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1 (1845) A bis Balbuena
Entstehung
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718
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718 Baden (Geschichte)

Reibungen mit dem Ministerium, sowie zwischen der ersten und zweiten Kammer, am 28Juli entlassen, sodaß die im ersten constitutionellen Aufschwung gestellten Anträge auf Preß,frciheit, Einführung der Jury, Abschaffung der Frohnen und Zehnten nur in Anregungkamen. Die Rechte der Standes- und Grundherren und das darüber ergangene Edict wa-ren ein hauptsächliches Hinderniß der Eintracht, und es ließ sich sogar der eine Theil verlei-ten, die Gesinnungen der Andern, die gegen die Erweiterung der Standesvorrcchte stimmten,als revolutionair zu verdächtigen. Während der zweiten Versammlung, im Sept. l 820, schiendie gegenseitige Stimmung im Anfänge nicht günstiger mehren Deputirten wurde derUrlaub versagt und der Abgeordnete Winter von Heidelberg verhaftet. Beide Kammern nä-herten sich indeß sehr bald in wichtigen Dingen, z. B. hinsichtlich der Aufhebung der Über-blcibscl der Leibeigenschaft, des Gesetzentwurfs über Verantwortlichkeit der Minister, dcrVorstellung gegen die Strenge des Censuredicts und der Gemeindeverfassung, und die Re-gierung kam gleichfalls versöhnend entgegen. Die Namen Duttlinger, Winter, Liebenstcin,Rotteck, Wcsscnberg u.A. waren durch diese Verhandlungen Allen werth geworden, welchendie Herstellung und Erhaltung einer gesetzlichen Ordnung am Herzen lag. Vgl. RottecksArchiv für landständische Angelegenheiten im Großherzogthum B." (2 Bde,, Karlsr. 1820).Der dritte siebenmonatliche Landtag ward, ohne seine Geschäfte beendigt zu haben, am 31.Jan. 1823 plötzlich entlassen, unter öffentlichem und strengem Tadel gegen die zweiteKam-mer, die sich mit der Regierung über die für das Militair gefoderte Summe nicht vereinigenkonnte. Diese verlangte jährlich 1,600000 oder mindestens 1,550000 Fl., die Ständeaber wollten nur 1,500000 verwilligen. Im Dec. 1824 folgte die Auflösung der zweitenKammer, und bei den neuen Wahlen wurde viel über Einwirkung der Regierung geklagt.Eine der ersten Verhandlungen des vierten Landtags, vom 24. Jan.4. Mai 1825, betrafeine wichtige Abänderung der Verfassung. Statt der bisherigen theilweisen Erneuerung dcrzweiten Kammer sollte sie alle sechs Jahre gänzlich erneuert, die Perioden der Landtage soll-ten von zwei Jahren auf drei verlängert werden, und es geschah Solches durch das Gesetzvom 14. Apr. 1825. Auf demselben Landtage bestand die ganze Opposition der zweitenKammer nur in drei Mitgliedern, ja es liefen in dieser Zeit der Reaction aus mehren Lan-dcsthcilen von Ortsvorständen Unterzeichnete Adressen um gänzliche Aufhebung der Ver-fassung oder wenigstens um ihre Suspension für die Lebensdauer des regierenden Fürstenein. Der fünfte Landtag vom 29. Febr. 14. Mai 1828 brachte fast gar nichts zuStande. Durch einen Vergleich mit Frankreich, im Nov. 1828, wurde zur Umgehung derStadt Basel ein Straßenzug von Lörrach nach der neuen Rheinbrückc von Großhüningenangcordnet, sowie 1829, auf den Grund des franz. Maßsystems, eine neue Maß- undGcwichtsordnung eingeführt. Der Großherzog Ludwig starb kinderlos am 30. März 1830,und ihm folgte der jetzige Großherzog Leopold (s. d.), der älteste Sohn aus der morgana-tischen Ehe des Eroßherzogs Karl Friedrich mit dcr Gräfin von Hochberg, aus demalten reichsritterschaftlichen Geschlecht Geyer von Geyersbcrg. .Die eventuelle Successions-fähigkeit der Nachkommen aus dieser Ehe war, kraft der vor der Vermählung gegebenenVersicherungsurkunde, schon durch Statut von 1806 und durch das Patent vom4. Oct.1817 crtheilt und 1819 von den Hauptmächten anerkannt worden. Baiern aber schienjetzt mit Gewalt seine Foderungen durchsetzen zu wollen, sodaß man auch badischer Seits mi-litairische Vorsichtsmaßregeln anordnete, bis endlich der Streit, besonders durch OstreichsVermittelung, zu Gunsten B.s geschlichtet wurde.

Mit Leopold's Regierungsantritt schien nach der Cabinets- und Günstlingsherrschaftunter Ludwig ein frischeres constitutionelles Leben zu beginnen. Die Negierung hatte dieWahlen zu dem am 17. März 1831 unter gespannter Erwartung eröffneten sechsten Land-tage ihrem freien Gange überlassen. Von ihrer Seite waren Gesetzentwürfe über eine Ge-meindeordnung, eine bürgerliche Proceßordnung mit Öffentlichkeit und die Aufhebung derStaatsfrohnen vorbereitet. Die zweite Kammer drang besonders nach Jtzstein's Antragauf die bald zugestandene Zurücknahme des Gesetzes vom 14. Apr. 1825, auf Vollendungder Gesetze über Ministerverantwortlichkeit, auf Erleichterung der Frohnablösung nach demGesetz von 1820, auf Ablösung der Zehnten u. s. w. In der Sorge für größere Spar-samkeit und größere Ördnung im Staatshaushalt kam die Negierung der zweiten Kam-