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Geschichte der Stadt Bielefeld und der Graffschaft Ravensberg
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fältig notiert wird, um sich darnach bei ähnlichen Gastereien, zuwelchen die jungen Eheleute geladen werden, zu richten.

In ähnlicher Weise sind die Hausrichtungen, die Kind-taufen und Begräbnisfeierlichkeiten geordnet. Alle haben gewisseGesetze und bei allen wird weidlich gezecht und geschmaust, sodaß gegen Uebcrtreibnngen nach dieser Seite verschiedentlichscharfe Verordnungen ergehen mußten.

Ihre Wohnungen erhalten nach Verschiedenheit ihrerGröße verschiedene Benennungen. Die großen Höfe, deren Acker-bau 6, 8 bis kO Pferde erfordert, werden Meierhöfe genannt;solche von 3 bis 0 Pferden heißen Bauernhöfe.

Kleinere Wohnungen, deren Einwohner nur zur Mietewohuen, heißen Kotten, und Häuser, deren Bewohner keinePferde halten, sondern welche entweder Tagelöhner oder Hand-werker sind, werden Stellen oder Stätten genannt.

Die Leibzncht ist ein besonderes Wohnhaus auf den meistengroßen Bauernhöfen, welches zum Witwensitz bestimmt ist; dennsobald ein Bauer, alters oder anderer Umstände wegen, denHof abtritt, verläßt er sein eigentliches Wohnhaus, zieht in dieLeibzucht und wird Leibzüchter genannt.

Zu der Leibzucht gehört in der Regel ein Garten nebsteinigen Morgen Landes, welche der Nachfolger dem Leibzüchterunentgeltlich bestellen muß. Ist aber der Leibzüchter noch kräftiggenug, so hat er die Verpflichtung, seinein Nachfolger Dienstezu thun. Auf diese Weise tritt dann nicht wenig der Fall ein,daß der Vater Knecht seines Sohnes ist. Höchst selten ist es,daß eine Witwe die Leibzucht bewohnte, denn selbst die ältestenfinden Männer, welche durch Heirat sich in Besitz eines Hofeszu setzen wünschen.

In der Regel erhält der erste Sohn den Hof, jedochhängt es in manchen Fällen voll deni Gntfindcn der Eltern ab,welchen von den Kindern es denselben abtreten oder wie siesich ausdrücken, auf den Hof bestatten wollen. Der Anerbe,welchem das Besitztum zufällt, erhält das Ackergerät und Mo-bilien, den Viehstand re. und findet sich mit seinen Geschwistern,ivegen ihres Anteils, ein für allemal ab. Jeder Bauerhof hatvon uralten Zeiten her seinen eigentümlicheil Namen, den derjedesmalige Besitzer annehmen und gegen seinen früheren ver-tauschen muß; doch ist es ihm erlaubt, denselben mit dem Zu-satz — genannt — beizubehalten; seine Kinder dürfen jedochnur den Namen des ColonatS führen.

Dem Navensberger ist im allgemeinen ein religiöser Zugeigen. Nirgendwo im deutschen Vaterlande sind Sonntags die

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