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2 (1797)
Entstehung
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LSO 6. V. Von den astgem. Regier. Rechten.

Landeshoheit Standeserhöhungen vornehmen. Be-kanntlich giebt es in Teukschland, so avie in den mehrstenEuropäischen Neichen, Frankreich jetzt ausgenommen, ver-schiedene Stände o-er Elasten. Den ersten Stand machtin Teurschlarid der regierende hohe Adel aus, den zweytender niedere Adel, welcher entweder landsässig ist, oderReichs unmittelbar, den dritten die Bürger in den Städ-ten und den vierten dir fr eye n Bauern auf dem Lande.Unter dem hohen und nieder» Adel selbst gievt es aber wie-der mehrere 'Abstufungen. Wird jemand aus der einenClah'e in eine höhere versetzt, so ist dies eine Standes?erhöhung *). Verkauft der Bauer seinen Hof, zieht erin die Stadt, und treibt hier bürgerliches Gewerbe, soWird er Bürger. Die Aufnahme zum Bürger, die Erthei»lüng des Bürgerrechts ist StandeserhShung für ihn. Einübliches Gewerbe giebt es aber nicht, Verdienste um denStaat, hohe Staatsbedienungen, und der Besitz adlichfreyer selbst landtagsfähiger Güter **), verleihen noch kei-nen Adel. Dieser wird nur durch Geburt, oder Privi«legi um***) erlangt.

*) Unter Standeserhöhung versteht man jedoch auch schon,wenn jemand nur von einer nieder« Stufe seines Standes aufeine höhere erhoben wird; z. B- wenn der Edelmann Freyhcrr,der Freyberr Graf wird.

*') Der bürgerliche Besitzer laudtagsfahiger.Güter gehörtzwar, wenn er das Sitz-und Stimmrecht auf den Landtagenhat, mit zu der Ritterschaft des Landes, und geniestalle Vorrechte derselben, aber er hbrt doch dadurch heutigesTags nicht aus ein Bürgerlicher zu sei)», und wird dadurchkein Edelmann. — Ob mail übrigens den Ausdruck Ritter-schaft noch jetzt gebrauche« könne? oder nicht sagen müsfsdermalen un beritte ne Ritterschaft? davon s. S ch lö-He-rs Staatsanz.eigen Heft 72. S. 469. Not.

Man s. hierüber die schöne Dissen, des Hrn. H. N- u,Urof. Kinder clc nodiliceko cociicillgii Uilsnzse 1788. VergstHessen kstM? jurist. Bibliothek Ht.r;. Nr.i. Der Adel, heißt