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5 (1845) Entführung bis Gebläse
Entstehung
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Erbrecht

halt -usleerte. Heller suchte diese beiden Meinungen zu vereinigen. In der neuern Zeit ge-lang es den scheinbar schlagenden Experimenten Magendie's, die meisten Physiologen vonder Passivität des Magens beim Erbrechen zu überzeuge», bis Bc'clard die Unzulänglichkeitjener Experimente durch neue Versuche darthat und zugleich allen bei diesem Vorgänge bc-cheiligtcn Organen die Anerkennung ihrer Aktivität sicherte. Noch dürften hier zwei gewisser-maßen normale Arten des Erbrechens zu erwähnen sein, nämlich das Blut brechen (s. d.)und das Kothbrcchcn. (S. Miserere.)

Erbrecht. Das Erbrecht beruht seinem philosophischen sowol als historischen Ent-»vickelungsgangc nach auf der moralischen Einheit der Familie, und mit der Entstehung der-letztem ist daher auch die Grundlage für dieses Rechtsverhältniß gegeben, das sich den eigent-lichen Familienrechten anreiht. Mehre, namentlich frühere Philosophen haben das Erbrechtnur als ein positiv rechtliches, dem Naturrechte fremdes Verhältnis anschen wollen; alleindie neuere speculative Philosophie ist zu jenem Satze gelangt, den auch Gans in seinemWerkeDas Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickelung" (-1 Bdc., Stuttg. l 82 l29) aufhistorischem Boden geistreich nachgcwiescn hat. Wenn nämlich schon bei Lebzeiten der ein-zelnen Glieder eine Familie eine gewisse Gemeinschaftlichkeit der äußern Realität dem inner»,geistigen und physischen Nexus der Familie entspricht, so tritt diese Beziehung bei der Auf-lösung der Familie durch den Tod ihres Haupts hervor im Erbrecht und zwar zunächst alsÜbergang des Besitzes auf die andern Glieder der Familie. Dieses ursprüngliche Vcrhältnißzeigt sich allerdings in einfacher», zumal in den patriarchalischen Zustände» der menschlichenGesellschaft deutlicher, als bei dem gegenwärtige»; Standpunkte der Civilisatio», wo dasstaatliche und bürgerliche Leben vielfache Modifikationen desselben hcrbcigcführt hat. DemGesagten zufolge wird das wahre Princip des Erbrechts das der Jirtcstatcrbfolgc sein. Dieentgegengesetzte testamentarische Erbfolge beruht auf dem Rechte des Einzelne»», als Eigen-thümer über das Seinige zu verfügen. Die complicirtern Verhältnisse des Zusammenlebensder Menschen in der bürgerlichen Gesellschaft geben bei steigender Civilisatio»» den» letzter»»Princip mehr und mehr Geltung; doch erscheint gleich anfangs die Tesiamcnkscrrichtuiigdurch viele Solennitäten erschwert, z.D. durch die'sieben Zeugen bei den Römern als Bild derBolksverhandlung, und fortdauernd zu Gunsten der Familie beschränkt, z. B. durch den rön».Pflichttheil, die quotite clis^ouible des franz. Rechts, die Erbfolge des deutschen Rechts,welche sich nicht auf die Verwandtschaft mit dem letzter»» Besitzer, sondern auf die Abstam-mung vom ersten Erwerber gründet. Das röm. Erbrecht der letzten Zeit oder der Justinian'-schcn Gesetzgebung ist auf den erweiterten Begriff der Familie gegründet, »vo auch Frauendieselbe fortsetzcn, und es stellt vier Ordnungen auf, in welchen die Familienglicdcr zur Erb-schaft berufen werden: >)dic ehelichen Kinder und Nachkommen nach Stämmen; 2) dieAltern, Großältcrn u. s. w. mit den vollbürtigen Geschwistern und Geschwisterkindern (nichtEnkeln) und zwar die Geschwisterkinder, welche in ihrer Älter» Rechte treten, wenn sie mitGeschwistern des Erblassers concurrircn, nach Stämmen, unter sich allein nach Köpfen;!!) die Halbgeschwister mit ihren Kindern; 4) die entfernter» Verwandten, ohne Unterschiedder väterliche» und mütterlichen Seite nach der Nähe des Grads und in gleichem Grade derVerwandtschaft nach Köpfen. Dieses System wurde in Deutschland gemeines Recht, aberdurch das System der ehelichen Gütergemeinschaft, »vo diese gilt, und durch die besonder»»Gesetze einzelner Länder sehr modificirt. Das prcuß. Recht, welches indeß nur in Ermangc-lung besonderer Provinzialgesehc zur Anwendung kommt, hat folgende Erbfolgeordnung:>) Kinder und fernere Abkömmlinge, 2) Altern, 9) vollbürtige Geschwister und deren Ab-kömmlinge, 4) Großältcrn, Urgrvßältcrn u. s. w. nebst den Halbgeschwistern mit ihren Ab-kömmlingen, sodaß die Ascendenten die eine, die ander» Geschwister zusammen die andereHälfte bekommen; die vollbürtigen Geschwister mit ihren Nachkommen schließen aber dieHalbgeschwister und deren Nachkommen vo» der Erbschaft gänzlich ans, sowie diese die ent-fernter», Verwandten; 5) entferntere Verwandte nach der Nähe des Grads und ohne Unter-schied der vollen und halben Geburt. Das franz. Recht thcilt den Nachlaß eines kinderlosVerstorbenen in zwei gleiche Hälften, wovon cs eine der väterlichen, die andere der mütter-lichen Seite zuweist. Es entsteht hieraus folgende Erbfolgeordnung: >) Kinder und derenNachkommen, 2) Geschwister und ihre Nachkommen, mit welchen die Älter»», wenn Beide