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5 (1845) Entführung bis Gebläse
Entstehung
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Erblichkeit 39

läge zu derselben. Die Ausbildung der wirklichen Krankheit erfodert immer noch andereUmstände, welche sie begünstigen; deshalb ist auch die erbliche Krankheit nicht nothwendigangeboren sowie die ererbte Anlage. Aus diesem Grunde sind angeborene Krankheiten sehrhäufig keine erblichen, sondern hängen oft von Umständen ab, welche während der Schwan-gerschaft auf den Fetus cinwirkten. Der Einfluß des Vaters auf erbliche Krankheiten kannnatürlich nur während der Zeugung stattsinden; die Mutter wirkt dagegen während derSchwangerschaft und durch daS Stillen noch auf das Kind, und cs ist möglich, daß auchhierdurch noch die Gelegenheit zu erblichen Krankheiten gegeben wird. Die Krankheiten,welche am häufigsten erblich Vorkommen, sind die Skrofeln, Flechten, Blutungen, vorzüglichaus den Lungen, und die Hämorrhoiden, die Schwindsucht, Gicht, der Gries und Stein,Skirrhus und Krebs, Geistes- und Gcmüthskrankheiten, hysterische und hypochondrischeBeschwerden, der Schlagfluß, die Epilepsie und organische Krankheiten einzelner Theilc,vorzüglich des Herzens. Sic haben das Eigenthümlichc, daß sie mehr von inncrn als äußern,mehr von prädisponirendcn als von Gelcgcnhcitsursachcn erzeugt werden und als Krank-heiten der Körpcrconstitution erscheinen, die deshalb viel schwerer und seltener heilbar sind,als wenn sie mehr von zufälligen, äußern Gclcgenheitsursachen abhängen.. Darum ist esbesonders wichtig, daß man ihre Entstehung und Ausbildung bei Zeiten zu hindern suche.Wer eine erbliche Anlage besitzt, der hcirathe keine Person, welche dieselbe Anlage hat, son-dern eine solche, welche von entgegengesetzter Constitution ist. Aus diesem Grunde sind auchdie Heirathen unter nahen Verwandten nicht wohl zulässig, da durch sie die Erblichkeit derKrankheiten ganz besonders begünstigt wird. Man richte von der Geburt an alle Umstände,unter denen das Kind lebt, so ein, daß die ererbte Anlage nicht nur nicht befördert, sondernim Gegenthcile bekämpft wird. Man vermeide die zufälligen Gclegenheitsursachen, welchedie Entstehung der erblichen Krankheit begünstigen, zumal in dem Lebensalter, in welchemdie Krankheit bei den Altern entstanden war.

Erhlichkeit. Es liegt in der menschlichen Natur, Das, was man für sich selbst er-langt hat, auch den Nachkommen hintcrlasscn zu wollen, damit sie ohne Arbeit und von Ju-gend an die Früchte der Arbeit ihrer Vorfahren genießen. Wenn einmal irgend ein Besitzoder Vorzug erblich geworden ist, so liegt cs in dem Interesse der damit Begabten, dasPrincip der Erblichkeit immer weiter auszudehncn und zu befestigen. Die german. Völkerhatten zwar seit den ältesten Zeiten bevorrechtete Geschlechter,, und das Gcfolgschaftswesenvergrößerte noch ihre Zahl, ihr Ansehen und ihr materielles Übergewicht, doch war langeZeit die erbliche Berechtigung derselben zu Erlangung gewisser Vorzüge durch die Wahlfrei-hcit des Volks beschränkt. Was die Lehen betrifft, so wurde zuerst bei den ital. Kriegspfrün-dew ihre Erblichkeit gesetzlich festgestellt, kraft der Constitution Kaiser Konrad's II. vom J.>037, welche dann auch weiter auf die übrigen Benesicien Ausdehnung fand; in Deutsch-land dagegen, wo man, wie in Frankreich, schon lange gewohnt war, bei Vergebung der Be-ncficicn auf tüchtige Söhne verdienter Vasallen Rücksicht zu nehmen, bildete sich erst mitAnfang des > 2. Jahrh. die Erblichkeit der Lehen dahin aus, daß mehre Söhne zugleich zurErbschaft zugclassen wurden, was jedoch bei denjenigen Lehen, mit welchen Reichswürdenverknüpft waren, den Grafschaften und Herzogthümcrn, nur sehr allmälig stattsinden konnte,da es ihrer Amtseigenschaft widerstritt und in der That dieselben mit der Zeit in Patrimo-nialhcrrschaftcn verwandelte. Dem Beispiele der weltlichen würden, wenn nicht der Cölibatin.der Kirche festgehaltcn worden wäre, dem Geiste der Zeit gemäß, die aus Alles, was mitdem Lehnswescn in Beziehung stand, den Grundsatz dir Erblichkeit anzuwcnden suchte,wahrscheinlich auch die geistlichen Beamteten gefolgt sein, und wir würden, wie erbliche Gra-fen und Herzoge, so auch erbliche Bischöfe und Päpste erhalten haben. So natürlich diesesStreben nach Erblichkeit, im Gegensatz der Theorien mancher Socialisten, welche jeden Pri-vatbesitz verwerfen, sein mag, so sehr bedarf es doch der Beschränkung, und selbst der Erblich-keit des Vermögens muß etwas entgegengesetzt werden, wodurch die Beweglichkeit und Frei-heit des Verkehrs hergestcllt werden und wodurch verhindert wird, daß nicht ein Theil desVolks sich nach und nach dem andern dienstbar mache. Sowie daher der Staat mit Rechtder Geistlichkeit wehrt, ohne seine besondere Genehmigung Güter zu erwerbe», so kann undmuß er auch das Anhäufcn und Festhalten in einzelnen Geschlechtern in Aufsicht nehmen.