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1 (1845) A bis Balbuena
Entstehung
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64 Acker

bürgerliches Zwangsmittel langst außer Gebrauch gekommen, besonders seitdem durch dieGründung des Rcichskammcrgerichts der Anfang zu einer allgemeinen Reform der Ge-richtsverfassung gemacht worden war. Hier blieb nur das Achlsvcrfahrcn gegen flüchtigeund abwesende Verbrecher, und auch bei diesen in gewöhnlichen Straffällcn nur ausnahms-weise in einigen deutschen Landern (Landacht) und bei Vergehen gegen Kaiser und Reich,vornehmlich durch Land- und Religionsfriedensbruch oder Auflehnung gegen den Kaiser(Reich sacht). Den Anfang des Achtsprocesses, vornehmlich bei der Landacht, machteeine öffentliche, gewöhnlich dreimalige, Vorladung des Angeklagten, sich zur Verantwortungzu stellen, bei Strafe, für geständig und überführt geachtet zu werden. Blieb derselbe aus,so wurde die erste einfache Acht (irrig Unteracht) gegen ihn erkannt, deren Folge schon war,daß er für einen präsumtiven Verbrecher galt, im Bezirk des erkennenden Gerichts kein Rechtausüben konnte und keinen Schuh hatte, auch im Äetretungsfalle sogleich verhaftet werdenmußte und zur Tortur gebracht werden konnte. Hatte er nicht binnen Jahr und Tag seineUnschuld bewiesen und sich aus der Acht gezogen, so wurde auf neuen Antrag des Anklägersdie zweite strenge oder vollständige Acht (baunum rsitsrstiun, re-l>snn»m, die Aberachtauch Oberacht genannt) gegen ihn ausgesprochen, welche in gänzlicher Schuh-und Recht-losigkeit bestand, bürgerlichen Tod, Eröffnung der Lehen, Auflösung der Ehe und Vogelfrci-heit nach sich zog.Wir theilen", heißt cs in einer alten Formel,deine Wirthin zu einerwifscnhaften Witwen und deine Kinder zu ehehaftigen Waisen; deine Lehen dem Herrn,von dem sie zu Lehn rühren; dein Erb und Eigen deinen Kindern; deinen Leib und deinFleisch den Thieren in den Wäldern, den Vögeln in den Lüften. Wir erlauben dich männig-lichen auf allen Straßen, und wo ein jeglicher Mann Fried und Geleit hat, sollst du keineshaben, und wir weisen dich in die vier Straßen der Welt in dem Namen des Teufels." Da-mit war aber nach neueren Rechte keineswegs das Recht, den Geächteten zu tödten, gegeben;vielmehr wurde nur so die Verfolgung desselben über den Gerichtsbezirk hinaus erstreckt undsein Ergreifen einem Jeden gestattet. Wer einem Geächteten Aufenthalt und Schuh gah'fiel selbst in die Acht, wie dies dem Herzog Johann Friedrich von Sachsen >566 geschah,weil er sich des geächteten Wilhelm von Grumbach annahm. Die Neichsacht (>m»i»eimperii) war nur dadurch ausgezeichnet, daß sich ihre Folgen über das ganze Reich erstreck-ten, und daß sie häufig mächtige Fürsten und Große des Reichs traf, wie 976 den HerzogHeinrich von Baiern, 1186 den Herzog Heinrich den Löwen von Sachsen und Baiern,1208 den Pfalzgraf Otto von Wittelsbach, 1547 den Kurfürst Johann Friedrich von Sach-sen, 1619 den Kurfürst Friedrich V. von der Pfalz mit seinen Bundesgenossen, 1766 dieKurfürsten Maximilian Emanuel von Baiern und dessen Bruder Joseph Clemens, Kur-fürst von Köln. Noch 1758 wurde eine Achtserklärung gegen den König Friedrich >1. vonPreußen als Kurfürsten von Brandenburg eingeleitet, aber durch die evangelischen Neichs-stände abgewendet. Schon der ältesten Verfassung war es gemäß, daß solche Achtserklärun-gen nicht vom Kaiser allein, sondern von einem Gerichte aus Standesgenosscn des Ange-klagten ausgesprochen werden konnten. Karl V. mußte 1519 in der Wahlcapitulation (Art.22) versprechen, keine Achtserklarung ohne ordentlichen Proceß und Zustimmung derReichsstände vorzunchmen. Dessenungeachtet ließ er den Kurfürst Johann Friedrich von.Sachsen, den Landgraf Philipp von Hessen u. A. einseitig und ohne gesetzliche Form ächten,wie dies auch Kaiser Ferdinand lk. 1619 gegen den Kurfürst Friedrich V. von der Pfalz, denMarkgraf Johann Georg von Brandenburg, den Fürst Christian von Anhalt u. A. thak.Daher wurde im westfäl. Frieden und nachher in den Wahlcapitulationen seit 1711 (Art.20) das Verfahren bei Achtserklärungen genauer geordnet und bestimmt, daß sie nur ausdem Reichstage erkannt werden könnten. Mit der Aufhebung der Neichsverfassung fiel dieAchtserklärung ganz weg, nachdem die mittelalterliche Barbarei schon längst dabei nichtmehr in Ausübung gekommen war. Nach den Gesehen des deutschen Bundes werden ent-wichene Verbrecher ihrer Obrigkeit ausgelicfert.

Acker heißt ein Flächenmaß, das eigentlich die Fläche, welche ein Pflug in einem gan-zen oder halben Tage umackern kann, andeuten soll, aber durch Gesetze und Herkommen aus °sehr verschiedene Weife bestimmt worden ist. So hält z. B. im Königreiche Sachsen der