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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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44 Erbuntcrthäiligkeit Erbvertrag

In den europ. Fürstenhäuser» si>K> die Bcstiiumunge» über die Succession der weiblichenLinie sehr verschieden; in dem franz. Königshause ist sie dem Salischcn Gesetze (s.d.)zufolge nicht gestattet; in andern, wie in England, Spanien und Portugal, tritt sie unmil.telbar nach Absterben der dirccten männlichen Linie, ohne Berücksichtigung der Seitcnver-wandten, ein; gewöhnlicher aber greift sie Platz erst nach dem Erlöschen des ganzen Manns-stamms, wie denn z. B. die Erbtochter Karl des Kühnen die burgundischen Erblande an dasHaus Habsburg brachte. Letztere Bestimmung findet sich im Hause Nassau, in der bad.,würtemberg., sächs. und bair. Verfassung. In einigen Fällen ist den Erbtöchtern, wie z. B.der Maria Theresia, von den bis dahin ausgeschlossen gewesenen fernern weiblichen Ver-wandten oder sogar von den Nachkommen der ältesten Tochter des ersten Erwerbers, den soge-nannten Negrcdienterben (s. d.), die Erbfolge streitig gemacht worden, doch wird nachden jetzigen Grundsätzen den nächsten Verwandten des letzten Besitzers der Vorzug gegeben.Erbuntcrthäiligkeit, s. Leibeigenschaft.

Erbverbrüderungen nennt man Verträge, wodurch sich zwei oder mehre Familienein für den Fall des Aussterbcns der einen cintretendcs, gewöhnlich wechselseitiges, Erbrechtzusichern. Dieselben wurden zunächst zwischen stammverwandten Familien üblich, um denverderblichen Folgen der Thcilungen vorzubcugen, welche in den ersten Zeiten der Erblichkeitder Lehen immer Todtheilungen waren, wie z. B- das wcttinische Haus dadurch die Graf-schaften Wettin und Brehna, das anhaltische Brandenburg, Sachsen-Wittenberg, Sachsen-Lauenburg und Orlamünde, und der Hess. Zweig des brabant. Hauses Brabant verlor. Eswurde aber eine solche Vorsicht um so nothwendiger, seitdem man im l 1 . Jahrh. anfing, beircichsständischen Erbfolgefällen die Töchter vor den Stammsvettern vorzuzichcn, oderwol gar ganze Länder zu verkaufen. Mit der Zeit wurden solche Erbvcrbrüderungcn, vondenen jedoch die Fämilicnverträge über Successionsrechtc und Erbfolgeordnungen, ingleichendie vorbchaltenen Rückfallsrechte und die mancherlei Anwartschaften zu unterscheiden sind,auch anf'blos verschwägerte Familien ausgedehnt. Es war dazu die kaiserliche Bestätigunginsofern nothwcndig, als dadurch das Recht des Kaisers, Reichslehn zu vergeben (dennnur die Kurfürsten konnten Neichslehn ohne kaiserliche Einwilligung erwerben), bceinträch-tigt wurde. Die schon zu Zeiten des Deutschen Reichs geschlossenen Erbverbrüderungen, so-weit sie nicht bereits Wirkung gehabt, wie z. B. die zwischen den Häusern Sachsen und Hen-neberg vom I. >55-1, zwischen Brandenburg und Pommern vomZ. 1501, oder bei Eintre-ten des darin vorgesehenen Falls wirkungslos geblieben sind, wie die zwischen Braunschweigund Ostfriesland vom I. 1691, oder endlich .ausdrücklich aufgehoben sind, wie z. B. 1805der 1770 abgeschlossene Erbvertrag, wodurch Ostreich Successionsrechtc auf das HerzogthumWürtemberg erhielt, werden noch für gültig gehalten. Co die einseitigen Erbvcrbrüdcrungs-verträgc, welche dem Hause Brandenburg seit 1642 die Erbfolge in Mecklenburg, sowie seitl695 in Hohenzollern, auf den Fall des Aussterbcns des Mannsstamms zusichern. Ambekanntesten ist die zuerst im I. 137 3 ausgcrichtete, dann öfter erneuerte und fortdauerndcechtsbeständige Erbverbrüderung zwischen Sachsen und Hessen, bei der es ;edoch zweifelhaftist, ob Brandenburg, welches 1457 und >614 derselben beitrat, noch darin begriffen sei. Dasgegenwärtige deutsche Staatsrccht fodert zur Aufrichtung einer Erbverbrüderung, auf derenMöglichkeit namentlich die bair. Verfassungsurkunde hinweist, außer der Beachtung der etwadamit collidirenden frühern Bestimmungen, die Einwilligung der Agnaten und der Stände;doch könnte ein solcher Vertrag mit einem Fürstenhause außerhalb des Deutschen Bundesnicht ohne Genehmigung der Bundesversammlung geschlossen werden.

Erbvertrag heißt ein Vertrag über die Erbschaft eines der Contrahcntcn oder aucheines Dritten. Nach röm. Rechte sollte der Wille des Mensche» über das Scinige frei bleibenbis au sein Ende, und man hielt es für unmöglich, daß sich Jemand vertragsmäßig einenErben bestellen könne, welcher es nicht schon durch das Gesetz war, oder durch ein nicht zurück-genommenes Testament dazu wurde. Zwar konnte Jeder über das Recht an eine ihm künftiganfallende Erbschaft eines Dritten Verträge schließen, aber auch hier war die Genehmigungdes künftig zu Beerbenden nothwcndig und widerruflich. Im deutschen Recht hat manaber auch die vertragsmäßige Bestellung eines Erbrechts für zulässig gehalten und diese fürpbenso verbindlich und einseitig unwiderruflich erklärt wie andere Verträge. Dergleichen