6 Aargau
Cantonsbürger vom 2-1. Jahre an. Der Große Rath stimmt über die vom Kleinen Rathekinzureichcnden Gesctzvorschläge ab; auch hat er die Finanzgewalt und das Begnadigungs-recht in peinlichen Fällen. Die Vollstreckung der Gesetze ist einem vom Großen Rathe ausseiner Mitte gewählten Kleinen Rathe von neun Mitgliedern, von denen wenigstens vierKatholiken und vier Reformirte sein müssen, übertragen. Die richterliche Gewalt wird injedem Kreise von einem Friedens - und einem Kreisgerichte, in jedem der elf Bezirke voneinem Bezirksgerichte, endlich von einem Obergerichte, thcils nach einem neuen bürgerlichenGesetzbuche, theils nach besonder« Verordnungen und Gewohnheitsrechten ausgeübt. Einreformirter und ein katholischer Kirchenrath besorgen unter Aufsicht des Kleinen Raths diebesonder« confessionellen Angelegenheiten. Das Staatsvermögen betrug (vor Einziehungder Klöster) etwa I v Mill. schweiz. Fr.; das jährliche Einkommen 700000, die Staats-schuld im 1.1832 noch 400000 Fr.
Der Canton ist aus drei Hauptbestandtheilen gebildet: dem eigentlichen Aargau,mit einigen Municipalstädten, der früher unter der Botmäßigkeit der bcrner Aristo-kratie stand; dem katholischen Baden und den Freienämtern, die gemeinschaftliche Un-terthanengebiete mehrer Cantone waren; endlich aus dem bis zum luneviller Friedenunter östr. Hoheit gebliebenen Frickthale. Der Einbruch der Franzosen in die Schweiz(1798) befreite den A. aus seiner Unterthanschast und durch Napoleon's Vermitte-lung ward er 1803 ein selbständiger Canton. In der Mediationszeit blühte der neueStaat, unter einer repräsentativ-demokratischen Verfassung, sichtlich auf, und die un-gleichartigen Landestheile schienen in jeder reinpolitischen Beziehung fest zusammenzu-wachsen, während freilich die confessionellen Gegensätze nur zeitweise beschwichtigt, aber nichtdauernd versöhnt und verschmolzen werden konnten. Nach Napoleon's Sturz begann dieNeaction auch im A., der unter einem Kleinen Rathe von 13 Mitgliedern allen Sün-den und Fehlern der Oligarchie anheimfiel. Die wachsende Unzufriedenheit trieb nach derJulirevolution am 6. Dec. 1830 das von seinen Behörden getäuschte Volk zum be-waffneten Aufstand, in dessen Folge am 15. Apr. 1831 durch einen von sämmtlichenStaatsbürgern unmittelbar gewählten Verfassungsrath eine neue Constitution entworfenwurde, die bald darauf von der großen Mehrheit der Urversammlungen angenommen ward.An dieser Bewegung hatte ein großer Theil der katholischen Bevölkerung besonders lebhaftenAntheil genommen, und obgleich letztere nur die kleinere Hälfte der Bewohner bildet, nahmman doch, sogar für die Repräsentation der beiden Confefsionen in der höchsten politi-schen Cantonalbehörde, den Grundsatz der Parität in die Verfassung auf. Dieses politischePrivilegium stellte einen Theil der Katholiken nichr dauernd zufrieden, und als die neue Re-gierung an den vom Papste verdammten Beschlüssen der badener Conferen; (s. Schwei;)theilgenommen hatte und diese gegen einige widerspenstige Geistliche durchzusetzen suchte,kam es im Nov. 1835 zu Unruhen in den katholischen Bezirken Muri und Bremgarten, diejedoch leicht und ohne Blutvergießen unterdrückt wurden. Nachdem einmal der Hader wiederangefacht, wollten fortan auch die Reformirten von der Parität nichts mehr wissen, sondernfoderten eine Vertretung nach Verhältniß der Bevölkerung. Am 5. Jan. 1841 wurde der Con-stitutionsentwurf, der den Grundsatz der Repräsentation nach der Kopfzahl feststellte, bei einerGesammtzahl von 33629 stimmfähigen Bürgern von 16050 gegen 11484 angenommen.Fast alle Katholiken hatten gegen denselben gestimmt, und die Gährung in den katholischenFreienämtern, die besonders von den Klöstern aus geführt wurde und mit ähnlichen Bewe-gungen in Solothurn im Zusammenhänge stand, nahm bald einen bedrohenden Charakteran. Einige von der Regierung angeordnete Verhaftungen in Muri und Bremgartengaben das Zeichen zum Ausbruche. Am I I. Jan. setzten sich die Aufrührer gegen Aarauin Marsch, wurden aber nach kurzem Gesuchte bei Vilmergen von den Regierungstruppenzersprengt, welche alsbald die insurgirten Bezirke besetzten. Unter dem Eindrücke dieser Er-eignisse und zur Sicherstellung gegen künftige Unordnungen beschloß der Große Rath am13 Febr. 1841 mit 115 Stimmen die Aufhebung sämmtlicher Klöster; doch ein Theil derStände glaubte darin eine Verletzung der Bundesacte zu entdecken, wodurch denn die aar-gauische Klostersache zur eidgenössischen Frage wurde. (S. Schweiz.) Vgl. Zschokke,„Umriß der Landesbeschreibung des A." (Aarau 1817).