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1 (1845) A bis Balbuena
Entstehung
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43
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Absurd Abt 43

stract nennt, denn der lebendige Begriff halt in dem Allgemeinen das darin enthaltene Be-sondere fest. Im letztern Sinne ist jeder wahre Begriff auch concret (s. d.).

Absurd, der Ableitung nach, von ab und smulus, eigentlich Das, was von einemTauben kommt. Da der Taube sehr leicht in Gefahr kommt, etwas zu sagen, was gar nichtzur Sache paßt, so nennt man das Ungereimte und Lächerliche absurd odereine Absur-dität. Im strengen, wissenschaftlichen Sprachgebrauch der Philosophie und der Mathema-tik heißt aber nur Das absurd, was einen Widerspruch in sich selbst enthält (s. Paradox)oder einer anerkannten Wahrheit zuwiderläuft. ^<1 ubsurclmn führen heißt daher eigentlicheine Wahrheit dadurch beweisen, daß man das Entgegengesetzte in seiner Ungereimtheit dar-stellt, im gewöhnlichen Leben aber überhaupt, lächerlich machen. (S. Beweis.)

Absyrtus, s- Argonauten.

Abt, d. i. Vater, hieß anfangs jeder alte Mönch, seit dem 5. Jahrh. aber nur

der Vorsteher eines Klosters , der über die Beobachtung der Ordensregel wachte, die Kloster-güter verwaltete und dem die Mönche unbedingten Gehorsam (Obedien;) zu leisten hatten.Schon seit dem 6. Jahrh. gehörten die Äbte zum geistlichen Stande, und seit der zwei-ten Kirchenversammlung zu Nicäa (787) waren sie zur Ertheilung der kleinern Weihen anihre Mönche berechtigt, doch im Wesentlichen der Gerichtsbarkeit ihrer Diöcesanbischöfe nochbis ins 11 . Jahrh. überall unterworfen. Mit den Reichthümern der Klöster wuchs das An-sehen der Äbte; mehre erhielten bischöfliche Titel und Rechte, alle, als Prälaten der Kirche,den Rang gleich nach den Bischöfen und das Stimmrecht auf Kirchenversammlungen. GleicheVorzüge und Rechte suchten auch die Äbtissinnen zu erhalten; doch sind ihnen die Letzter«wol nie ganz zugestanden worden. Häufig kamen im 8. und noch mehr im ü. Jahrh. durchdie Könige, namentlich für Kriegsdienste, Abteien in Laienhände. So stand im 10. Jahrh.eine Menge der ansehnlichsten Klöster in dem Gebiete der röm. Kirche unter Laienäbten oderAbtgrafen (^bdstss inilites, .4bba-com>te8), für die regulirte Unteräbte, Dekane oderPrioren die geistliche Aufsicht führten. Den Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hau-ses wurden Abteien als Tafelgüter geschenkt; die reichsten behielten sich die Könige selbstvor, wie denn Hugo Capet Äbt von St. - Denis bei Paris war; bisweilen fielen Nonnen-klöster auch Männern zu und Mönchsklöster vornehmen Frauen. Dem Eifer, der im An-fänge des 10. Jahrh. die Reform des Klosterlebens betrieb, gelang allmälig die Abstellungsolcher Schenkungen an Laien, und man sah nun seltener kriegerische Äbte, die in Person dieHeeresfolge leisteten, obwol die unter königlichem Patronat stehenden Klöster noch langegehalten blieben, ihre Vasallenpflicht im Kriege durch Beiträge an Geld und Leuten abzu-tragen. Übrigens wurde der Abtsname im Mittelalter häufig nicht nur zur Bezeichnunggewisser Ämter des nicht regulirten Klerus und obrigkeitlicher Würden gebraucht, son-dern auch für die Vorsteher religiöser und selbst lustiger Brüderschaften; z. B.corililräoimn oder tatuorum, d. i. Narrenabt, in England ^bbot ok missale. In Folgeder von Clugny ausgegangenen Reform des Denedictinerordens entstanden Klöster ohneÄbte; abhängig von dem Stammkloster zu Clugny, erhielten die Klöster desselben nurPrioren oder krosbbutes, auch Losbliittez zu Vorstehern. Außer den Benedictinern nen-nen nur die Grauen Mönche von Vallombrosa, die Cistercienser, Bernhardiner, FeuillantS,Trappisten, Grandmontaner, Prämonstratenser und einige Congregationen der regulirtenChorherren die Vorsteher ihrer Klöster Äbte; bei den übrigen Orden heißen sie iVlajoi-e.-,Ninistri, Prioren oder Rectoren. Äbtissinnen haben, außer den weiblichen Zweigen dergenannten Orden, auch die Nonnen von Fontcvraud und die weltlichen Chorfrauen. DieÄbtissinnen sind stets unter der Gerichtsbarkeit ihrer Diöcesanbischöfe geblieben, währenddie Äbte der befreiten oder unmittelbaren Klöster keinen andern Herrn als den Papst aner-kennen. Die infulirten Äbte genießen das im Mittelalter häufig durch päpstliche Le-gaten an Benedictineräbte verliehene Recht, sich bischöflicher Titel und Insignien zu bedie-nen., Die bischöfliche Gewalt mit eigenen Diöcesen hatten aber nur wenige derselben, z. B-die Äbte zu Fulda und Korvei in Deutschland, zu Montecassino bei Neapel, zu Cataneaund Monreale in Sicilien; in Frankreich keiner. Vor der Periode der Secularisation gabes in Deutschland und in der Schwei; auch gefürstete Äbte, z.B. zu Fulda,. Kempten,St.-Emmeran in Regensburg, Einsicdcln, St.-Gallen u. s. w-, und gefürstete Äbtissinnen,