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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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Erweichung Erwiu 79

zuerst der Mund und die Nase von Schleim und Schlamm gereinigt and dann der ganzeKörper mit Flanell oder auch mit bloße» Händen frottirt werden. Die übrigen oft der Todes-art wegen sehr verschiedenen Wicdcrbclebungsmittcl sind dem Arzte zu überlassen. Höchstschädlich ist cs, den Ertrunkene» auf den Kopf zu stellen oder den Unterleib und die Brustdesselben stark zu drücken, was zuweilen in der Absicht geschieht, das übermäßige Wasser ausdem Magen zu treiben. Ebenso darf, wenn auch leichte Hautwärme, leiser Herzschlag undandere Zeichen des wiederkehrenden Lebens da sind, nichts in den Mund gebracht werden,bevor nicht die Respiration vollkommen wicderhergestellt ist. Eine besondere Aufgabe fürden Physiologe» ist es, die Vorgänge im Innern des Organismus beim Ertrinken zu verfol-gen, sowie der Gerichtsarzt zu untersuchen hat, ob der Körper lebendig oder todt in die Flüs-sigkeit gekommen ist, in der man ihn fand. Vgl. Orsila und Lesucur, „Handbuch zum Ge-brauche bei gerichtlichen Aufhebungen menschlicher Leichname" (deutsch von Güntz, Lp;, l 835).

Erweichung (msliicia) heißt in medicinischcr Hinsicht die abnorme Verminderungder Consistenz eines Organs oder der organischen Cohäsion der Elcmcntartheile desselben.Selten dehnt sich dieselbe über das ganze Organ oder über ein ganzes System aus, son-d der» ergreift meist einzelne Stellen. Je nachdem die Krankheit selbständig auftritt oder als

h Folge vorausgcgangcner Entzündung sich einstellt, sind die begleitenden Symptome und die

ü anatomischen Ergebnisse verschieden. In crsterm Falle ist sie, wenn sie ein inneres Organ

e befallen hat, schwer zu erkennen, da sehr oft Functionsstörungen und Abmagerung die ein-

zigen Zeichen des vorhandenen Übels sind, welche aber ebenso gut die Folge anderer Krank-d Heiken sein können, während das ergriffene Organ nach erfolgtem Tode auch nichts weiter

le zeigt als die erweichten Stellen, die ein blasses, eingefallenes, gallertartiges Ansehen haben

e, und jedem Eindrücke weichen; in lehterm sind Schmerzen und die andern entzündlichen Zei-

U chen vorhanden, und die erweichte Stelle zeigt sich »ach dem Tode mehr geröthet und von

>g Blut oder Eiter durchdrungen. In diesem Falle ist die Erweichung oft ein Mittel der Heil-

kraft der Natur, z. B. bei Knochenbrüchen, deren Wiedervereinigung stets eine Erweichungi- der beiden Bruchcnden vorausgehcn muß. Die selbständige Krankheit bietet der Behand-

» lung ebenso viel Schwierigkeit dar, wie der Diagnose, und es ist noch unentschieden, ob Hci-

» lung cintreten kann, da man die Krankheit am Lebenden noch nicht gehörig erkannt hat, also

m der Glaube an erfolgte Heilung leicht auf einer Täuschung über die Natur des geheilten

:s Übels selbst beruhen kann. Die entfernten Ursachen sind alle die, welche überhaupt Schwächet. und kachektische Zustände herbeiführen. Die Erweichung kann jedes Organ befallen, selbst

). die Nägel, die Oberhaut und die Haare in gewisser Hinsicht. Am meisten hat man beobach-

k- tct die Erweichung des Gehirns (enceplmlomulscis), des Rückenmarks (m^ vlomslaciu), des

>d Magens (Ai,stromnlncm), besonders bei Kindern, und der Knochen (asteomulaeio). Vgl.

n, Hesse, „Über die Erweichung der Gewebe und Organe des menschlichen Körpers" (Lpz. >827).

Erwerben heißt in rechtlicher Beziehung Etwas als Eigenthum oder mit irgend ei-nem andern Rechte an sich bringen. Man erwirbt Etwas entweder ursprünglich aus derct, Hand der Natur (accunisitin originaria), oder aus der zweiten Hand (accjiiisitio secinxkuriu),ül wenn man die Sache von einem früher» Erwerber empfängt, durch Tausch, Kauf, Schen-

>is kung, Erbschaft u. s. w., wobei Verhältnisse und Rechte des früher» Herrn (autor) in ver-

h. schiedencr Art auf den neuen Erwerber übergehen. Übrigens unterscheidet man den Nechts-

h< grund der Erwerbung (titulns scc,,iirencli), d. i. die Erlangung des Rechts an der Sache,

ch von der Thatsache der Erwerbung (mollus uc^uironcii). Durch den ersten allein wird in der

re Regel keine Erwerbung vollendet, es muß auch die Thatsache, die Besitzergreifung oder Über-

»d gäbe, hinzukommen. Nur in einigen besondern Fällen hat oer Nechtsgrund auch die Wir-

ir- kung der thatsächlichen Erwerbung. So erwerben Kinder und Enkel die ritterliche Erbschaft

re sogleich von Rechtswege», Andere hingegen erst durch Antretung der Erb schaft (s. d.).

U- Erwiu, lUaAister kirvinus, Aiibernator iöbricas ecclL5Ü>e ^rgentinensis genannt,

lo> aus dem Städtchen Stcinbach in Baden, heißt der Baumeister, dem Bischof Konrad von

ch. Lichtenberg den Thnrmbau des Münsters von Strasburg übertrug. Am 2. Febr. 1276

er- wurde der Anfang gemacht mit dem Graben des Fundaments, am 25 .Mai l 277 der Grund-es stein gelegt, und trotz der Hindernisse, die Erdbeben und Gewitter hcrbciführten, sah der

ier Aroße kunstreiche Meister einen bedeutenden Theil des Unterbaus noch bei seinem Leben voll-