Druckschrift 
2 (1797)
Entstehung
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244
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244 6. B. Von den allgem. Negier. Rechten.

werden können. Ist in diesen von Erlegung einer Geld-strafe die Rede, so kommt dieselbe nicht in den landesherr,lichen, sondern kaiserlichen Fiscus. Der Kaiser bestellt zudem Ende an einem jeden der höchsten Reichsgerichte einenFiscal, dem auch bey dem Kammergecicht noch ein Ad«vocatus Fisci beygegeben ist.

Nicht alle Geldstrafen, worauf die Reichsgerichte er?kennen, kommen indessen in den kaiserlichen Fiscus, sondernnur die Gold strafen.. Wird jemand bey dem Kammerge-richt um eine oder mehrere Mark Silber, die jedoch sichnicht so hoch, alseine Mark Goldes belaufen dürfen, ge-straft, so erhält dies Geld die Armen-Lasse.

Von den Einkünften des Fiscus werden die Fiscalkostenbestritten; was übrig bleibt, ist der willkührlichen Bestim-mung des Kaisers überlassen. Uebrigens ist derselbe ver-pflichtet*), -in Straffällen, den Richtern oder Commissa,rien nichts von der Strafe zu versprechen, oder ihnen diegeringste Hofnung dazu zu machen, wahrscheinlich aus derUrsache, damit sie nicht dadurch verleitet werden mögen,auf Geldstrafen zu erkennen, wo billig kerne Statt findensollten.

') Mahlcapit. Art, 19 . s. s.