42 Erbschaft Erbse
am Leben sind, zur Hälfte thcilcn, der Vater oder die Mutter allein aber nur '/> erhalten undGroßaltcrn ganz ausgeschlossen werden. Die Geschwister aus verschiedenen Ehen »heilen jo,daß die vollbürtigen an beiden Hälften den väterlichen und mütterlichen Antheil nehmen,Halbgcschwister nur an der einen; also bekommen drei vollbürtige Geschwister mit einemHalbbruder thcilend jedes erstlich des Ganzen in ihrer Hälfte allein, und dann noch inder andern Hälfte oder '/u, der Halbbruder nur 3) Die weitern Verwandten nach derNähe des Grads in jeder Hälfte, insoweit sie nicht von entfernter» Ascendenten, von diese»jedoch nur in ihrer Seite ausgeschlossen werden. Über den zwölften Grad der Verwandt-schaft gibt cs kein Erbrecht. Am einfachsten und konsequentesten verfährt das östr. Gesetz-buch, Es beruft zuerst die Kinder und weitern Nachkommen, dann die zwei Stämme der bei-den Altern und ihrer Nachkommen, jeden zur Hälfte, sodaß die Altern ihren NachkommenVorgehen; hierauf die vier Stämme der Großältern, dann die acht der Urgroßältcrn; fernerdie l 6 der Ürurgroßältern und endlich die möglichen32 der Urururgroßältern oder die Ascen-denten des fünften Grads. Alle diese Stämme sind aber einander so substituirt, daß dieAntheile, in welchen keine Descendcnten vorhanden sind, dem nächsten Stamme znwachsen.Sv lange in einem nähern Grade, noch Descendcnten vorhanden sind, kommen die ent-fernter« Linien nicht zur Erbfolge. Über den fünften Grad der Ascendenten gibt es kein Erb-recht mehr. Ehegatten haben nach röm. Rechte kein eigentliches Erbrecht zueinander, wvlaber da, wo Gütergemeinschaft gilt oder wo die Landes- und Ortsgesetze dem Überlebendeneinen gewissen Erbtheil (die statutarische Portion) zuwcisen.
Erbschaft (iwroditu-) heißt das gcsammte Besitzthum eines Menschen, insoweit csbei seinem Tode durch Erbrecht auf Andere übergehen kann. Eine Erbschaft wird eröffnetdurch den wirklich erwiesenen, natürlichen Tod, oder den nach langer Abwesenheit (Ver-schollenheit) und öffentlicher Vorladung richterlich angenommenen, sowie, wo der sogenanntebürgerliche Tod als Folge lebenslänglicher entehrender Freiheitsstrafe eintritt, wie z. B. inFrankreich, durch den desfallsigcn richterlichen Ausspruch. Die Erbschaft fällt dem Erbe»(s. d.) an, indem sie eröffnet wird'(>^uli» lioi-eilitutis); sie wird aber erst für denselben er-worben durch Antretung (itdilro lrereditedis), welche nicht durch einen Bevollmächtigten be-wirkt werden kann. Nur der Pflichterbe (Keros suu») erwirbt nach röm. Recht sofort undohne Antretung. Die Erbschaft ruht (üereditus jucens), bis der Erbe bekannt ist und sieangetrcten hat; sie wird als ein gesetzliches Ganze (universitss rerum) betrachtet, welchesdasselbe bleibt, wenn auch die einzelnen Bestandtheile sich verändern. Es wird in diesemFalle ein Verwalter darüber verordnet; sie wird aber Demjenigen ausgcliefcrt, welcher einklares Recht dazu aufwcist; wer ein besseres Recht dazu behauptet, muß sodann mit einerErbschaftsklagc gegen Jenen austretcn. Auch ohne eigentliche Antretung der Erbschaft mußDerjenige die Verbindlichkeit des Erben übernehmen, welcher sich in die Verlassenschaft ein-mischt und sich als Erbe benimmt (pro berede! gestio). Das Recht, eine Erbschaft anzu-treten, geht an und für sich auf die Erben nicht über, wol aber die angetretenc Erbschaft.Doch wird in einigen Fällen auch die noch nicht angetretenc Erbschaft auf die Erben über-tragen (trunsmissio bereditutis, Versendungsrecht). Wenn der Erbe während der überle-gungsfrist stirbt, können seine Erben noch bis zum Ablauf dieser Frist antretcn (irsnsniis-.-no äustiniuiieu), so der Vater eines eingesetzten Kindes nach dem Tode desselben, die Kindereines von einem Ascendenten eingesetzten Erben (trimomiosio '1'beodosiam,) und die Kindereines Abwesenden, letztere aber nur durch Restitution. Obige Hauptsätze des röm. Rechtsüber die Erbschaft liegen sowol dem deutschen gemeinen Rechte, als auch in der Hauptsacheden meisten Particulargesetzgebungen Deutschlands zum Grunde.
Erbse (?isum sutivum) ist eine von den Hülsenfrüchten, die sowol im Acker wie imGarten gebaut wird. Einen großen Feind haben die Erbsen während ihrer Blütezeit andem Erbsenkäfcr, welcher in die jungen Hülsen und zwar an jede Erbse ein Ei legt, ausdem bald die Larve kommt, die sich in die Erbse hineinfrißt. Die reifen Erbsen dienen theilszur menschlichen Nahrung, theils zu Viehfutter, wozu auch daS Stroh mit Vorkhcil verwen-det wird. Zur menschlichen Nahrung sind die Erbse» am zuträglichsten, wenn sie in derMühle abgespelzt werden (Erbse ngraupcn). In den südlichen Ländern pflegt man dieErbsen zum Verspeisen zu rösten. Bei den Gartenerbsen unterscheidet man Läufer- und