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mal auf die Stammsylbe; es entscheidet mithin nicht das Maß oder die Quantität, sonderndie Bedeutung der Sylbe. Der rhythmische, den der Sprach- oder Wortacccnt rnit der Musiktheilt, hebt ein Hauptmoment der Bcwegungsreihe, welche die Sylben bilden, hervor. Manbezeichnet denselben mit einem schrägen Striche von der Rechten zur Linken, z. B.
Sei der Gr > sang viel j td'nig im > wechselnden I Tanz der Ein j psindung.
Der oratorische oder Nedeaccent soll dem Vortrage seine Bestimmtheit, Klarheit und innereBedeutsamkeit geben; er hebt daher in der Rede das für das Verständnis oder für das bezeich-nte Gefühl bedeutendste Wort und in dem Worte selbst die für die Absicht des Sprechenden^bedeutendste Sylbe heraus. Ohne sich in der Sprache an die Quantität des Worts zu binden,verweilt er mit Nachdruck bei dem Bedeutenden und eilt, um diesen Nachdruck desto mehr zuverstärken, an dem, wenn auch sonst Bedeutenden, doch gerade in diesem Falle Unbedeuten-den schnell vorüber; z. B. er ist nicht e r trunken, sondern b e trunken. Hiermit wird noch derSahacccnt in Verbindung gesetzt, welcher in richtiger Hebung und Senkung der Stimmebeim Vortrage größerer Satzreihen oder Perioden besteht und dadurch dem Hörenden das lo-gische Verhältnis der miteinander verknüpften Sätze darstellt. Aus dem Gesagten geht her-vor, daß der Wort - und der Redeaccent zusammcnfallen oder getrennt werden könne. Fragtman nun, ob der Nedeaccent den Wortaccent gar aufhcbe, ob nicht durch ihn die Quantität,Sylbenzeit und Zeitmessung verloren gehe, und ob ebendarum nicht der Wohllaut unter demNedeaccent leide, so kommen bei Beantwortung dieser Fragen, in welcher das Eeheimniß derProsodie (s. d.) überhaupt und der Unterschied zwischen der deutschen und der Prosodie derAlten insbesondere liegt, folgende Punkte in Betracht: l) Wenn der Accent mit einer ausmechanischen Ursachen langen Sylbe zusammentrifft, so hebt er diese Sylbe noch und gibt ihrzu ihrer Dehnung auch Höhe; 2) der Accent macht eine unveränderliche lange Sylbe nichtzur kurzen, raubt ihr aber, wenn sie unmittelbar auf die Accentsylbe folgt, etwas von dcrLänge, und es kann daher die Quantität, wenn sie nicht mit dem Accent zusammenfällt, durchdiesen etwas verdunkelt werden; 3) der Accent, wenn er schon eine unveränderliche Längenicht zur Kürze machen kann, macht doch verhältnißmäßige Kürzen und Längen; und -l) aufunveränderliche Kürzen kann der Accent nie fallen.
^eeenlus eee!e8M8ti«:i hießen die früher den Priestern beim Absingen dcr cvange-lischcn und Epistelabschnitte vorgeschriebenen Weisen, die sich nur durch die Biegungen derletzten Sylben eines Satzes bei gleichförmigem Absingen der übrigen auf einem und demsel-ben Tone voneinander unterschieden. Man hatte deren sieben, und sie unterschieden sich vondem Vortrage der'Collecten und Intonationen in der protestantischen Kirche nur durch grö-ßere Mannichfaltigkeit der Schlußwcndungen.
Accept, s. Wechsel und Wechsclrecht.
Accession , das Hinzukommcn einer Sache zu einer andern, ist eine der Arten des Ei-genthumserwerbs, welche auf dem Grundsätze beruht: Wem die Hauptsache gehört, dem ge-hört auch die Nebensache dieser Hauptsache. Die Hauptfälle dcr Accession lassen sich unterfolgende Kategorien bringen: Etwas Unbewegliches wird mir etwas andern: Unbewegli-chen vereinigt, wie bei der Anschwemmung eines Stückes Land, bei dcr Bildung einer Inselim Flusse und bei der Austrocknung des Flußbettes; oder etwas Bewegliches tritt zu etwasUnbeweglichem, wie durch Einpflanzen, Einsäcn, Aufbauen in oder auf fremdem Boden;oder etwas Bewegliches tritt zu"etwas Beweglichem hinzu, wie beim Schreiben oder Malenauf fremdem Material, bei dcr Verbindung einer fremden Sache mit einer eigenen durch An-schmicden, Anlöthen, Einfassen, Stücken u. s. w. In dem zuerst angeführten Falle werdendie Grundbesitzer der adjacirenden User Eigcnthümer des Landes, der Insel, des leerenFlußbettes, wovon jedoch neuere Landesgesetze zum Theil eine Ausnahme zu machen pflegenund das neugebildctc Land dem Fiscus zuthcilen; in dem andern Falle wird der Herr desBodens Herr des Hinzugekommcnen; im letzten gelten verschiedene Grundsätze. In einigender obigen Fälle wird das Eigcnthum widerruflich, in andern unwiderruflich, in den meistenjedoch so erworben, daß der Erwerber zum Ersah verbindlich wird; das römische Recht, dasin den Staaten des gemeinen Rechts hierüber noch mit wenigen Ausnahmen gilt, enthältsehr detaillirte Bestimmungen deshalb. Im weitern Sinne nehmen mehre Rechtslchrer di«