148
Ewald (Ioh. Ludw.) Ewiger Friede
Ewald (Ioh. Ludw.), protestantischer Theoiog, geb. 17-18 in dem fürstlich istnvurg. ^Städtchen Hayn der drei Eichen, erhielt seine erste Bildung durch seinen Vater, einen redli-chen Pietisten, dann durch einen nicht sonderlich gelehrten Prediger. Ohne gründliche Vor-kenntnisse ging er nach Marburg, um Theologie zu studiren. Nach vollendeten Studienwurde er Lehrer der jünger» Prinzen von Hessen-Philippsthal und später Prediger in Offen-bach. Im I. 1778 sagte er sich plötzlich von dem Nationalismus, den er bis dahin gepredigthatte, öffentlich los und fing an Erbauungsstundcn zu halten. Deshalb angefeindet, folgteer 1781 dem Rufe als Generalsuperintendent, Consistorialrath und Hofprediger nach Det-mold. Hier machte er sich insbesondere um das Schulwesen verdient, errichtete ein Schul-lehrerseminar und wirkte im Allgemeinen wohlthätig, bis er durch die beiden Schriftchen„Was sollte der Adel jetzt thun?" (Lpz. 1793) und „Über Revolutionen, ihre Quellen unddie Mittel dagegen" (Berl. 1792) abermals solchen Anstoß erregte, daß er 1796 die zweitePredigersielle an der Stcphanskirche in Bremen annahm. Auch hier machte er sich um dasSchulwesen verdient, errichtete eine Bürgerschule und unternahm im Interesse des Erzie-hungswesens 180-1 eine Reise in die Schweiz, von der zurückgekehrt er öffentliche Vorlesungenfür Mütter und Lehrerinnen über die Pestalozzi'sche Methode hielt und eine Pestalozzi'scheSchule gründete. Bald darauf ward er auch als Professor der Philosophie «n dem Lyceumangestellt; doch noch in demselben Jahre ging er als Professor der Moral und Kirchenrathnach Heidelberg. Manche Verdrießlichkeiten in diesem neuen Wirkungskreise, besonders nach-dem er die Direktion des Ephorats übernommen hatte, vcranlaßten ihn, 1807 den Ruf nachKarlsruhe als geistlicher Ministeriell- und Kirchenrath anzunehmen, wo er am 19. März1822 starb, nachdem ihm einige Jahre zuvor die Kanzel verboten worden war. Unter seinenzahlreichen Schriften, fast alle ins Holländische, zumTheil auch ins Französische übersaht, er-wähnen wir „Salomo, Versuch einer psychologisch-biographischen Darstellung" (Gera 1800), j
„Der gute Jüngling, Gatte und Vater, oder Mittel, es zu werden" (2 Bde., Franks. 180-1), »
„Die Kunst, ein gutes Mädchen-, Gattin, Mutter und Hausfrau zu werden" (3 Bde., IFranks. 1807) und „Briefe über die alte Mystik und den neuen Mysiicismus" (Lpz. > 822). IEwig im relativen Sinne bedeutet unübersehlich lang dauernd; im absoluten Sinne ^nicht durch Zeit begrenzt oder ohne Anfang und Ende. Ewigkeit istUnbegrenzthcil in zeit- 4!licher Hinsicht, Zeitlosigkeit. So legt man Gott das Prädicat der Ewigkeit bei. Ob die Welt !ewig sei oder nicht, war eine von den Fragen, von denen Kant nachzuweisen suchte, daß sichdie Vernunft bei ihrer Beantwortung nothwcndig in entgegengesetzten Schlüssen (Antino-mien) verwickele. Er discutirte sie ohne alle Rücksicht auf den Begriff der Schöpfung, vonder übrigens die Theologen auch insofern verschiedene Meinungen haben, ob sie in die Zeit !falle oder nicht. — EwigesLeben nennt man das Leben nach dem Tode, die Unsterblichkeit. >Ewiger Friede wird die Idee eines vollkommenen vernunftgemäßen Zustandes derMenschheit genannt, in welchem auch zwischen den Staaten nicht die Gewalt sondern dasRecht herrscht, und Streitigkeiten nicht durch Krieg und diplomatische Drohungen mitdemselben sondern nach Rechtsbegriffen entschieden werden. Der ewige Friede ist die Ideeeiner sittlich-rechtlichen Ordnung unter den Völkern, welche zu jeder Zeit praktische Gültigkeitund Verbindlichkeit für sie hat, wie die Moral und das Recht für die einzelnen Menschen ^auch ohne den Staat gültig sind. Allein es bedarf, um eine solche Ordnung herzustellen und 'zu behaupten, einer Vereinigung der Staaten zum Zweck derselben und der Aufstellung ^einer gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt, oder, wie Kant in der Schrift 1„Zum ewigen Frieden" (Königsb. 17 96) es ausdrückt: Das Völkerrecht soll auf einen Fö- ^deralismus unabhängiger Staaten gegründet werden. Dies führt denn zu einer Verbin- 1düng aller Völker, zu einem allgemeinen Staatenbund, einem Wcltstaat (civitas msxims) kmit einem gesetzgebenden allgemeinen Congreß, einer vollziehenden und regierenden cngern ^Versammlung und einem Völkergericht, wodurch ein allgemeiner und Weltfriede aufrechtgehalten wird. Doch ist wohl zu unterscheiden die philosophische Idee der rechtlichen Ordnung yvon den äußern Einrichtungen, durch welche man jene zu verwirklichen sucht. Als philo-sophische Idee ist dieselbe die Grundlage des Völkerrechts und bezeichnet das Ziel dessclbeii, lwelches zwar in seiner Vollkommenheit unerreichbar ist, nichtsdestoweniger aber als Das-jenige betrachtet werden muß, welchem die Staaten sich anzunähern suchen müssen. Ein