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2 (1859) Vispered und Yaçna
Entstehung
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IV
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Reinheit geblieben'). Die Eranier zerfielen in Familien (nnnlna),eine Anzahl solcher Familien wurde in einen Clan (vi§) zus.am-mengelässt, eine Anzahl von Clanen wieder in eine Genossenschaft(zanlu) die Genossenschaften in die Gegend (daqyu oder daghu). AlshöchsterBegrifT erscheint auch noch daghuqacti 1 2 ), als über der daghustehend und wahrscheinlich ein grösseres Reich bezeichnend. Ueberjede dieser Abtheilungen linden wir einen Herrn (paili) gesetzt,doch giebt es auch Anzeichen 3 ), dass an manchen Orten des eräni-schen Landes ein daghupaili nicht, vorhanden war, sondern die ein-zelnen Genossenschaften sich mehr in demokratischer Weise regier-ten, so dass Herodot demnach vollkommen recht behält, wenn erdie Perser, nach dem Abgänge des falschen Smerdes, überlegen lässt,ob sie nicht eine demokratische Verfassung der monarchischen vor-ziehen sollten. Die Sitte der Volksversammlung (aXLrj, der eränischeAusdruck dafür war wahrscheinlich haiijatnana) ist schon von Hero-dot bezeugt, sie stand als eine Macht neben den Vorstehern der ein-zelnen Abtheilungen und beschränkte dieselben wesentlich.

Dieser Zustand alleranischer Verfassung , der so weit zurück-geht als unsere Quellen reichen, erhielt sich auch noch während derRegierung der Säsäniden und dauert mit wenigen Aenderungennoch jetzt fort. Neuere Reisende haben naehgewiesen, dass die erä-nischen Völkerschaften, welche das heutige persische Reich bewoh-nen, noch jetzt in solche Ablheilungen und Stämme zerfallen, dasssich bei vielen derselben die Sitte der Volksversammlungen noch bisauf den heutigen Tag erhallen hat. Man begreift demnach, dass dieMacht eines Königs der Könige keineswegs unbeschränkt war, dasssie fast nur in der Anerkennung bestand, welche ihnen die einzelnenFürsten zollten, ohne darum dem Oberkönige die Einmischung indie inneren Angelegenheiten der einzelnen Stämme zu gestatten.Nur dasRecht, alle seine Unlerthanen zu einem gemeinsamen Kriegs-zuge aufzufordern, oder von ihnen Geschenke oder Tribut unter be-stimmten Bedingungen zu erheben, wird ihm unbestritten gewe-sen sein.

Diese eben erwähnte Stammverfassung hatte, wie. man sieht,

1) Man vergl. hierüber meine Abhandlung: über die eränische Slammver-fassung in den Abhandlungen der K. B. Akademie der Wissensch. Bd. VII. 1855.

2) Cf. Y 5 . LX1. 15.