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1 (1845) A bis Balbuena
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662
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662 Ausspielgeschäft Ausstellung

Staaten das Aussehen gewissermaßen noch immer erlaubt, jedoch in milderer Form, insofernes nämlich den Altern »erstattet ist, ihre Kinder Findelhäusern (s. d.) zu übergeben.Vgl. Kröger,Archiv für Waisen- und Armenerziehung" (2 Bdchen., Hamb. 182528).

Ausspielgeschäft. In rechtlicher Hinsicht beruht das Ausspielgeschäft der Regelnach auf zwei Verträgen, dem eigentlichen Spielvertrage und einem diesem vorhergehenden,wodurch der bisherige Eigenthümer einer Sache sich verbindlich macht, dieselbe Dem, derin dem Spiele Sieger sein wird, abzuliefern. Nur in dem Falle, wenn bereits alle am SpieleTheilnehmenden ein gemeinschaftliches Eigenthumsrccht an der Sache haben, würde derletztere Vertrag wegfallen. Gerade dieser Vertrag ist es aber, welcher die verschiedenartigsteBeurtheilung erfahren hat, und gleichwol einen um so wichtigem Punkt der Gesetzgebungbildet, je öfter in neuern Zeiten die Form des Glückspiels angewendet worden ist, um sichdes Eigenthums solcher Dinge gegen baareS Geld zu entledigen, die nur schwer oder mitgrößcrm Verluste umzusetzen sind. Schon Grolman in seinemVersuch einer Entwicke-lung der rechtlichen Natur des Ausspiclgeschäfts" (Gieß. 1797) hat darauf aufmerksamgemacht, daß zwei verschiedene Interessen hier Vorkommen können, das Verhältnis! des Aus-spielgeschäfts zum Staate, also die Bedingungen, unter welchen das Geschäft nach allge-meinen Ansichten und positiven Gesetzen zulässig und rechtsgültig sei, und das Verhält-niß der einzelnen dabei Betheiligten, also das des Unternehmers zu den Theilnehmern, zuden Bevollmächtigten (Collecteurs) und zu dem Gewinner und umgekehrt, sowie das desLetztem zur ausgespielten Sache. Was das erstcre Interesse anlangt, das des Staats, sowaltet hier die Rücksicht aus die Wichtigkeit des Übergangs des Eigenthums, vorzüglich so-bald dieses großen Werth hat und in Grundstücken besteht, und auf das Bedenken vor, daßdie Hoffnung auf ein großes Glück bei geringer Aufopferung eine Menge Menschen verlei-ten kann, der Gewinnsucht Anderer unwissend zu fröhnen. Daher ist in den meisten deut-schen Staaten, in Preußen, Baiern, Würtemberg, Baden und anderwärts, die Einholungder Staatserlaubniß dazu nöthig; in manchen, wie in Sachsen, ist es im Allgemeinen ganzverboten, und nur in gewissen Fällen das Ausspielen von Mobilien mit Genehmhaltungder Ortspoliceibehörde gestattet. Die privatrechtliche Seite des Ausspiclgeschäfts aber hatverschiedene Beurtheilung erfahren; am umfassendsten verbreitet sich darüber Lange in sei-nerRechtstheorie von dem Ausspielgeschäfte" (Erlang. 1818). Er nimmt an, daß dasAußspiclgeschäft dem Hoffmmgskaufe am nächsten komme, und daß der Vertrag zwischendem Unternehmer und den Mitspielern erst, wenn das Ausspielgeschäft wirklich vor sich gehtund irgend einer der Theilnehmer nach den Gesehen des Spiels gewinnt, zur Vollendunggelange, daß folglich von diesem Zeitpunkte eine Verfügung über die Sache zu einem an-dern Zwecke nur mit Einverständnis sämmtlicher Theilnehmer geschehen dürfe und bis zurEntscheidung des Gewinns weder für die Theilnehmer, welche zu gemeinschaftlicher Hoff-nung berechtigt sind, ein Recht, die Übergabe der Sache zu fodem, entsteht, noch das Eigen-thum mit seinen Nutzungen wie mit seinen Verbindlichkeiten auf sie übergeht, daß viel-mehr, wenn aus irgend einem Grunde das Ausspielen nicht erfolgt, der Vertrag als auf-gelöst zu betrachten ist. Nach andern Rechtslehrern, z. B. Mittermaier, ist das Ausspielgc-schäft vielmehr nach den Grundsätzen vom Kaufe zu beurtheilen.

Ausstattung, s. Aussteuer.

Ausstellung wird die öffentliche Auf- und Zusammenstellung der in einem Lande oderLandesthcile von Zeit zu Zeit hervorgebrachten Gegenstände der Kunst und des Gewerb-fleißes genannt. Da die Industrie dem täglichen Bedürfnisse zugänglicher ist, so hört manöfter von Kunstausstellungen svrechen, bei deren Begründung mehrerlei Absichten thätigsein mochten. Man sah ein, daß, um der Kunst einen höhern Aufschwung zu geben, man diein der Stille der Ateliers geschaffenen Kunstwerke der größer« Menge zugänglich machenmüsse, man wollte den Schöpfungen der Künstler einen größern Absatz verschaffen; auchhatte man wol ideellere Zwecke dabei im Auge, man wollte unter den Künstlern selbst denGeist deS Wetteifers erwecken und sie durch das Urthcil der Verständigen aufmuntern undzum Streben nach Vervollkommnung fortdauernd anregen. Weniger leitete wol anfangs diein weiterer Aussicht stehende Hoffnung, daß man so den Geschmack des besonders im Nordenmit Farben- und Formensinne nur mittelmäßig ausgcstatteten Publicnms fördern, bilde»,