein zehn - bis zwölfstündiger Unter-richt in jeder Woche reicht kaum hin, diesen Kindern nur die allernothwendigsten elementari-schen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, zumal wenn der Unterricht Abends ertheiltwird. Am meisten ist in der Regel die sittliche Ausbildung der Fabrikkinder gefährdet, d«dem Religionsunterrichte in der Fabrikschule zu wenig Zeit gewidmet werden kann und dieKinder während der langen Arbeitszeit in der Fabrik mit Erwachsenen aus den unterstenStänden zusammen sind, die ihnen sehr oft in Reden und Handlungen schlechte Beispielegeben. Die Befürchtung Vieler, daß in den Fabrikgcgenden dem Staate jährlich eine MengeUnterkhanen zuwächst, die den gerechten Foderungen der Zeit weder in intellectucller noch inmoralischer Hinsicht entspricht und an Körper und Geist von vornherein geschwächt ist, dürftedaher wol ohne Grund sein, und in den letzten Jahren sind deshalb die Regierungen mehrerStaaten besorgt gewesen, das beklagenswerthe Loos der in Fabriken arbeitenden Kinder über-haupt zu mildern und denselben insbesondere wenigstens das geringste Maß geistiger Aus-bildung zu sichern, welches der Staat von jedem seiner Unterthanen zu fodern berechtigt ist.In England, wo schon seit 1802 verschiedene Gesetze in Betreff der Fabrikkinder erlassenwurden, ist diese Angelegenheit besonders durch das Gesetz vom 29. Aug. l833 von neuemregulirt worden, und die über eine neue Fabrikacbeitsbill im Unterhause im März 1834 ge-pflogenen Verhandlungen zeigen, daß eine aus Männern aller politischen Farben sich bildendeMajorität daS oft unglückliche Loos besonders der noch nicht erwachsenen Fabrikarbeiterdurchaus gemildert wissen will. In Frankreich kam unter dem22.März I84l ein ähnlichesGesetz zu Stande; in Preußen datirt das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicherArbeiter vom 9. März 1839, in Baden die Verordnung über den Schulunterricht der inFabriken beschäftigten Kinder vom 4. März 1840, in Zürich die Verordnung über die Be-schäftigung der Kinder in den Fabriken vom 15. Juli 1837. Nach der bad. Verordnungmüssen die in Fabrikschulen aufzunehmenden Kinder die beiden untern Unterrichtsstufen durch-laufen haben und wenigstens elf Jahre alt sein; ein Lehrer darf nicht mehr als 20 Kinderin derselben Stunde unterrichten und muß dabei den vorgeschriebenen allgemeinen Lehrplanbefolgen. Die Kinder.müffen täglich wenigstens zwei Stunden unterrichtet und dürfen mitEinschluß der Schulstunden höchstens zwölf Stunden in den Fabriken beschäftigt werden.Nach der zürcherischen Verordnung soll kein Kind in eine Spinnerei oder in eine andere Fa-brik vor zurückgelegtem zwölften Lebensjahre ausgenommen und nicht über 14 Stunden täg-