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Baiern (Geogr. u. Statist.) 737
den in norddeutschen Staaten auf einige Capitalen beschrankt, so auch die Concentrirung dergeistigen Kräfte, und hierin möchte München an der Spitze seiner Nebenbuhler Augsburg,Nürnberg, Erlangen und Würzburg stehen. München besitzt nächst Paris die größte Biblio-thek der Welt, es ist die Wiege mancher unschätzbaren Erfindungen und unter dem persönlichenSchuhe des Königs einer der ersten Herde der bildenden Künste.
Das Königreich B. ist ein souverainer monarchischer Staat, dessen Oberhaupt derKönig ist, der zwar alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereint und ausübt, der aber durchdie Urkunde vom 26. Mai 1818 von neuem an eine ständische Verfassung gebunden ist,welche das Volk in eine Repräsentativstcllung zur Regierung stellt, obschon dieser consti-tutionelle Charakter das Wesen des Monarchenthums wenig oder gar nicht beschränkt. Diewenigstens alle drei Jahre zusammcnzuberufende Ständeversammlung besteht aus zweiKammern, der der Reichsräthe und derber Abgeordneten. Die Kammer der Reichsräthe be-steht aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, den Kronbeamten des Reichs,den beiden Erzbischöfen, den Häuptern der ehemals reichsständischen, fürstlichen und gräflichenFamilien als erblichen Reichsräthen, aus einem vom König ernannten Bischof und dem Prä-sidenten des protestantischen Consistoriums und aus den vom König entweder erblich oderlebenslänglich besonders ernannten Mitgliedern; jedoch darf die Zahl der letztern den drittenTheil der erblichen Reichsräthe nicht übersteigen. Die Kammer,der Abgeordneten wird be-setzt von gutsherrlichen Grundbesitzern ohne Recht auf den Sitz in der ersten Kammer, vonAbgeordneten der Universitäten, der Geistlichen beider Hauptconfesfionen, der Städte undMarktflecken und der zuerst nicht zu den erwähnten Grundbesitzern gehörigen Landcigenthü-mer. Zu dieser Kammer kann jeder Staatsbürger gewählt werden nach Zurücklegung des30. Lebensjahres und Nachweis eines einen unabhängigen Lebensunterhalt sichernden Ver-mögens. Die Zahl der Kammermitglieder richtet sich nach dem Verhältniß, daß auf 7000Familien, also ungefähr auf 35000 Seflen ein Abgeordneter gerechnet wird. Die compli-cirten, von sechs zu sechs Jahren vorzunehmenden Wahlen gründen sich auf die Gemeinde-Verfassung und sind, mit Ausschluß aller unmittelbaren Theilnahme der Bürger, für Städteund Dörfer nur in die Hände der Magistrate und Gemeindebevollmächtigten gelegt. DieVermögensbedingung für das passive Wahlrecht ist ein Steuersimplum von 10 Fl., dasein Grundvermögen von nicht weniger als 8000 Fl. voraussetzt, sodaß ganze Districte vonder Repräsentation ausgeschlossen bleiben. Von den wesentlichen Rechten der Repräsenta-tion, Concurrenz an Gesetzgebung und Steuerbewilligung, Recht der Beschwerden und Bit-ten, auch des Antrags auf Abänderung der Gesetze, ist den bair. Ständen keins entzogen.Derbair. Thron ist nach dem Rechte der Erstgeburt in männlicher und weiblicher Linie, jedochmit Bevorzugung der ersten, erblich. DerStaat hat folgende sieben Orden: 1) den 114-1 ge-stifteten und 17 09 erneuerten Orden des heil. Hubertus, 2) den Orden des heil. Georg, gestiftetim I2.Jahrh., erneuert 1729, 3) den Orden des heil. Michael, gestiftet 1693 und erneuert1808, 4) den Max-Josephsorden, gestiftet 1806, 5) den 1827 für 50jährige treue Staats-dienste gestiftetenLudwiaLo rdcn, 6) den 180 8 gestifteten Civilverdienflorden der bair. Kroneund 7) den an zwölf Edelfräulein mit einer Präbende von 300 Fl. zu vertheilenden There-sienorden, gestiftet 1827. Neben diesen Orden besteht noch eine goldene und eine silberne Ver-dienstmedaille. Die beiden Centralbehörden der Staatsverwaltung sind der Staatsrath unddas Staatsministerium. Der Staatsrath steht als die oberste berathende Behörde unmittelbarunter dem Könige, der den Vorsitz führt, und hat als Beisitzer den Kronprinzen, bei erreichterVolljährigkeit, die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses in gerader Linie, die activenMinister, den Feldmarschall und nebst einem Generalsccretair sechs vom König ernannteStaatsräthe. Das die oberste Verwaltung handhabende Staatsministerium zerfällt in dieMinisterien des königlichen Hauses und des Äußern, des Innern, der Justiz, der Finanzenund des Kriegs. Die Finanzverhältnisse des Staats sind trotz der Staatsschuld von130,860000 Fl. mit einer Zinsenlast von fast 5 Mill. Fl. (am.I. Oct. 1835) durch jähr-liche Mehreinnahme sehr günstig gestellt, indem die Einnahme von 1835 auf 30,195933 Kl.stand, wogegen der Ausgabeetat für die Finanzperiode von 1837 —40 nurauf29,983827 Fl.lautet. Das in allen seinen Theilen sehr gut organisicte bair. Heer hat einen KriegsetatConv. - Lex. Neunte Äufl. 1. ^