Druckschrift 
Religions-Vergleich Welcher zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Friederich Wilhelmen Marggraffen zu Brandenburg, deß Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren Hn. Philipp Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein, in Bäyern, zu Gülich, Cleve und Berg, Hertzogen ... über Das Religions- und Kirchen-Wesen In denen Hertzogthumen Gülich, Cleve und Berg, auch Graffschafften Marck und Ravenßberg respective am 26. Aprilis 1672. zu Cöllen an der Spree, und am 30. Iulii 1673. zu Düsseldorff auffgerichtet worden
Entstehung
Seite
57
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D6 (57) 50sauischen Thor zu Cleve / die längst vertröstete satisfactiondenen Geistlichen geschehen/ und im übrigen mit dem Vnterhaltder Gassen oder sonsten das Capitul nicht beschweret werdensolle.8. Die von den Beampten zu Hörde und Lühnen vor etwazwey Jahren arrestirte/ denen Vicareyen zu Dormund zuge-hörige Pächte sollen relaxirt / und gedachten Vicareyen unge-hindert gefolget werden.9. Obwohl Seine Churfürstl. Durchl. als Landes-Fürst bey dem Recess die Dispensation in Matrimonialibusvorbehalten / weilen sie dennoch Dero Catholischen Vnter-thanen die Gewissens=Freyheit in allem gnädigst gern gönnen / so ist verglichen / daß obgedachte Römisch-CatholischeVnterthanen in Cleve/ Marck und Ravenßberg in alle wegezwarn bey Jhrer Churfürstl. Durchl. oder Dero Regierungdie Dispensation suchen / ihnen aber auch freystehen solle / nachAnweisung der Catholischen Geistlichen Rechten/ bey IhrerGeistlichkeit in gradibus prohibitis die Beruhigung ihresGewissens gehörigen Orths zu suchen und zu erhalten / unddaß ehe und bevor solches geschehen / die Pastores solche Per-sohnen wider ihr Gewissen zu copuliren keineswegs angehalten werden sollen.10. Haben Ihre Churfürstl. Durchl. sich gnädigst er-kläret / daß in Abstraffung der Priester und Geistlichen / Siedie Vorsehung wollen thun / daß solches bey den Brüchten-Gedingen nicht öffentlich sondern privatim geschehe / und dieBeschimpffung des geistlichen Standes darunter so viel möglich verhütet werde.11. Sol-