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1 (1845) A bis Balbuena
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656
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656 Ausnahmegesetze

des requirirenden Staats hin widerrechtlich handeln, zumal diese letztere leicht das Productder zur Zeit dort geltenden politischen Ansichten sein kann. Andererseits hat jeder Staat !gegen die andern die natürliche Pflicht, zu Handhabung der Gerechtigkeit gegenseitig Beistandzu eisten. Als leitender Grundsatz ist wol der der richtigste, daß sowol ein überall und ins-besondere auch nach den Gesetzen des requirirten Staats zu bestrafendes Verbrechen vorliegeund sodann daß die gegen den Auszuliefernden erhobene Beschuldigung hohe Wahrscheinlich-keit für sich habe. Es wird daher, wenn auch nicht ein richterliches Erkenntnis, doch einegenaue richterliche Cognition und ein Verhör vorhergehen müssen. Nach der formellen Seitewird die Auslieferungspflicht und das ihr correlate Auslieferungsrecht durch Verträge zwi-sehen den Staaten am füglichsten normirt und im einzelnen Fall auch noch die Auslieferungvon der Genehmigung der höchsten Behörde abhängig gemacht. Was die einzelnen Staaten 'anlangt, so kann England, vermöge seiner Grundgesetze, der Regel nach Riemand^ausliefern,und höchstens dem Fremden den Aufenthalt versagen; hinsichtlich mchrer gemeinen Ver-brechen aber, wie Mord, Diebstahl, Fälschung u.s. w., wurde unter der Bedingung, daß Be-weise, die zur Bestrafung im requirirten Staate hinreichten, bcigebracht würden, schon 1802im Frieden von Amiens zwischen England, Frankreich, Spanien, Holland und andern ver-bündeten Staaten Frankreichs die Auslieferung gegenseitig zugesagt, und ein gleicher Vertragward unterm 9. Nov. 1794 zwischen England und Nordamerika errichtet. Nordamerikaliefert in der Regel gar nicht aus, ebenso Frankreich, obwol es hier blos im Ermessen derStaatsregierung zu beruhen scheint, wie denn auch 1834 zwischen Frankreich und Belgienein Auslieferungsvertrag geschlossen worden ist. Belgien hat ein ausführliches Gesetz überAuslieferung vom I. Oct. 1833. Ein Bundesschluß vom 18. Aug. 1826 enthält für alledeutsche Bundesstaaten die Verpflichtung, Individuen, welche sich die Anstiftung eines gegenden Souverain oder die Existenz, Integrität, Verfassung oder Sicherheit eines andern Bun-desstaats gerichteten Unternehmens oder einer darauf abzielenden Verbindung zu Schulde»kommen ließen, auszuliefern; doch hängt die Gültigkeit dieses Schlusses für die einzelnen ^Staaten von dessen Publikation in den letzternab. Jedenfalls wird eine Pflicht zur Aus-lieferung hinsichtlich anderer Verbrechen auch hier nur aus besonder« Verträgen abgeleitetwerden können, wie deren z. B. zwischen Preußen und Sachsen vom 21. Dcc. 1839 aufzwölf Jahre, zwischen dem Königreich Sachsen und dem Großherzogthum Sachsen-Weimarvom I I. Mai 1829 u. s. w. bestehen. Sehr richtig ist auch in solchen Verträgen neuerlichimmer mehr die Beweisführung über das angeschuldigte Verbrechen bedungen und somitdiese ganze Frage mehr in den Kreis der Gerichte gezogen worden, wie z. B. durch die preuß.-russ. Cartelconvention vom 17. März 1839 und durch den Vertrag zwischen Ostreich und derSchweiz vom 14. Juli 1828. Veranlassung zu interessanten Verhandlungen gewährte1824 die Frage über Auslieferung des Professors Cousin in Dresden und 1827 über diedes Gcheimraths von Schmidt-Phiseldeck in Braunschweig.

Ausnahmegesetze (Isis 6'exception) nennt man die Bevollmächtigung der oberstenStaatsgewalt, im dringenden Falle und wenn der Zustand des Staats dahin gediehen ist, daßdie gewöhnlichen Kräfte und Gesetze nicht mehr für ausreichend gehalten werden, nicht strengnach den bestehenden Gesetzen, sondern nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Znabsoluten Staaten können keine Ausnahmegesetze Vorkommen, da hier die öffentliche Gewaltstets von allen Schranken frei ist, welche ihr durch die constitutionellen Verfassungen gesetztwerden. Bei den Römern vertraten die Ausnahmegesetze die Bevollmächtigung der beidenConsuln durch die Formel:Villeant consuiss, ns guitl rsspublica cletrimenti cspiat" und,wenn sie nicht durchzukommen vermochten, die Dictatur. In England besteht in schwierigenLagen des Staats die erste und wichtigste Maßregel darin, daß die Habeas-Corpus-A cte (s. d.) für eine bestimmte Zeit suspendirt wird. Eine zweite Maßregel dieser Art ist dieFremdenbill (s. d.), welche der Regierung eine außerordentliche Macht über alle Fremdeeinräumt. Eine Art individueller Ausnahmegesetze sind endlich die Strafbills (s. d.),welche in einzelnen Fällen stattsinden können. In Frankteich brauchte man vor 1790 keineAusnahmegesetze, da die I-sttres 6 s ca cd et (s. d.) auch für diesen Zweck ausreichten.Allein als das Streben nach gesetzlicher Ordnung, durch Mangel an Aufrichtigkeit und Mä-ßigung von beiden Seiten, in einen wilden Parteikampf ausgeartet, waren Ausnahmegesetze !