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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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38 Erbgraf, Erbgroßherzog und Erbprinz Erbliche Krankheiten

tar und Minorca und den Assicntotractat; Holland nichts als einen vortheilhasten Handels-tractat und das Besatzungsrecht von acht niedcrländ. Grcnzfestungen; Savoyen Erweite-rung seiner Grenzen gegen Frankreich hin und Sicilicn, das eS jedoch ein Jahr spater gegenSardinien an Ostreich überließ, Montferrat sammt vier Mailand. Herrschaften und An-sprüche auf die Thronfolge in Spanien, wenn das Haus Bourbon dort ausstürbe; PreußenAnerkennung des Königstitels und des Besitzes von Neufchatel; Ostreich die span. Nieder-lande, Mailand, Neapel und Sardinien; das Deutsche Reich die demselben zuletzt entrissenenStädte außer Landau. Dagegen mußten die Kurfürsten von Baiern und Köln in ihre Län-der und Würden wieder eingesetzt werden.

Erbgraf, Erbgroßherzog und Erbprinz bedeuten in dieser Zusammensetzungden künftigen Nachfolger in der Würde und Negierung des Vaters und zwar Letzteres vor-zugsweise den Erbfolger eines Fürsten oder Herzogs, während in kurfürstlichen oder könig-lichen Häusern dasselbe Verhältniß durch den Titel Kurprinz und Kronprinz bezeichnet wird.Nur dem ältesten Sohne des Regierenden oder, wo weibliche Succession gültig ist, in Er-mangelung eines solchen der ältesten Tochter kommt ein solcher Titel, mit welchem ein demRange des regierenden Hauses entsprechendes Prädicat verknüpft ist, an und für sich zu,andere präsumtive Nachfolger aber dürfen sich denselben nicht eigenmächtig beilegen. ZnDänemark führen neben dem Kronprinzen die Brüder desselben den Titel Erbprinz, undselbst entferntem Thronberechtigten ist derselbe bcigelegt worden, wie denn z. B. KurfürstJohann Georg IV. von Sachsen und nach ihm sein Bruder Friedrich August I., als dieSöhne der ältesten Tochter des ersten absoluten Königs von Dänemark, das durch den Über-tritt des sächs. Hauses zur katholischen Kirche erloschene Recht erhielten, sich Erbprinzen vonDänemark zu nennen und diesen Titel nach den Gesetzen der Primogenitur zu vererben.Der ehedem übliche Gebrauch, dem jedesmaligen Thronfolger einen eigenen stehenden Titelzu geben, z. B. Prinz von Asturien in Spanien, Prinz von Brasilien in Portugal, Dau-phin in Frankreich, ist in Folge der in diesen Ländern stattgehabten politischen Umwälzun-gen außer Übung gekommen; doch gibt cs zurzeit, einen Prinzen von Wales in Englandund einen Prinzen PöN, Preußen. Die Rechtsverhältnisse der Thron - und Ncgierungsnach-folger werden durch Haus - und Staatsgrundgesetzc bestimmt, und es sind dieselben in neue-rer Zeit, wo man im Allgemeinen keine gewaltsamen oriental. Thronrevolutioncn mehr zufürchten hat, wesentlich umgestaltet worden. Ein Antheil an der Regierung steht den Thron-folgern, wofern ihnen ein solcher nicht besonders übertragen wird, nicht zu, und die in con-stitutionellen Staaten nach erlangter Volljährigkeit ihnen gebührende persönliche Landstand-schaft haben sie mit den übrigen Prinzen des regierenden Hauses gemein; ihre vorzugsweiseBerechtigung aber, den Sitzungen des Staats- und Ministerraths beizuwohnen, soll lediglichdazu dienen, ihnen Gelegenheit zu geben, sich für ihren künftigen hohen Beruf auszubildcn.

Erblasser wird ein Verstorbener in Bezug auf das durch seinen Tod auf Andenübergegangene Vermögen genannt.

Erblehn (keuäum üerecliturium) heißt ein solches, bei welchem nicht lehnrechtlichk,sondern privatrechtliche Erbfolge eintritt, wo also auch die Töchter succediren können. Anund für sich liegt darin nicht eine unbedingte Veräußerlichkeit des Lehens.

Erbleihe nennt man die Verleihung eines erblichen Nutzungs- oder Bebauungs-rechts an einem Bauergute, welche in der Regel gegen bestimmte Leistungen geschieht.

Erbliche Krankheiten. Der Einfluß der Altern auf den Organismus der Kinderist so groß, daß sich auch die besondern Eigenschaften, welche einen Menschen von dem an-dern unterscheiden, auf dieKinder wenigstens zum Theil übertragen. Daher ist das Aus-sehen der Kinder dem der Altern in mancher Hinsicht ähnlich, und nur durch die Selbstän-digkeit, mit welcher jeder Organismus sich vom ersten Augenblicke seines Lebens an fortbil-det, wird die gänzliche Gleichheit verhindert. Sowie aber die äußere Form des Kindes derder Altern ähnlich ist, so sind es auch die innern Organe und ihre bei den einzelnen Men-schen verschiedene Beschaffenheit, in welcher ein sehr wichtiger Theil der gr.ößern Anlage zuKrankheiten liegt, sodaß auch diese forterben muß. Und in der That beobachtet man nichtselten, daß der Sohn in demselben Lebensalter von einer Krankheit ergriffen wird, in wel-chem der Vater daran litt. Was vererbt wird, ist aber nicht die Krankheit sondern die An-