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5 (1845) Entführung bis Gebläse
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Erbfolge

Erbfolgekrieg

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welche die Erbfolge behindern. In Beziehung auf Testamente nennt man diese Fähigkeitlestamsntitsctio PÜSSIVS. Manche frühere Beschränkungen derselben sind durch neuereGesetzgebungen aufgehoben worden; doch ist noch ziemlich allgemein die Erbfähigkeit vonKorporationen, Stiftungen u.s. w. von der Erlaubniß der Negierung oder doch von derCon-firmation ihrer Statuten durch letztere abhängig. Im deutschen Fürstenrechte ist in der RegelAbstammung aus standesmäßiger, d. h. mit einer Ebenbürtigen geschlossenen Ehe zur Suc-ccssionsfähigkeit erfoderlich, wobei jedoch die Staatsrechtslehrcr über den Begriff der nichtstandesmäßigen Ehe noch nicht einig sind. Bei der Lehnsfolge war früher das weibliche Ge-schlecht in der Regel sowie auch die Geistlichkeit ausgeschlossen, doch hat sich auch dies jetztvielfach geändert.

Erbfolge heißt der Übergang der gesammten übertragbaren Rechte und Verbind-lichkeiten eines Verstorbenen auf einen Lebenden. Dieselbe ist eine Universalsuccession, diesich von der Singularsuccession dadurch unterscheidet, daß bei jener die Gesammtheit oderdoch ein nach Quoten bestimmter Thcil der Gesammtheit von Rechts» und Verbindlichkeitendes Verstorbenen auf den Erben übergeht, während die Singularsuccession nur bestimmteeinzelne Rechtsverhältnisse, z. B. Legat, Kauf, Schenkung u. s. w., übergehen läßt. Außerder Confiscation des gesammten Vermögens möchte es im neuern Rechte kaum noch eineandere Art der Universalsuccession geben, als die Erbfolge. Der Grund der Erbfolge ist ent-weder gesetzliche Bestimmung (In testaterbfolge) oder der letzte Wille des Erblassers(testamentarische Erbfolge) oder Vertrag. Sodann ist zu unterscheiden das Rechtder Erbfolge von deren Ordnung. Erbfolgerecht haben Alle, welche auch erst nach vielenAndern zur Erbschaft berufen sind, und sie müssen in gewissen Fällen, wo von Dispositionüber die Substanz der Erbgüter die Rede ist, um ihre Zustimmung gefragt werden; dieErbfolgeordnung ist die Reihenfolge, in welcher sie zum wirklichen Besitz gelangen.Die vernehmlichsten Arten der Erbfolgeordnung sind: l) die Gradualordnung, wobei nurauf die Nähe des Grads, d.i. die Zahl der zwischen zwei Personen stattfindcnden Zeugungengesehen wird, die gemeinrechtliche, römische Successionsordnung der entferntem Seitenver-wandten (s. Erbrecht); 2) die Linealordnung, wenn nach Stämmen oder Linien succe-dirt wird, sodaß mehre Kinder eines Vaters immer nur für einen Stamm gelten und auchimmer nur die gleich nahen Linien zur Succession kommen; 3) die Parentalordnung, inso-fern immer nur auf den nächsten gemeinschaftlichen Stammvater gesehen wird, und ein Be-sihthum, welches einmal an eine Person gekommen ist, so lange bei der Nachkommenschaftbleibt, als noch Jemand in derselben vorhanden ist, dann aber der Nachkommenschaft desnächsten Stammvaters zufällt, welche Ordnung der Erbfolge der alten Deutschen zu Grundelag; 4) die Primogeniturordnung, wo immer der Erstgeborene der ältesten Linie succcdirt,und diesem die Nachgeborenen folgen, solange noch ein Successionsfähiger in dieser Linie,vorhanden ist; 5) das Majorat (s. d.), bei welchem die Ordnung nicht wesentlich an diePrärogative der ältern Linie geknüpft ist; 6) die Secundo- oder Tcrtiogenitur, wobei dieErbfolge immer auf die zweite oder dritte Linie fällt und bei derselben bleibt, so lange siedauert und nicht durch den Abgang der ältern selbst zur ersten wird, indem in diesem Fallewieder die nächste zweite Linie des bisherigen Besitzers (der zweite Sohn, der älteste nachge-borene Bruder oder der Oheim) in die Secundogenitur eintritt, und 7) das Seniorat, wel-ches an das nach dem natürlichen Lebensalter älteste Mitglied des ganzen Geschlechts fällt.Alle diese Ordnungen können auf verschiedene Weise combinirt und blos auf die Agnaten,aber auch auf die Cognaten bezogen werden. Übrigens sind die letzten vier Ordnungen derErbfolge nicht sowol in privatrechtlicher Beziehung als im Staatsrecht, sowie zumeist durchausdrückliche Festsetzung in größer» Vermögenstheilen adeliger und fürstlicherFanrilien üblich.

Erbfolgekrieg. Bekannt sind besonders drei Erbfolgekriege. Der bair. Erb-folgekrieg, 1778 und 1779, hatte eigentlich nicht den Charakter eines Kriegs, sondernbestand mehr in einer Reihe von Einzelgefechten, demonstrirenden Hin - und Herzügcn unddiplomatischen Verhandlungen. Als nämlich der bair.-wittelsbacher Mannsstamm mitMaximilian Joseph am 30. Dec. 1777 ausstarb, erhob Kaiser Joseph II. unter dem Vor-wände alter Lehnsverträge Erbansprüche auf Niederbaiern, die böhm. Lehen in der Ober-pfalz und noch mehre andere Herrschaften und Besitzungen, die zusammen ungefähr zwei