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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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selben Pfalzgrafe» zugehörig, leer ausgingcn; das früher von wechselnden Erzkaplanen »er-schcne Erzkanzleramt aber war schon im Laufe des >0. und l I. Jahrh. sixirt. Es war fürDeutschland dem Erzbischof von Mainz, für Arclat dem von Trier und für Italien dem vonKöln, als beständigen Erzkaplanen, aufgctragen. Die Goldene Bulle Karl's l V. im J. 1356ordnete, wie die Kur, so auch die Verhältnisse der Erzbeamteten des Reichs. Bei diesen warcs damals schon üblich geworden, daß sie zu ihrer Unterstützung und verkommenden Stcllver-tretung gewisse, ebenfalls bald erblich werdende Untcrbeamtetc annahmcn, welche in der Folge,da die Großwürdenträgcr immer seltener, und seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts garnicht mehr, persönlich Dienste leisteten, allein die, mit Ausnahme des Erzkanzler» und desErzmarschallamts, zu bloßen: Cercmonicl bei Feierlichkeiten ausgcartcten Erzämter zu ver»richten hatten. Solche, stets aus den edelsten, obschon nicht immerreichsständischen Geschlech-tern gewählte Reichscrbbeamtete, mit denen jedoch die zur Privathofhaltung des Kaisers, alsLandcsherrn, gehörigen Hvfbcamtcten nicht verwechselt werden dürfen, waren für das Erz-truchscßamt die von Nortenberg, dann die von Saldcneck und zuletzt die von Waldburg; fürdas Erzmarschallamt die Grafen von Pappenhcim; für den Erzkämmerer erst dicvon Weins-bcrg, dann die von Falkenstcin und zuletzt die Grafen, jetzt Fürsten von Hohenzollcrn; Reichs-erbschenkcn endlich waren zuerst die fränkischen Grafen von Limburg und nach ihnen die Gra-fen von Althann. Die Erzkanzlcr hatten zu Gehülfen und Stellvertretern Geistliche als Vi-cekanzler. Das nicht mit einer Kur verknüpfte Erzjägcrmcisteramt, womit Karl IV. dieMarkgrafen von Meißen belichcn hatte, kam außer Übung, jo cs wurde ihm später seine Eigen-schaft als Erzamt bestritten; dagegen schuf man, als durch den westfälischen Frieden die geäch-teten Rheinpfalzgrafen, deren Kur- und Erzwürde an Baiern übergegangen war, wiedereingesetzt waren, für dieselben eine achte Kur, verbunden mit dem Erzschatzmeistcramte, dessenAusübung den Grafen , von Sinzendorf als Neichserbschatzmeistern ausgetragen wurde.Als 1706 in Folge der Ächtung des Kurfürsten von Baiern Kurpfalz da- Erztruchscßamtwicdererlangt hatte, so wurde jenes mit der unterdeß für Braunschweig-Lüneburg errichtetenneunten Kur vereinigt. Als hierauf Kurbaiern > 7 >4 wieder in seine Rechte eintrat, war daSErzschaßmeistcramt zwischen Kurpfalz und Kurbraunschweig streitig, bis mit dem Ausster-bcn des bair. Hauses im I. >777 das Erztruchseßamt wieder an ersicre fiel. Während dieserStreitigkeiten kamen mehre neue Erzämtcr, z. B. das eines Erzobersthofmeistcrs, eines Erz-vorschnciders, Erzfalconiers u. s. w., zur Ausgleichung der verschiedenen Ansprüche, in Vor-schlag, welche aber nicht angenommen wurden; doch erhielt noch von den im I. >803 ge-schaffenen vier weltlichen Kurstellen, Würtembcrg, Baden, Hessen und Salzburg, die erstendas schon früher angesprochcnc Erzbanneramt. Außerdem gab es noch mehre, nicht an Erz-ürnter geknüpfte Ncichscrbämter, z. B- das Neichsobcrthürhütcramt der Grafen von Wei-ther«, das Rcichserbpostmcistcramt der Fürsten von Thurn und Taxis u. s. w. Auch für dieKaiserin gab cs besondere Erzämter, so war z. B. der Fürstabt von Fulda ihr Erzkanzler, derFürstabt zu Kempten Erzmarschall und der Abt zu St.-Maximin bei Trier ihr Erzkaplan.

Erzbischof heißt derjenige Bischof, dem mehre bischöfliche Sprengel untergeben sind.Diese Würde bildete sich im 3. und 4. Jahrh. n. Ehr. durch die Provinzialsynoden, die jähr-lich ein- bis zweimal in der Hauptstadt der Provinz unter Vorsitz des dasigcn Bischofs abge-halten wurden. Ein solcher Bischof hieß wegen seines Vorrangs vor den übrigen Erzbischof,wegen seines Aufenthaltsorts Metropolit, welchen Namen die morgcnländ. Kirche bcibchal-tcn hat. In der afrik. Kirche dagegen war die Benennung Primas gebräuchlich. Die großenErzbiSthümer der alten Kirche waren Jerusalem, Antiochia, Ephesus, Alexandria, Konstan-tinopel und Nom, dessen Erzbischof jedoch schon seit dem 6. Jahrh. den Titel annahm.Die Synode zu Antiochia im I. 34 l legte dem Erzbischöfe schon die Oberaufsicht über ge-sammte Sprengel, die man seine Eparchie nannte, und den Rang über die Geistlichkeit der-selben bei, die in wichtigen Fällen sein Gutachten cinznholen hatte. Nach und nach entstan-den aus diesen Ehrenvorzügen noch andere Vorrechte und eine förmliche Gerichtsbarkeit.Jndcß gingen von diesen Siechten schon zu Ende des 4. und im 5.Jahrh. manche an die Pa-triarchen (s d.), noch mehre aber im 9. Jahrh. an den Papst über. Den Erzbischöfen ver-blieben seitdem die Gerichtsbarkeit über die Suffraganbischöf« in erster Instanz in nicht pein-lichen Fällen und über deren Untertanen in der Appellatiensinstanz; das Recht dcrZusam-