Erbe Erbfähigkeit 31
sein das Wahre, weil nur Das, was wahr ist, auch gut und schön sein kann. Denn eine wahreund dauernde Liebe zum Vollkommenen kann nur aus klarer Anschauung desselben hervor-gchen, und die Gefühle, die an und für sich nur eine Lebendigkeit der Empfindungen sind,können nur dann wohlthätig sein, wenn sie nicht das Irrige sondern das Wahre, nicht denWahn sondern die wahre Beschaffenheit der Dinge zum Gegenstände haben. Wenn sich dieFrömmigkeit nicht auf wahre sonder» auf irrige religiöse Anschauungen gründet, so kann siezwar lebendig und innig sein, aber sie wird wenig Tugend wirken und kann selbst zu gefähr-lichen Schwärmereien führen, wovon die Geschichte der christlichen Kirche lehrreiche Beispieleenthält. Die besten Erbauungsschriften sind daher die, welche die Erbauung auf klareErkenntniß der Wahrheit zu gründen suchen, die schlechtesten die, welche von irrigen Vorstel-lungen ausgehen, und die gefährlichsten die, welche Verachtung der Vernunft predigen undnur das Gefühl aufzuregen suchen. Soll aber die Erkenntniß der religiösen Wahrheit erbau-lich wirken, so muß sie nicht blos als Begriff für den Verstand behandelt, sondern das Wahremuß in seiner Würde und Schönheit zur inner» Anschauung gebracht, auf die Verhältnissedes Lebens angewendet und zum Grunde des Wollcns und Höffens gemacht werden. EinHauptmittel dazu ist außer dem Cultus die begeisterte Rede, d. h. eine Rede, welche von demGefühle des unbedingten Werths der Wahrheit und der Tugend durchdrungen ist. Das Chri-stenthum hat vor allen Religionen den hohen Vorzug, daß das Leben seines Stifters der Er-bauung im höchsten Grade dient, indem es das Bild des göttlichen Menschen darstellt, wieer sich bildet, wie er lebt und liebt, wie er unter Kampf und Leiden zur Vollkommenheit reiftund in seiner Vollendung verherrlicht wird.
Erbe (keres) heißt Derjenige, der in alle Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstor-benen, soweit sie nicht mit dessen Tode erlöschen, wie z.B. eheliche, väterliche Rechte, Amts-verhältnisse, unmittelbar cintritt. Mehre Erben, die Mitcrben, treten gleichfalls in alle dieseRechtsverhältnisse, ein jeder nach der ihm bestimmten Quote, ein. In einem weitern Sinnegebraucht man das Wort Erbe auch bisweilen von Dem, welcher eine Erbschaft nicht un-mittelbar von dem Erblasser (s. d.), sondern erst aus den Händen eines Andern als Fidei-commißerbe (s. Fideicommiß) erhält, und unterscheidet in diesem Falle den mittelbarenvon dem direkten Erben. Unter Pflicht- oder Notherben versteht man diejenigen näch-sten Jntestaterben (Ascendenten, Desccndcnten und Ehegatten), welchen, sofern nicht gesetz-liche Gründe, sie ganz auszuschlicßcn, vorhanden sind, wenigstens ein bestimmter Theil desNachlasses (s. Pflichtth eil) hinterlassen werden muß. Übrigens kann man entweder kraftgesetzlicher Bestimmung (ub intestnto) oder durch Testament, oder, nach deutschem Rechte,durch Vertrag Erbe werde». (S. Erbfolge.)
Erbeinigungen hießen die im Mittelalter häufigen, unter mehren adeligen Familiengeschlossenen, erblichen Bündnisse zu gegenseitiger Hülfeleistung bei Befehdungen u. s. w.Indem durch sie eine besondere Erbfolge keineswegs aufgerichtct wurde, so unterscheiden siesich insofern wesentlich von den E r b v c r b r ü d e r u n g e n (s. d.).
Erbeinsetzung (institutio kerellis) heißt die Ernennung eines oder auch mehrer Er-ben im Testamente, welche den wesentlichen Inhalt des letzter« bildet und sie von dem Codi-cille (s. d.) unterscheidet. Der Erbe braucht im Testamente nicht genannt zu werden, son-dern der Testator kann sich deshalb auf eine andere Schrift beziehen (te«t»mentum inzsti-ciim). Nach röm. Rechte mußte, wenn einmal ein Erbe eingesetzt ward, über den ganzenNachlaß in dieser Art verfügt werden, sodaß ein nur auf einen Theil eingesetzter Erbe dochdas Ganze bekam, wenn für die übrigen Theile keine Erben ernannt waren; die neuern Ge-setzgebungen haben dies zumcist,abgeändert, sodaß in einem solchen Falle das Übrige den ge-setzlichen Erben zufallen würde. Nacyerbcncinsctzung (substitutiv) kann hinzutretcnfür den Fall, wenn der Eingesetzte nicht Erbe sein kann, z. B. den Anfall nicht erlebt, oderwenn er es nicht sein will (substitutiv vulgaris); ebenso hat auch der Vater das Recht, seinenKindern für den Fall, daß sie unmündig oder geisteskrank sterben, Erben zu ernennen (sub-stitutiv pupillsris und yussi pupillsris).
Erbfähigkeit oder Succcssionsfähigkeit nennt man den Inbegriff derjenigenEigenschaften, welche theils zur Erwerbung einer Erbschaft überhaupt, theils unter besonder»Verhältnissen gesetzlich erfoderlich sind, oder das Nichtvorhandcnsein derjenigen Umstände,