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Zusatz Einiger Ordnungen, und Befelchern, Edicten und Recessen Welche auf gnädigsten Befelch des Durchlauchtigsten Großmächtigsten Churfürsten und Herrn Herrr Johann Wilhelms, Pfalzgrafen bey Rhein ... der Gülich- und Bergischen Rechts-, Policey- und Reformations-Ordnung beyzusetzen gnädigst verordnet : Neben einem Register der Ordnungen, Befelchen, und Edicten &c
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Edictum, daß 1. die Gerichter in den Aemtern an den gewöhnlichen Oertern anzustellen.2. Die Scheffenstelle zu ersetzen. 3. Die Gerichter von 14. Tagen zu 14. Tagen zuhalten. 4. Vogt, Schultheiß, Richter, Dinger die Gerichter persönlich besitzet5. Die Gerichtschreiber in Person sich dabey unfehlbar einfinden. 6. Keine Procuratres zuzulassen, so nicht examinirt, approbirt und den Eyd ausgeschworen,Procuratores ihre Person längst im zweyten und dritten Termin qualificiren. 8. AlleTermini praejudiciales seyn. 9. In punctis ultra duplicam, in der Hauptsachen abernach einkommen Submission und gegen Submission kein Schriften mehr zugelassen, undob die Schrift in causa principali, oder in welchem puncto seyn, gesetzt. Und 10die Rotuli dergestalt verfasset werden, daß jedem Articul Polition oder Interrogati20.20.22.2aller und jeder Zeugen=Aussage untergesetzt. 1667. 14. Decembris.Edictum, wann nach ausgesprochener Urtheil restitutio in integrum begehrt wird, wain der Implorations-Schrift zu deduciren. 1669. 18. Nov.Edictum, betreffend. 1. Terminos. 2. Restitutionem in integrum. 3. Fatale introducendae nullitatis. 4. Juramenta dandorum & respondendorum. 5. PetitionetCautionis post litem contestatam. 6. Die Sachen welche altiorem indaginemdern, auch Erb und Erbzahl betreffen, an die ordentliche Gerichter verweisen.licitantes & Procuratores. 8. Rubricirung der Schriften. 9. Provocationem à Sertentiis interlocutoriis. 10. & 11. Advocatos, Sportulas bey der CanzeleyenJura sollicitantium. 13. Beamte, daß sich in einer Sachen nicht mehrmahlen befellen lassen sollen. 14. Taxam Jurium Cancellariae. 1675. 23. Septembris.Edictum, daß Beamte Unterherrn, deren Bediente, Adeliche und andere Unterthanenund deren Dienere, und Hausgenossen die von Geheimen Hof- und Cammer-Rathsie abgehende Befehlen und Decreten mit unterthänigstem Respect annehmen, undcepisse ertheilen, Beamten und Unterherrn auch ohne ihre Recessen die dazu authoris-te Botten die Decreta und Verordnung insinuiren lassen sollen. 1580. 25. JuniiEdictum, daß Advocati, Procuratores, Sollicitanten keine Partheyen=Sachen simtquærelæ und Provocationis, so ihrer Art und Eigenschaft nach zu den Gerichteren inAmts=Verhören gehörig, oder auch daselbst befangen, und praevenirt seyn, beyHof=Canzeleyen ohne gnugsame erhebliche und beschienene Ursachen anbringen nochführen sollen. 1683. 16. Nov.Haupt=Recess in welchem Herr Philipp Wilhelm, Pfalzgraf rc. dem Corpori versatleter Landständen 2c. seine gnädigste Resolutiones ertheilet, und von dem Corpore mitunterthänigstem Danck angenommen. 1672. 5. Novembris.Declarations und Erleuterungs=Recess über vorigen Haupt=Recess. 1675. 27. Junii.Ordnung des Gülich= und Bergischen Hofgerichts zu Düsseldorf bey Regierung;Johann Wilhelms Herzogen zu Gülich, 2c. gedruckt Anno 1684. samt den gemeingemeldten Hofgerichts nach und nach publicirten Bescheidern.Inquisitions-Recess in Criminalibus. 1695. 11. Junii.ENr.Gülich