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1 (1845) A bis Balbuena
Entstehung
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715
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Baden (Geschichte) 715

ganz besonders in B., dessen Bewohner aufeincrBildungsstufe stehen, die Deutschland wür-dig rcpräscntirt. Die trefflichsten Schuleinrichtungcn verleihen allgemein angemessene Bil-dung dem Volke und geben zur höchsten Ausbildung dem Einzelnen Gelegenheit; ein gediege-ner Geist durchweht alle Anstalten von der niedrigsten Elementarschule bis zu den beidenUniversitäten zu Heidelberg und Frciburg, und eine Menge gemeinnütziger Institute, wieBibliotheken, Museen und Cabinctc aller Art sind laut sprechende Zierden der feinemCivilisation. Die Regentschaft des in allen seinen Theilen untheilbaren und unveräußerlichenGroßherzogthums ist nach dem Rechte der Erstgeburt in männlicher und nach deren Aus-sterbcn auch in weiblicher Linie erblich. Der Thronfolger heißt Erbgroßherzog, alle »ach-gcborcnen Söhne und Töchter heißen Markgrafen und Markgräfinnen von B. Der Regentist an eine ständische Verfassung gebunden. Die Ständeversammlung, welche alle zwei Jahrezu einer ordentlichen Sitzung berufen wird, besteht aus zwei Kammern und hat in ihremWirken, sei es im Einverständniß mit der Regierung oder in würdig gehaltener Oppositionund energischer Vertretung der Landcsvorkheile, nicht allein glänzende Resultate aufzuwei-sen, sondern sich auch in weitestem Kreise die achtungswertheste Aufmerksamkeit zugewendct.Die erste Kammer besteht aus den Prinzen des großhcrzoglichen Hauses, den Häuptern derstandcsherrlichcn Familien (sieben Fürsten und drei Grafen) und der adeligen Familien, wel-chen, wenn sie ein Stamm- und Lehngut von wenigstens 300000 Fl. besitzen, der Großher-zog die Würde des hohen Adels verleiht, dem katholischen Lanbesbischof und evangelischenPrälaten, zwei Abgeordneten der Landesunivcrsitäten und acht vom Großherzog ohne Rück-sicht auf Stand und Geburt erwählten Mitgliedern; die zweite Kammer aus 63 für achtJahre gewählten Abgeordneten, und zwar 22 Abgeordneten bestimmter Städte und den De-putirten der 41 Wahlbezirke der Ämter, sodaß ungefähr 16000 Seelen durch einen Depu-taten vertreten werden. Weniger als anderwärts hat man in B. bei dem Wahlrecht aufBesitz gesehen; jeder angesessene Staatsbürger und alle Staatsbeamten können an der Er-nennung der Wahlmänner Theil nehmen und Wahlmänner werden. Nur Abgeordnetemüssen entweder ein steuerbares Capital von 10000 Fl., oder ein geistliches oder welt-liches Amt besitzen, das wenigstens 1500 Fl. einträgt. Die höchste vollziehende und be-lachende Landesbehörde ist das Staatsministerium; der Großherzog führt in ihm den Vorsitz,und cs zerfällt in die Ministerien des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angele-genheiten, der Justiz, des Innern, des Kriegs und der Finanzen. Das Finanzbudgct be-trägt durchschnittlich l 3 Mill. Fl., die reine Einnahme nach Abzug aller Verwaltungskostcnund Nevcnuenzweige ungefähr 8,256000 Fl., die Staatsschuld gegen 13 Mill. Fl., und derTilgungsfonds ist zu Procent berechnet. Das Militair wird durch allgemeine Dicnst-psiichtigkeit, mit Ausnahme der standeshcrrlichen Familien, rekrutirt und stellt zum achtenArmeecorps des deutschen Bundeshcers ein Contingent von 10400 M. mit einer Re-serve von 3333 M. Es bestehen drei Ritterorden. I) der 1715 gestiftete Hausordcnder Treue, 2) der 1807 gegründete und mit einer jährlichen Rente verbundene Karl-Fricd-richs-Verdienstorden und 3) der 1812 gestiftete Zähringcr Löwenorden; außerdem gibt eseine Militair-Vcrdicnstmedaille und gleiche Dienstauszcichnung. Haupt- und Residenzstadtist Karlsruhe (s. d.), die Kreishauptstädte sind Konstanz (s. d.), Freiburg (s. d.),Rastadt (s. d.) und Manheim (s. d.).

Nachdem die Alemannen in V. unter die Suprematie der Franken gekommen, wardauch unter ihnen das Christenthum meist durch irische Missionare verbreitet. WiederholteVersuche zur Herstellung ihrer Unabhängigkeit, namentlich unter ihrem Herzog Gottfried,aus dessen Hause die jetzigen Regenten ihren Ursprung ableiten, hatten keinen Erfolg. DurchPipin den Kleinen wurde 748 das Herzogthum Alemannien aufgelöst; doch blieben die Ab-kömmlinge Gottfried's, unter diesen ein Gerold und dessen Sohn Berthold, Gau- oder Land-grafen in der Baar, welche Landgrafschaft jetzt die Fürsten von Fürstenberg unter bad.Hoheit besitzen. Später kommt ein Gebhard, der von einem Berthold in der Baar abstam-men soll, als Graf im Breisgau vor. Er ist der Vater des Herzogs Berthold, der dasSchloß Zähringen im Breisgau erbaute, und mit dem die ununterbrochene Reihe der Für-sten aus dem Hause Zähringen beginnt. Dieser Berthold, der von Kaiser Heinrich III., fürden Todesfall des bejahrten Herzogs Otto von Schwcinfurt die Anwartschaft auf das