Druckschrift 
1 (1845) A bis Balbuena
Entstehung
Seite
30
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Ablaß

war man nie so streng gebunden, daß die Kirchenvorsteher aus Rücksichten, oder wenn sieglaubten, den Zweck auf eine leichtere Art erreichen zu können, nicht auch in einem besondernFalle etwas davon nachgelassen hätten. Aber es geschah dies immer blos in einzelnen Fällenund nachdem man die genauesten Erkundigungen über Den sich verschafft hat, der eines sol-ches Nach - oder Ablasses thcilhaftig werden sollte, und nie ward die ganze Kirchenbußc, son-dern nur ein Thcil derselben nachgelassen. In den meisten Fällen war es nicht Erlaß, son-dern nur Vertauschung der Büßungen. Gerade diese Vertauschung aber wurde der Grunddes später» Unfugs. Schon im 8. und 9. Jahrh. gestatteten die Bußbücher mit Anbeque-mung an die Rcchtsvcrfassung der abendländischen Völker, sich von Kirchenstrafen durch einebestimmte Geldbuße loszukaufen. Seit dem Concil von Clermont (l99596) galt Teil-nahme an oder Geldbewilligung zu einem Kreuzzuge statt der Buße und verschaffte denpäpstlichen Bullen zufolge entweder gänzlichen oder theilweisen Erlaß der kanonischen undselbst göttlichen Strafen (vollkommenen oder unvollkommenen Ablaß). Denselben ver-willigken die Päpste allmälig auch Denen, die ein Almosen zu kirchlichen Bauten gabenoder eine gewisse Kirche an bestimmten Tagen besuchten; ja endlich ging es so weit, daßman durch dergleichen stamme Werke auch Ablaß für zukünftige Sünden sowie für dieim Fegefeuer Leidenden erwerben konnte. Die öffentliche Kirchenbuße siel dadurch gänz-lich. Es schlichen sich immer mehr bedeutende Misbräuche ein, und der Greuel war groß.Unter dem Vorwände des Almosens zu guten Werken ward der Ablaß zu einer indirectenBesteuerung der Christenheit. Man schlug ihn selbst auf mehren deutschen Reichstagen vor,z. B. I t<>6 zu Nürnberg, um Geld zum Türkenkriege aufzubringen. In der Regel theiltcnder Papst, die Bischöfe und weltlichen Regenten; aber zuweilen griffen die Letzter» auch vonselbst zu, wie 1599, wo das Neichsregiment das für den Papst beim Jubiläum cingesam-melte Geld wegnahm und dem päpstlichen Legaten zu seinem Unterhalte nur ein Drittel zu-kommen ließ. Unter solchen Umständen, wo das Heilige zu schnödem Gewinne gemisbrauchtwurde, mußten nothwendig verkehrte Begriffe über den Ablaß und dessen Kraft unter demVolke entstehen, wozu auch die Ablaßprediger nach besten Kräften beitrugen (S. Tezcl.)Der von Leo X. ausgeschriebene Ablaß war die erste Veranlassung zur Reformation gewe-sen, und fortwährend wurde während der deutschen Reformation über die Misbräuchedes Ablasses die bitterste Klage geführt. Es war daher die Aufgabe der zu Trient ver-sammelten Kirchenväter, diese Misbräuche öffentlich zu misbilligcn, damit nicht alsDogma der Kirche erscheine, was nur durch Einzelne eingerissen war. Das Conciliumfoderre zuvörderst die Herstellung der öffentlichen Buße für öffentliche Sünden mit fol-genden Worten:Der Apostel (Paulus an den Timotheus) verordnet, daß man Je-den, der öffentlich gesündigt hat, öffentlich mit Verweisen belege. Wenn also von Jemandein Verbreche» im Angesichte Vieler begangen ist, von dem nicht zu zweifeln, daß dadurchAndern ein böses Beispiel gegeben worden, so soll Diesem eine seinem Vergehen angemesseneöffentliche Buße aufgelegt werde,:, damit er Diejenigen, welche er durch sein böses Beispielzu böser Gesittung aufgefodert hat, durch das Zeugniß seiner Besserung auf den rechten Wegzurückrufe. Der Bischof kann aber diese öffentliche Buße in eine geheime verwandeln, wenner dies zweckmäßiger findet." Über den Ablaß selbst erließ das Concilium in seiner letztenSitzung den Beschluß:Da die Macht, Ablässe zu crtheilen, der Kirche von Christus verlie-hen ist, und sie diese ihr göttlich crtheilte Gewalt schon zu den ältesten Zeiten ausgeübt hat,so lehrt und verordnet die heilige Synode, daß der dem christlichen Volke sehr heilsame unddurch das Ansehen heiliger Concilicn bestätigte Gebrauch der Ablässe in der Kirche beizube-halten sei, und belegt Solche mit dem Anathema, welche sie entweder für unnütz erklären,oder, daß selbe zu crtheilen in der Kirche die Gewalt sei, bestreiten. Sie will jedoch, daß inErtheilung der Ablässe, nach der alten und in der Kirche bewährten Gewohnheit, Ziel undMaß gehalten werde, damit die kirchliche Disciplin durch zu große Leichtfertigkeit nicht ent-kräftet werde. Da die Kirche aber will, daß die hier cingeschlichenen Misbräuche, durch derenGelegenheit dieser erhabene Name der Ablässe von den Jrrlehrern beschimpft wird, abgestclltund verbessert werden, so verordnet sie durch gegenwärtiges Decret allgemein, daß alle dieschändlichen, hier vorkommenden Geldgewinnste, aus denen beim christlichen Volke die mehr-sten Ursachen der Misbräuche entstanden sind, gänzlich aufgehoben werden. Da aber die