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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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Erblosung

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Er kann die Fideicommisse beschränken, die Untheilbarke-it und Unveräußerlichkeit der Güterganz oder theilweise aufheben; er kann bestimmen, daß kein einzelner über ein gewisses Maßvon Grundeigenthum besitzen soll, und alle dergleichen Anordnungen können nicht unter demVorwände verhindert werden, daß der Staat die bestehenden Eigenthumsrcchtc achtenmüsse. Er muß zu verhüten suchen, daß nicht Ämter durch Käuflichkeiten erbliches Privat-eigcnthum verwandelt werden; insbesondere aber darf er niemals Erblichkeit in Dingengestatten, welche persönliches Verdienst, Kenntniß, Erfahrung und Übung voraussctzen.Man hat die Erblichkeit in diesen Dingen für ein Mittel ausgcgeben, die allzu rasche Be-weglichkeit des öffentlichen Lebens zu verhindern; sie soll das Feste, Beharrliche im Volkesein. Das ist gewissermaßen richtig, die Erblichkeit bestimmter Stellen und Rechte, z. B.des vcnetian. Senats, der Nathsstcllen in den ehemaligen Parlamenten u. s. w., bringt zwareinen Corporationsgeist hervor, welcher einer lange dauernden Consequenz fähig ist, aberdas Ziel desselben ist doch oft etwas anderes als das Bestehende, und das Heil der Mensch-heit ist selten durch eine solche Consequenz gefördert worden. Frankreich, das durch seine Ne-' volutionen in Aufhebung der starren mittelalterlichen Institutionen vorangcgangcn ist, hatneuerdings die Erblichkeit der Pairswürde abgeschafft, und mit der Beseitigung des veraltetenLohns-, Zunft- und Kastenwesens schwindet auch die damit zusammenhängende Erblichkeitder Ämter und Würden in unbeschränkten Monarchien wie in constitutionellen Staatenimmer mehr.

Erblosung (retractus gentiüt'ms) nennt man dasjenige Näher- oder Vorkaufsrecht,welches dann eintritt, wenn ein Erbgut an einen zur Familie Nichtgehörigen verkauft wer-den soll, und welches mithin den Verwandten des Verkäufers zustcht. Es ist die älteste Artdes Retracts (s. d.), welche in Deutschland vorkommt.

Erbpacht heißt diejenige Art der Verpachtung eines Grundstücks, in welche auch dieErben des Pachters mit ausgenommen werden. Er pflegt entweder auf bestimmte, dannaber längere, oder auf unbestimmte Zeit eingcgangcn zu werden. Zwar erlangt durch densel-ben der Pachter und seine Erben (Erbbeständer) kein Eigenthumsrecht an dem Grund-stücke, doch kann, je nach dem Vertrage, auch dieses Rechts selbst als etwas Bleibendes anAndere übertragen oder auch verkauft werden.' Das Erbpachtsverhältniß auf unbestimmteZeit kommt noch bei Banergutern in mehrfacher Gestalt vor.

Erbrechen (vomitus oder eines,») nennt man die Entleerung des Magens durchden Schlund und die Mundoffnung. Eingeleitct wird das Erbrechen durch das Gefühl desEkels (s.d.). Gleichzeitig werden die Sccretion des Speichels, des Schleims und dcrThrä-nen, sowie die Hauttranspiration vermehrt, das Gesicht wird blaß, ein Gefühl von Schwächeverbreitet sich über den ganzen Körper und der Puls wird beschleunigt. Endlich ziehen sichdie Bauchmuskeln und das Zwerchfell stark zusammen, und mit größerer oder geringerer An-strengung wird Alles ausgeworfen, was der Magen enthält, zuerst die genossenen Speisenund Getränke, dann Schleim und Galle, die aus dem Zwölffingerdarm herübertritt, undendlich auch der Schleim aus der Luftröhre und den Lungen. Ist der Reiz zum Erbrechenvorüber, so stellt sich Mattigkeit und Schlaf oder, war die Anstrengung nicht sehr bedeutend,bald das vorige Wohlbefinden wieder ein. Die Ursachen des Erbrechens sind verschieden. Inder ersten Kindheitspcriode ist es fast normal und ohne alle Beschwerde, da die Vcrdauungs-organe noch sehr reizbar und die Nahrungsmittel meist flüssig sind. Sodann entsteht esdurch Ubcrfüllung des Magens, durch Reizmittel, die in den Magen gebracht werden (s Emc-tica), durch dem sogenannten cvuseüsus, d.h. die Mitleidenschaft, in welche der Magen unddie beim Erbrechen betheiligten Organe durch Vermittelung'der Nerven bei Leiden andererOrgane, als der Leber, der Nieren, der Gebärmutter, des Gehirns u. s. w. gezogen-werden,rein nervös bei hysterischen Zuständen oder psychisch durch die Einwirkung ekelerregenderVorstellungen, endlich auch willkürlich durch Verschlucken von Lust, was jedoch nur wenigenPersonen möglich ist. Die älteste Lehre vom Erbrechen leitete dieses lediglich von convulsi-vischen Bewegungen des Magens her, welche eine der gewöhnlichen (peristaltischen) ent-gegengesetzte (antiperistaltische) Richtung annähme, bis Bayle) gest. 17 t>!', die Behauptungausstrllte, daß der Magen sich ganz leidend dabei verhalte und nur durch die Zusammen-ziehung der Bauchmuskeln und des Zwerchfells so zusammcngedrückt werde, daß er seinen In-