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Erustfener
Eroberung
bei Nicuport. Im I. 160« wurde er nicberländ. Fcldmarschall und in demselben Jahreeroberte er die Stadt Lochcm. Seit 1620 war er Statthalter von Westfricsland, und >625wurde er auch Statthalter von Groningen, Omeländc und der Landschaft Drenthe. NachAblauf des nicberländ. Waffenstillstands im I. I62l kämpfte er aufs neue gegen die Spa-nier, eroberte >622Bcrgen opZoom und Steenbcrgen, schützte >623Emden gegen Tilly undzeichnete sich noch bei andern Gelegenheiten in diesem Kriege aus, bis er >632 vorRoer-mondc blieb. Sein ältester Sohn, Heinrich Kasimir, folgte ihm in der Statthalterschaft vonFriesland und Groningen.
Erustfener, s. Kunstfeuer.
Ernte. Unter Ernte versteht man alle die Arbeiten, welche zur Einbringung derGewächse von Feldern und Wiesen nothwendig sind. Als leitender Grundsatz hierbei gilt,daß die Gewächse in dem angemessensten Zustande ihrer Reife ab- und in der möglichst kür-zesten Zeit cingcbracht werden, weil nachthcilige Witterungseinflüffe leicht die Gewächse ver-derben können. Außerdem wird der Erfolg der Ernte noch abhängig von der Wahl desZeitpunkts derselben und von der Vornahme der Erntearbeitcn. Was den richtigen Zeit-punkt der Ernte anlangt, so dürfen alle Körnerfrüchte auf dem Stengel nicht total reif wer-den, weil sonst der Körnerverlust zu groß ist und sich auch die Qualität des Korns verrin-gert. Die Erntearbeitcn kann man abthcilen in das Abnehmer, der Gewächse vom Boden,in das Trocknen, Absahren und Aufbewahren. Man bringt die Pflanzen in einem verschie-denen Zustande ihrer Ausbildung ab, je nachdem man sie der Blätter, Wurzeln, Blütenoder Körner halber anbaut. Körnerfrüchte werden theils mit der Sense, theils mit derSichel, Futtergewächse nur mit der Sense abgcbracht. Zum Trocknen läßt man gewöhnlichdie abgcmähtcn Pflanzen eine Zeit lang auf dem Boden liegen, wendet sie auch, wenn sieviel Unkraut bei sich haben, oder wenn ungünstige Witterung cinfällt. Sobald sie trockensind, werden sic in Garben gebunden und entweder sogleich cingefahren oder in Mandeln,Haufen oder Feimen gesetzt und noch einige Tage auf dem Acker stehen gelassen. Das Auf-bewahrer, des Getreides und der Futterpflanzen geschieht theils in Scheunen und auf Bö-den, tkreils im Freien in Feimen (s. d.).
Eroberung, d. h. die Erwerbung durch die Gewalt der Waffen, gibt an sich keinRecht, sondern ist ein factischer Zustand, durch Gewalt begründet, und nur so lange dauerndals die Gewalt, durch welche er hervorgebracht ist. Daher wird auch Alles, was durch Erobe-rung erworben oder ausgestellt worden ist, erst durch den Frieden, d. h. durch die persönlichfreie Einwilligung des andern Theils, oder durch Verzichtleistung des bisherigen Berechtig-ten in Recht verwandelt. Auch der längste Besitz, Jahrhunderte hindurch fortgesetzt, kannan und für sich das durch bloße Gewalt unterdrückte Recht nicht vernichten und den Bethci-ligten eine Pflicht auflegen, welche nicht auf andere Weise begründet ist. Selbst die Aner-kennung anderer Staaten gibt dem Eroberer kein stärkeres Recht, indem in derselben nichtsweiter enthalten ist als die Erklärung, daß man sich dem Zustande, wie ihn die Waffenge-walt herbeigeführt hat, nicht weiter «übersetzen wolle. Wenn die Umstände sich ändern, sohält man sich auch an diese Erklärungen nicht weiter gebunden. Daher legte Napoleon nichtohne Grund einen so großen Werth auf die förmliche Entsagung der Bourbonischen Dyna-stie, welche aber von Ludwig XVIll. ebenso standhaft verweigert wurde als von den aus Eng-land vertriebenen Stuarts zu Gunsten des Hauses Hannover. Von Wichtigkeit ist hierbeidie Anerkennung des Volks, und die auf diesem Wege herbeigeführtc Befestigung eines derVernunft gemäßen Verhältnisses; denn da das Volk schuldig ist, eine bürgerliche Ordnungund eine öffentliche Gewalt unter sich zu stiften, so ist es auch berechtigt, der Gewalt, welchewirklich vorhanden und thätig ist, Gehorsam zu leisten und sic mit den Rechten der Negie-rung zu bekleiden. Die Handlungen einer solchen factische» Negierung sind dann wahre Re-gierungshandlungen; sie bringen rechtliche Wirkung hervor und können zwar auf verfas-sungsmäßigem Wege abgeändert werden, allein die durch sie erworbenen Rechte sind, wennnicht besondere Gründe hinzukommen, ebenso wie andere als wohlerworbene zu achten. Wer-den sie ohne solche hinreichende Gründe wieder aufgehoben, so ist dafür Entschädigung ebensozu leisten, wie in Fällen, wo Handlungen einer rechtmäßigen Negierung zurückgenommenwerden. Wie weit das Recht der Eroberung geht, kann nach dem obigen Grundsätze gar